Arbeitsrecht

Beschluss über örtliche Zuständigkeit

Aktenzeichen  M 5 K 14.5576

Datum:
27.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 4

 

Leitsatz

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO bei Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung. (redaktioneller Leitsatz)
Der Zuständigkeitsbereich der Behörde nach § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO bezieht sich nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers im Regierungsbezirk Niederbayern und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Regensburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, RdNr. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Dezember 2015 keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, da sie bereits mit Wirkung zum 31. Mai 2010 in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, U.v. 18.2.1998 – M 10 K 1828/96 – NvWZ-RR 1998, 789; Böck, DÖD 2001, 297, 301).
Auch ist nicht § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO einschlägig, da der Wohnsitz der Klägerin im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn der Zuständigkeitsbereich der Behörde bezieht sich nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen (Böck, DÖD 2001, 297, 301).
Damit ist für die gerichtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dieser liegt im Regierungsbezirk Niederbayern.
Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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