Aktenzeichen B 5 K 18.201
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Diese Vorschrift trägt als Rechtsgrundlage die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid.
a) Der Rückforderungsanspruch besteht zunächst dem Grunde nach. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG liegen vor. Demnach muss ein ehemaliger Zeitsoldat, der im Laufe seiner militärischen Ausbildung auch eine Fachausbildung (teil-)absolviert hat, die entstandenen Kosten der Fachausbildung grundsätzlich zurückerstatten, wenn er als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Dies ist gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG der Fall, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Der Kläger war mit Wirkung ab 09.01.2012 Soldat auf Zeit, wurde am 10.11.2014 als Kriegsdienstverweigerer bestandskräftig anerkannt und mit Ablauf des 20.11.2014 entlassen. Während der militärischen Ausbildung nahm der Kläger zudem an einer Fachausbildung i.S.d. § 56 Abs. 4 SG teil. Eine solche ist nämlich jede besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (BVerwG, U.v. 21.04.1982 – 6 C 3.81 – juris Rn. 36). Dem entspricht die zivilberufliche Ausbildung zum Vermessungstechniker, an der der Kläger vom 07.05.2013 bis zum 24.11.2014 teilnahm. Es ist unschädlich, dass der Kläger die Ausbildung nicht abgeschlossen hat, weil § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur auf die Teilnahme an der Ausbildung und nicht auf den Erwerb eines Abschlusses abstellt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob für die Ausbildung bereits Kosten angefallen sind, nicht aber, wie weit die Ausbildung bei Ausscheiden aus der Bundeswehr fortgeschritten war.
b) Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) garantierte Gewissensfreiheit. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und liegt somit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 12).
c) Der Rückforderungsanspruch wurde auch ermessensfehlerfrei der Höhe nach beziffert. Es ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht ersichtlich, dass die Rückforderung aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen. Hiernach kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 23).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen und teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. Einem Soldaten, der wie der Kläger eine Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (BVerwG, U.v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.16).
Jedoch ist die Erstattungspflicht objektiv grundsätzlich mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar und geboten, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs darstellt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.14). Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (VGH BW, U.v. 6.7.2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 21).
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG daher dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld lediglich in Höhe des durch die Ausbildung erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt und damit kein Druckmittel darstellt. Die Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium bzw. die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn.15 ff.). Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Ferner hat der Kläger die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld, ebenso wie die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung erspart (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 22).
d) Gemessen hieran wurde der Rückzahlungsbetrag fehlerfrei beziffert. Die im Leistungsbescheid vom 11.10.2017 geforderte Summe beruht zunächst auf einem Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten eingedenk der Abdienquote in Höhe von 19.189,69 EUR und den fiktiven Aufwendungen für eine zivile Ausbildung in Form der ersparten Lebenshaltungskosten auf Grundlage des steuerlichen Existenzminimums für die Jahre 2013 bzw. 2014 nebst persönlichen Kosten in Höhe von 13.744,36 EUR. Die günstigeren Vergleichskosten wurden zurückgefordert.
Die Argumentation des Klägers geht im ersten Schritt dahin, dass er aus der Teilausbildung zum Vermessungstechniker keine verbleibenden beruflichen Vorteile habe und deshalb auch keine abschöpfbare Ersparnis vorliege (dazu unter aa)). Zweitens müsse – sofern überhaupt ein Betrag zurückgefordert werden könnte – die Summe deshalb reduziert werden, weil der Kläger im Rahmen einer zivilen Ausbildung monatliche Aufwendungen von höchstens 200,00 EUR gehabt hätte. Dieser Betrag, und nicht das steuerliche Existenzminimum, sei der Berechnung zugrunde zu legen (dazu unter bb)). Keines dieser Argumente greift vorliegend durch.
aa) Dem Kläger ist durch die Teilausbildung zum Vermessungstechniker ein weiterhin beruflich nutzbarer Vorteil entstanden.
Diese Frage ist gerichtlich voll überprüfbar, weil sie zum Gegenstand hat, ob überhaupt ein abschöpfbarer Vorteil für den Kläger verbleibt, und nicht, wie hoch dieser zu beziffern ist. In Frage steht mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte, die es nämlich bedeuten würde, dem Kläger trotz fehlender Verwertbarkeit die Ausbildung in Rechnung zu stellen.
Zwar besuchte der Kläger eine verkürzte Ausbildung, die im zivilen Bereich nicht identisch angeboten wird. Allerdings entsprechen sowohl die Inhalte, die im Laufe der Ausbildung vermittelt werden, als auch der angestrebte Abschluss denjenigen einer zivilen Ausbildung zum Vermessungstechniker. Die Unterschiede sind nur organisatorischer Natur. Durch den Besuch von ca. 70% der Unterrichtseinheiten erlangte der Kläger einen Wissensvorsprung, der geeignet ist, auf dem Arbeitsmarkt als Zusatzqualifikation die Erwerbschancen zu steigern, insbesondere weil ihm auch im beruflichen Fortkommen als Abwassermeister nutzbare Inhalte vermittelt wurden. Das ergibt sich aus einem Vergleich des Unterrichtsplans der verkürzten mit demjenigen der zivilen Ausbildung.
In der zivilen Ausbildung zum Vermessungstechniker gliedert sich die Ausbildung nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs 2 der AusbildungsVO. Innerhalb der Abschnitte werden die zu vermittelnden Inhalte numerisch und thematisch gegliedert. Durch die Zwischenprüfung sollen die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres, nämlich des Abschnitts A, abgeprüft werden.
In der verkürzten Ausbildung, die der Kläger besuchte, sind laut Rahmenlehrplan von Mai 2013 bis einschließlich September 2014 dieselben Inhalte vermittelt worden. Der Rahmenlehrplan des Bildungsträgers hält sich eng an die Ausbildungsverordnung und gliedert die Ausbildungsinhalte ebenfalls nach deren Systematik. Allerdings sind im Rahmenlehrplan der verkürzten Ausbildung bis zur Zwischenprüfung neben allen Inhalten des Abschnitts A auch bereits Inhalte des Abschnitts B enthalten, die in der zivilen Ausbildung erst in das zweite Jahr fallen. Die Ausbildung ist also komprimiert und straffer im zeitlichen Profil, lässt aber keine Inhalte weg. Die Zwischenprüfung spiegelt in der verkürzten Ausbildung sogar einen höheren Wissenstand wieder als in der zivilen Ausbildung vorgesehen. Zwar würde ein fiktiver Wechsel von der verkürzten in die zivile Ausbildung dadurch erschwert werden, dass ein Teilnehmer der verkürzten Ausbildung gegenüber denjenigen der zivilen nach gleicher Ausbildungsdauer einen höheren Wissenstand besäße und sich daher nicht zyklisch in die zivile Ausbildung einfügen ließe. Das hat aber umso weniger die Unverwertbarkeit der verkürzten Ausbildung zur Folge. Vielmehr bietet sie tendenziell einen größeren Gewinn als es beim zeitgleichen Besuch der zivilen Ausbildung der Fall gewesen wäre. Es gibt daher ausschließlich organisatorische Abweichungen. Von der Teilausbildung sind dem Kläger deshalb genauso beruflich nutzbare Wissensvorteile entstanden – etwa Kenntnisse zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Teil A Nr. 1 Anl. 2 der AusbildungsVO) oder zum Datenmanagement (Teil A Nr. 3 Anl. 2 der AusbildungsVO) -, wie dies beim teilweisen Besuch einer zivilen Ausbildung zum Vermessungstechniker der Fall gewesen wäre. Diese Vorteile sind nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG abschöpfbar.
bb) Auch der Einwand des Klägers, die ersparten Lebenshaltungskosten seien nicht mit einem am steuerlichen Existenzminimum bemessenen Betrag, sondern mit maximal 200,00 EUR monatlich zu berechnen, weil er im Falle einer zivilen Ausbildung bei seinen Eltern bis auf einen geringen Zuschuss kostenfrei hätte wohnen können, greift nicht.
Wie der zurückzufordernde Vorteil bemessen wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten und ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar, § 114 VwGO, nämlich darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Beklagte eine gesetzliche Ermessensgrenze dar (vgl. BayVGH B.v. 6.8.2019 – 6 ZB 19.1248 – juris Rn. 13). Ein Ermessensfehler ist hier aber nicht ersichtlich.
Maßgeblich für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen für die Lebenshaltung ist der Bedarf, der typischerweise für Essen, Wohnen Kleidung etc. während einer Ausbildung anfällt. Die Berechnungsgrundlage kann die Beklagte dabei grundsätzlich selbst wählen, sie ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie sachgerecht und tragfähig ist. Dabei hat die Beklagte ein Generalisierungs- und Typisierungsermessen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 6 ZB 19.1248 – juris Rn. 19 ff.). Nicht zu beachten ist bei der Wahl der Berechnungsgrundlage, mit welchen Mitteln der Kläger den fiktiven Bedarf gedeckt hätte. Der Rückforderung liegt die Frage zugrunde, welchen Bedarf der Kläger während einer zivilen Ausbildung gehabt hätte, also in welchem Geldwert er der Unterkunft, des Essens, der Kleidung, der Gesundheitsversorgung und so weiter bedurft hätte. Irrelevant ist dagegen, ob er diesen Bedarf durch Zuwendungen seiner Eltern wie Unterhaltszahlungen, durch Nebenjobs oder Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung bestritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13; B.v. 6.8.2019 – 6 ZB 19.1248 – juris Rn. 25). Dass seine Eltern dem Kläger womöglich freie Kost und Logis gewährt hätten, führt nicht zu einem geringeren Lebensunterhaltsbedarf – der Kläger benötigt deshalb nicht weniger an Kleidung, Wohnung und Gesundheitsversorgung -, sondern trägt als (teil-)unentgeltliche Zuwendung nur zur Deckung des Bedarfs bei.
Die Bedarfshöhe als solche wurde in nicht zu beanstandender Weise am steuerrechtlichen Existenzminimum festgemacht, das tagesanteilig mit den jeweiligen Beträgen für 2013 und 2014 zu einem Gesamtbetrag von 12.807,75 EUR führt. Hinzu addiert wurden ohne erkennbaren Fehler die persönlichen Kosten der Ausbildung in Höhe von 936,61 EUR, sodass sich die geltend gemachte Gesamtsumme von 13.744,36 EUR ergibt.
2. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der allenfalls geringen Aufwendungen der Beklagten nicht.