Aktenzeichen M 21 K 14.1651
Leitsatz
Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsanspruch infolge des Versorgungsausgleichs des geschiedenen Beamten gekürzt wird. Denn der Versorgungsausgleich stellt keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG dar. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in Rechten, da ihm kein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, wenn er dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zustehen würde. Dementsprechend verweist auch § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für den Familienzuschlag im Versorgungsrecht auf die Vorschriften des Besoldungsrechts, mit versorgungsspezifischen Ergänzungen in den Sätzen 2 bis 4. Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind die §§ 39 bis 41 BBesG.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG gehören zum Familienzuschlag der Stufe 1 geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn Sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Was unter der gesetzlichen Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BVerwG, U.v. 29.1.1987 – 2 C 6/85 – juris Rn. 15). Hiernach ist ein Beamter so lange zum Unterhalt verpflichtet wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten im Wesentlichen zu bestreiten hat (BVerwG, U.v. 12.3.1991 – 6 C 51/88 – juris Rn. 25). Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG werden nicht dadurch erfüllt, dass infolge des Versorgungsausgleichs der Versorgungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 57 BeamtVG gekürzt wird; denn der Versorgungsausgleich, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, stellt nicht die Erfüllung einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe da, wie ihn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der bis 30.6.1997 geltenden Fassung BVerwG, U.v. 29.1.1987 a.a.O. – juris Rn. 15).
Entsprechend diesem Maßstab würde dem Kläger, der lediglich bis zum Eintritt in den Ruhestand gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig war, Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zustehen; dieser ist daher bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO