Aktenzeichen L 15 SF 386/13 E
VV RVG aF Nr. 3103, Nr. 3106
BGB BGB § 315
Leitsatz
Maßgeblich für die Bewertung einer Angelegenheit als schwierig bzw. aufwändig ist, wenn vom Rechtsanwalt zu bestimmten Problemkreisen des Verfahrens vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese auf den individuellen Fall zugeschnitten sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt. Eine Nichtberücksichtigung kommt dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. die Rechtsprechung des Senats vom 10.3.2015 – L 15 RF 5/15). (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
S 10 SF 17/13 2013-11-25 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 € und die Terminsgebühr auf 130,00 € festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 14 AS 1473/11, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Berücksichtigung von Einkommen und die Frage der verfassungsrechtlich zutreffenden Bestimmung des Regelbedarfs. Am 27.12.2011 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15.11.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in elf Klageverfahren. Fünf dieser Verfahren (Az.: S 14 AS 399/11, S 14 AS 400/11, S 14 AS 756/11, S 14 AS 765/11 und S 14 AS 1473/11), in denen der Beschwerdeführer jeweils seiner Mandantschaft im Wege der PKH beigeordnet war, betrafen (ebenfalls) die Berücksichtigung von Einkommen und die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jeweils für verschiedene Zeiträume.
Am 15.11.2012 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts der Kammer statt; in diesem wurden alle elf Verfahren (sukzessive) verhandelt. Im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 14 AS 1473/11) fand der Termin von 12.02 Uhr bis 12.20 Uhr statt. Im Termin erging der PKH-Beschluss (s.o.) und wurde die Klage zurückgenommen.
Im (älteren) Rechtsstreit, Az.: S 14 AS 399/11, wurde der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die im Klageverfahren angefallenen Gebühren gegen die Staatskasse antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.
Am 20.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az.: S 14 AS 400/11 in Höhe von 592,19 € festzusetzen. Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr (inkl. Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG) in Höhe von 272,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 € an.
Mit Beschluss vom 08.01.2013 setzte die Kostenbeamtin des SG die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 334,39 €, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG90,00 €
Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber,
Nr. 1008 VV RVG 54,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG110,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Reisekosten Nr. 7003 VV RVG3,82 €
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG3,18 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG53,39 €
Gesamt:334,39 €
Der Streitgegenstand, so die Begründung in der Kostenfestsetzung, sei identisch mit denjenigen in den parallel laufenden Verfahren der Klägerin (s.o.). Nur die betroffenen Zeiträume seien unterschiedlich. Zwar sei die Klagebegründung vorliegend umfangreicher, jedoch mit der des Verfahrens Az.: S 14 AS 756/11 in weiten Teilen identisch. Unter Beachtung der Synergieeffekte, der Schwierigkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und im Hinblick auf die Dauer des Termins seien die oben dargelegten Gebühren anzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.01.2013 Erinnerung erhoben. Zur Begründung hat er vor allem vorgetragen, dass die Mittelgebühr die richtige Gebühr sei. Hinsichtlich der jeweiligen Bescheide sei es notwendig, sich individuell mit jedem zu befassen. Somit träten entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin gerade keine Synergieeffekte auf; ein Bescheid und eine Klage seien so kompliziert und so vielfältig wie die anderen. Es könne nicht angehen, dass schlichtweg behauptet werde, dass ein Ermessen des Anwalts bei der Gebührenfestsetzung fehlerhaft ausgeübt worden sei, und dass deswegen nunmehr ein willkürliches Ermessen des Gerichts an die Stelle des anwaltlichen treten könne.
Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei aus „zahllosen früheren Verfahren gleichen Streitgegenstands“ die Rechtslage bereits bekannt; er wisse auch, dass es keine „Standardgebühr“ in Höhe der Mittelgebühr gebe. Vor allem hätten die Synergieeffekte durch die Bearbeitung der Parallelverfahren eine erhebliche Erleichterung des anwaltlichen Aufwands sowohl im Verfahren als auch im Termin bewirkt.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat das SG darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer neben der Klageerhebung lediglich einen Aktenauszug mit klagebegründenden Äußerungen vorgelegt habe. Es sei ausschließlich um Fragen des Sachverhalts gegangen – eine Auseinandersetzung mit Rechtsmeinungen und fachfremden medizinischen Inhalten seien nicht erforderlich gewesen. Nach Aufwand und Verfahrensinhalt sei die Angelegenheit ihrer Wertigkeit nach schon deutlich unterhalb der „Mitte“ anzusiedeln. Hinzu komme, dass diese Angelegenheit schon in älteren Verfahren thematisiert und erörtert gewesen sei. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angelegenheit derselben Bedarfsgemeinschaft (Einkommensanrechnung und Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sei irrelevant, ob in den unterschiedlichen Verfahren auch ein unterschiedliches Vokabular bzw. unterschiedliche Formulierungen Verwendung fänden. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Synergieeffekt gewissermaßen mit Händen zu greifen.
Am 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde erhoben. Er hat auf die Kriterien von § 14 RVG verwiesen und hervorgehoben, dass der angefochtene Beschluss letztlich nur auf den Faktor der angeblich vorliegenden Synergieeffekte abstelle. Nach der Rechtsprechung sei mittlerweile jedoch anerkannt, dass eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorliege, wenn Klage erhoben werde. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Auseinandersetzung im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II sei hoch. Die Mittelgebühr werde, so der Beschwerdeführer, zur konkreten billigen Gebühr in den normalen Fällen, in denen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art seien, in denen durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen würden. Auch stehe der vorliegende Termin „nicht im luftleeren Raum“. Er sei im Zusammenhang mit der vorangegangenen und nachfolgenden Erörterung der Gesamtangelegenheit zu sehen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Beurteilungen im zivilgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und bei kurzer Erörterung der Situation vor Abschluss eines Vergleichs verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die Staatskasse vor allem auf die Rechtsprechung des Senats zur Einstufung der SGB II-Fälle verwiesen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die gegenständlichen Problematiken des Hauptsacheverfahrens – nämlich die Kosten der Unterkunft und die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft – für einen mit sozialrechtlichen Angelegenheiten beschäftigten Juristen Alltag seien. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Es sei insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Verfahren zu sprechen. Ferner hat die Staatskasse darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Terminsgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach anderen Vorschriften richte als nach der Sonderregelung von Nr. 3106 VV RVG im sozialgerichtlichen Rechtsstreit.
In einem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 hat dieser vor allem die auch bei geringen Beträgen existenzbedrohenden Leistungskürzungen durch Jobcenter hervorgehoben. Die extrem hohe Bedeutung der Angelegenheit im SGB II-Bereich scheine per se auf der Hand zu liegen. Dass Streitigkeiten über Kosten der Unterkunft den mit Sozialrecht betrauten Juristen als gängiges Problem bekannt seien, rechtfertige nicht die Annahme, man könne deshalb die Gebührenhöhe diesbezüglich verändern.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 100,00 bzw. 130,00 € festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.
Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Terminsgebühr ein Betrag in Höhe von 272,00 € (inklusive Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG) bzw. von 200,00 € zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamtin und Kostenrichterin die Gebühren ihrerseits zu niedrig festgesetzt.
Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).
Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat – wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) – die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.
Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.
Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).
Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).
Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein zu geringer Ansatz erfolgt.
a) Die Verfahrensgebühr ist entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von 100,00 € angemessen.
Eine höhere Verfahrensgebühr kommt gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist – unbeschadet der folgenden Darlegungen – nicht nachgewiesen. Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 100,00 € festzusetzen sind. Insoweit verweist der Senat auf die Darlegungen in den Beschlüssen vom 28.01.2016 (Az.: L 15 SF 384/13 E) und vom 29.01.2016 (Az.: L 15 SF 385/13 E), die in den parallelen Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangen sind.
Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 90,00 € ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühr ist leicht zu erhöhen.
Dies ergibt sich aus der im gegenständlichen Klageverfahren thematisierten Frage der verfassungsgemäßen Bestimmung des Regelbedarfs, wozu der Beschwerdeführer jedenfalls in der Klagebegründung ausführlicher ausgeführt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.07.2013, Az.: L 15 SF 209/12 B), kommt es für die Bestimmung der angemessenen Gebühr grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausschließlich daran festgemacht werden, wie umfangreich und inhaltlich umfassend die vom Anwalt verfassten Schriftsätze waren, obwohl dies einen wichtigen Indikator verkörpert (a. a. O.). Vielmehr wird bei einem bei abstrahierender Betrachtungsweise schwierigen Fall zunächst davon auszugehen sein, dass der Anwalt höheren Zeit- und Arbeitsaufwand hat, um sich auf Stand zu bringen. Dabei geht die Individualisierung der Gebührenbemessung nicht so weit, dass die subjektiv empfundene Schwierigkeit das maßgebliche Kriterium wäre. Wie der Senat ausdrücklich entschieden hat, darf die Schwierigkeit einer Angelegenheit nicht ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Anwalts beurteilt werden, sondern bedarf einer gewissen Objektivierung (a. a. O.). Maßgeblich ist somit, ob der Aufwand objektiv erforderlich war (vgl. z. B. auch Hartmann, Kostengesetz, 45. Auf., § 14, RVG Rdnr. 3; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14, Rdnr. 22; Baumgärtel, in: Ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 16). Ein objektiv überflüssiger Aufwand ist nur ausnahmsweise mitbeachtlich (vgl. Hartmann, a. a. O.).
Dabei dürfen die rechtlich gebotenen Prüfpflichten im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht überspannt werden. Maßgeblich ist in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen zu bestimmten Problemkreisen der jeweiligen Klageverfahren vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese für den individuellen Fall erfolgt sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt, die nicht individuell auf den Rechtsstreit zugeschnitten sind. Wie der Senat ebenfalls (für den Bereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in einem Grundsatzbeschluss bereits entschieden hat, kommt eine Nichtberücksichtigung allenfalls dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs etc. auch zu einem Standardproblem aus dem SGB II-Bereich zählt(e), kann bei Thematisierung dieser Frage nicht ohne Weiteres eine abstrakte Ausführung ohne Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit unterstellt werden.
Rechtliche Ausführungen in einem Rechtsstreit, bei denen zu prüfen ist, ob sie sich erhöhend auswirken, etwa weil sie Standardfragen betreffen, können aber nur dann gebührenrechtlich relevant sein, wenn sie eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem jeweiligen rechtlichen Problem darstellen. Es ist zudem zu beachten, dass es dann jeweils auch nur zu einer sehr geringen Erhöhung der Gebühr kommen wird, sofern sich – unter Beachtung der weiteren Kriterien des § 14 RVG – die Erhöhung der Schwierigkeit, des Aufwands etc. überhaupt auswirkt. Hiervon ist vorliegend nur aufgrund der sehr knappen Festsetzung der Verfahrensgebühr (in Höhe von 90,00 €) auszugehen.
b) Für die Terminsgebühr ist ein Betrag von 130,00 € angemessen.
Auch insoweit verweist der Senat auf die in den Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangenen o.g. Beschlüsse vom 28.01.2016 und 29.01.2016. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 110,00 € ist hier jedoch zu gering. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. V. m. § 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E, m. w. N.). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (a. a. O.; so z. B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat. Vorliegend dauerte der Erörterungstermin – anders als in den beiden o.g. Beschwerdeverfahren – nicht weit unterdurchschnittlich, sondern knapp 20 Minuten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich der Termin vorliegend in der Protokollierung des PKH-Beschlusses und der Klagerücknahmeerklärung erschöpft hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des § 14 RVG ergibt sich der (über der vom SG festgesetzten Höhe liegende) Betrag der Terminsgebühr von 130,00 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).