Aktenzeichen Au 2 K 15.456
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die auf Erteilung der Approbation als Ärztin gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin wird durch die mit Bescheid vom 2. März 2015 verfügte Ablehnung des Beklagten, ihr die ärztliche Approbation zu erteilen, nicht in Ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO), da ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16. April 1986 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515), nicht zusteht.
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Approbation bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 13).
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist Antragstellern, die – wie die Klägerin – über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen u.a. nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BÄO vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Fächer unterscheiden sich wiederum nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nach § 3 Abs. 3 Satz 6 nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs als Arztes erforderlich sind.
Ausgehend hiervon ist der Klägerin die Approbation derzeit nicht zu erteilen, weil ihre medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig ist (vgl. dazu unter 1.) und die wesentlichen Unterschiede auch nicht durch Kenntnisse ausgeglichen wurden, die sie im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben hat (vgl. dazu 2.).
Da es sich bei dem an § 3 Abs. 3 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 BÄO in der derzeit geltenden Fassung auszurichtenden Anspruch um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es auf die Frage, ob einer anderen Antragstellerin im Jahre 2012 zu Recht oder zu Unrecht die Approbation als Ärztin erteilt worden ist, nicht an. Entscheidend ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung gegeben sind. Dies ist jedoch – wie nachfolgend ausgeführt – nicht der Fall.
1. Die Klägerin verfügt zwar über einen Ausbildungsnachweis als Ärztin aus einem Drittland, jedoch ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung gegeben. Denn die Ausbildung der Klägerin bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, weil deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
Der vom Verwaltungsgericht mit Beweisbeschluss vom 20. August 2015 beauftragte Sachverständige,, … der Universität, kommt in seinem unter dem 12. November 2015 schriftlich erstellten und unter dem 12. Februar 2016 ergänzten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Medizinstudium der Klägerin wesentliche Unterschiede zu einem Medizinstudium nach der deutschen Approbationsordnung aufweise. Fraglich sei, ob bestimmte Fächer (z.B. Humangenetik, Epidemiologie, Statistik, Bildgebende Verfahren) in der Tiefe vermittelt worden seien, wie dies die deutsche Approbationsordnung vorschreibe. Daneben seien wichtige Fachbereiche (Medizinische Soziologie, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) nicht als eigenständige Fächer vermittelt worden. Weiter sei nicht erkennbar, dass ein gleichwertiges Praktisches Jahr absolviert worden sei. Der beauftragte Gutachter hat dieses Ergebnis aufgrund eines Vergleiches auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Nachweise im Vergleich zu den in der deutschen Approbationsordnung aufgeführten Fächern nachvollziehbar und plausibel dargelegt. In seinem Fazit beurteilt er die vorklinische Ausbildung als defizitär, da sich kein Nachweis darauf finde, dass medizinische Soziologie gelehrt worden sei. Im Bereich der klinischen Medizin könne davon ausgegangen werden, dass die Inhalte der Allgemeinmedizin in diversen Veranstaltungen vermittelt worden seien, die Anästhesiologie jedoch nur im Zusammenhang mit der Chirurgie und der Intensivmedizin und damit nicht als eigenständiges Fach. Vollständig fehle die Arbeits- und die Sozialmedizin. Gewisse Defizite stellte der Gutachter auch bei der Humangenetik fest. Diese sei zwar bei der Biologie im 8. Semester und im Fach Nervenkrankheiten mit medizinischer Genetik im 7. und 8. Semester aufgeführt, jedoch müsse bezweifelt werden, dass damit das Fach Humangenetik vollständig vermittelt worden sei. Nicht gelehrt worden sei zudem das Fach Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik. Die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei wohl im Fach Psychiatrie und Nervenheilkunde mit abgehandelt worden. Jedoch führe die deutsche Approbationsordnung diese neben der Psychiatrie als eines der 21 Pflichtfächer auf, da der Bereich der psychosomatischen Erkrankungen eine große sozialmedizinische Bedeutung besitze. Fraglich erscheine außerdem inwieweit die Lehrveranstaltung Medizinische Radiologie der Klägerin die Breite des Querschnitts 11 „Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz“ der ÄApprO abdecke. Ebenfalls scheinen Defizite zu bestehen bei Inhalten, wie sie im Querschnittsbereich 1 – „Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik“ – vermittelt würden, deren Kenntnisse insbesondere von Bedeutung seien, um wissenschaftliche Publikationen interpretieren zu können. Ob die Inhalte in der Tiefe im 10. Semester unter der Fachbezeichnung Epidemiologie und Militärepidemiologie der Klägerin mit nur zehn Unterrichtsstunden eingehend hätten vermittelt werden können, erscheine sehr fraglich. Bei der von der Klägerin abgeleisteten Internatur handle es sich eher um ein Praktikum analog der in Deutschland bis 1977 vorgeschriebenen Medizinalassistenz im Anschluss an das Medizinstudium bzw. der Zeit des „Arzt im Praktikum“, die in den 1980er Jahren bis Anfang 2000 vorgeschrieben gewesen sei. Die Medizinalassistenzeit und auch die Zeit als Arzt um Praktikum würden sich jedoch von der Ausbildung im Praktischen Jahr, wie sie heute in der ÄApprO geregelt seien, unterscheiden. Danach sei ein Tertial Chirurgie und ein Tertial Innere Medizin verpflichtend im Praktischen Jahr. Daneben wähle der Studierende aus klinischen Fächern ein Wahlfach. Die von der Klägerin abgeleistete Internatur decke lediglich den Tertial Innere Medizin ab. Es fehle aber insbesondere die insgesamt viermonatige praktische Ausbildung in dem Pflichttertial Chirurgie sowie in einem klinischen Fach (Wahlfach).
Der Gutachter hat die dargestellten Defizite klar herausgearbeitet und nachvollziehbar schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 ausführlich mündlich dargelegt. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Der Gutachter, der in den Jahren 1977 bis 1984 in Deutschland und in der Schweiz Humanmedizin studierte, im Jahr 1984 promovierte, sich im Jahr 1994 habilitierte, von 1997 bis 1999 einen Lehrstuhl für Arbeitsund Sozialmedizin an der … leitete und seit 17. April 2004 den Lehrstuhl für … an der …Universität … leitet sowie seit mindestens 20 Jahren als Gerichtsgutachter tätig ist, hat die Unterrichtsinhalte und die Stundenzahlen anhand der von der Klägerin vorgelegten individuellen Unterlagen verglichen. Warum die Tatsache, dass der Gutachter – wie von diesem im Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2016 bemerkt – einzelne Fächer, wie die Inhalte der Medizinischen Informatik, der medizinischen Radiologie oder Röntgenologie, nicht habe inhaltlich begutachten können, zur Ungeeignetheit des Sachverständigen führen solle, erschließt sich dem Gericht nicht. Ist den vorgelegten Qualifikationsnachweisen in Bezug auf einzelne Fächer inhaltlich nichts zu entnehmen, so kann auch nichts verglichen werden. Ein solcher „Vergleich“ wäre auch einem Gutachter, der mit dem Ausbildungssystem in der ehemaligen Sowjetunion vertraut wäre – soweit dies überhaupt angesichts der Vielzahl der Universitäten und Ausbildungsschwerpunkte sowie der sich auch dort im Laufe der Zeit ändernden Ausbildungsvorschriften machbar ist – nicht möglich. Entscheiden ist jedoch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ein Vergleich der vom Antragsteller individuell vorgelegten Nachweise bzw. Unterlagen mit den in Deutschland den Studierenden zu vermittelnden Ausbildungsinhalten.
Dem Gutachter ist es auch gelungen, dem Gericht die zur Beantwortung der Beweisfrage der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Demgegenüber hat die Klägerseite keinen Mangel dargelegt, der die Geeignetheit des Gutachtens in Frage stellt oder die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gemacht hätte. Das Gutachten vom 12. November 2015 mit Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2016 reicht aus, um die entscheidungserhebliche Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes beurteilen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1970 – IV B 201.69 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 12). Allein die Behauptung, die vom Gutachter als defizitär monierten Fächer seien nachgewiesen, da sie lediglich eine andere Bezeichnung aufweisen würden, vermag die gutachterliche Feststellung nicht zu erschüttern. Für ihren entgegen dem Sachverständigenvotum vertretenen Standpunkt, Kenntnisse in den als defizitär bezeichneten Fächern, wie z.B. Humangenetik. Anästhesiologie, Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik in adäquatem Umfang durch die Belegung anderer Fächer des Medizinstudiengangs erworben zu haben, fehlt es an einem entsprechenden dezidierten und belastbaren Beleg bzw. Nachweis.
Das Gericht folgt den gutachterlichen Feststellungen und macht sich diese zu Eigen. So ist es für das Gericht insbesondere nachvollziehbar, plausibel und überzeugend, dass aus den Schnittstellen der von der Klägerin während ihres Studiums im Drittstaat absolvierten übergeordneten Fächer, wie z. B. „Innere Krankheiten und Berufskrankheiten“ mit einzelnen in der ÄApprO aufgeführten Fächern, wie z.B. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, nicht hergeleitet werden kann, dass das in der ÄApprO aufgeführte Fach umfassend inhaltlicher Bestandteil des von der Klägerin absolvierten Faches gewesen ist. Zumindest ist ein solcher Nachweis nicht geführt. Entscheidend ist dabei auch, dass den in der ÄApprO aufgeführten Fächern eine eigenständige Bedeutung in der deutschen Medizin zukommt. Wäre beispielsweise das Fach „Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik“ (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13 ÄApprO) lediglich als Teil der „Inneren Medizin“ zu betrachten, so hätte es einer eigenständigen Auflistung in der ÄApprO nicht bedurft. Durch die explizite Auflistung in der ÄApprO wird die eigenständige Bedeutung einzelner Fächer hervorgehoben und es wird augenfällig, dass in jedem einzelnen dieser Fächer spezifisches Fachwissen zu vermitteln ist, das eben nicht Bestandteil eines anderen Faches ist.
Kenntnisse in den sog. klinischen Pflichtfächern Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Humangenetik, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (vgl. § 27 Ans. 1 Satz 4 Nrn. 2., 3., 9., 13. und 19. ÄApprO) stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Sie zählen zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. Entsprechendes gilt für die Querschnittsbereiche „Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik“ (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1. ÄApprO) und „Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz“ (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 11 ÄApprO).
Auch der Einwand der Klägerseite, es müsse beim Prüfungsmaßstab berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber anderen Ärzten – Ärzten aus den baltischen Staaten – mit einer Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion die Approbation ohne jede inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit zuerkenne (§ 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO), greift nicht in dem Sinne durch, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchzuführen oder anders zu erfolgen hätte. Den Anerkennungsregelungen für den „bevorzugten Personenkreis“ ist vielmehr die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass eine ärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein kann, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankommt (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2008 – 2 C 33/07, NJW 2009, 867-870). Ob Gleichwertigkeit anzunehmen ist, ist in jedem Einzelfall durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln. Der vorzunehmende Vergleich bemisst sich nach den jeweiligen Ausbildungsgegenständen und der Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und der Berufserfahrung. Die Basis für den vorzunehmenden konkreten Vergleich zwischen dem Ausbildungsstand des jeweiligen Antragstellers und dem nach der BÄO vorgesehenen Ausbildungsstand bildet vor allem die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 BÄO erlassene Approbationsordnung für Ärzte, die die Dauer und Inhalte des Medizinstudiums vorgibt. Die darin liegende Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Staatsangehörigen Estlands, Lettlands und Litauens mit gleicher Ausbildung bedeutet keine europarechtswidrige Inländerdiskriminierung und keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vorübergehende Besserstellung durch die Sonderregelung in § 14b Satz 3 Nr. 2 BÄO beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands infolge des Beitritts der baltischen Staaten zur Europäischen Union und den Konsequenzen aus dem europarechtlichen System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses System muss auf dem Weg bis zum Erreichen der angestrebten Konvergenz notwendigerweise Unterschiede in den vorgefundenen Ausbildungen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gewissen Umfang und für eine Übergangszeit hinnehmen. Das rechtfertigt es, die pauschale Anerkennung einer sowjetischen Ausbildung über das Erfordernis von Bescheinigungen unter anderem einer dortigen dreijährigen Berufserfahrung auf die baltischen Staaten zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 a.a.O.).
2. Diese Ausbildungsdefizite vermag die Klägerin auch nicht durch nachgewiesene ärztliche Berufspraxis auszugleichen.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihr adäquate Kenntnisse insbesondere in den defizitären klinischen Pflichtfächern Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Humangenetik, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (vgl. § 27 Ans. 1 Satz 4 Nrn. 2., 3., 9., 13. und 19. ÄApprO) vermittelt haben. Ein Ausgleich der Defizite durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin vorwiegend im Bereich der Allgemeinmedizin, Inneren Medizin und insbesondere der Augenheilkunde ist nicht erkennbar und auch nicht belegt.
Auch der Zeitraum, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Assistenzärztin in der Geriatrischen Rehabilitation und Akutgeriatrie auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis tätig war, kommt zum Defizitausgleich für die oben aufgeführten Fächer nicht in Betracht.
Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird ergänzend wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids der Regierung von … vom 2. März 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Da nach alledem der Klägerin die Approbation mangels vollumfänglicher Gleichwertigkeit der von ihr absolvierten Ausbildung gegenüber einem deutschen Humanmedizinstudium nicht ohne Durchführung der in § 3 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO angeordneten sog. Kenntnisprüfung erteilt werden kann, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.