Arbeitsrecht

Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  AN 7 P 16.01894

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG BPersVG § 83
ArbGG ArbGG §§ 80 ff.
RVG RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2017 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht schließt sich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B. v. 30.5.2017, Az. 18 P 16.1700) an und hilft der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 von Seiten der Beteiligten zu 1) (Dienststellenleiterin) eingelegten Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2017 antragsgemäß ab (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Der Gegenstandswert wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 RVG auf den Auffangwert festgesetzt.

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