Aktenzeichen L 11 AS 21/18 B
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.12.2017 „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 ist erst nach der Fertigung dieses Schreibens – Eingang beim Bayer. Landessozialgericht am 08.01.2018 – erlassen worden und der Beschluss selbst ist dem Beschwerdeführer auch erst am 12.01.2018 zugestellt worden. Die „Berufung“ des Beschwerdeführers kann sich daher nicht gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.12.2017 richten. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).