Arbeitsrecht

Beschwerdeverfahren – Festsetzung des Gegenstandswerts

Aktenzeichen  9 C 17.1804

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10041
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23 Abs. 2, Abs. 3, § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 16.794 2017-09-13 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende als Berichterstatter.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).
In Fällen, in denen es sich wie hier bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerinnen, den Freistaat Bayern zum Verfahren beizuladen, um einen Zwischenstreit handelt, geht der Senat davon aus, dass der Gegenstandswert mit einem Fünftel des Hauptsachewerts angemessen bewertet ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 9 CE 14.937 – juris Rn. 4 m.w.N.). Hier ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren (W 5 K 16.794) in nicht zu beanstandender Weise von einem Streitwert von 7.500 Euro ausgegangen, woraus sich nach obigen Grundsätzen ein Gegenstandswert von 1.500 Euro ergibt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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