Arbeitsrecht

Betriebsrente – Spätehenklausel – feste Altersgrenze

Aktenzeichen  3 AZR 293/17

Datum:
22.1.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.3AZR293.17.0
Normen:
§ 10 S 3 Nr 4 AGG
§ 10 S 1 AGG
§ 10 S 2 AGG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 27. September 2016, Az: 3 Ca 2789/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. März 2017, Az: 17 Sa 7/17, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2017 – 17 Sa 7/17 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, im Fall des Vorversterbens des Klägers seiner Ehefrau eine Witwenrente zu zahlen.
2
Der im März 1936 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Seit April 2009 ist er mit seiner Ehefrau S verheiratet. Nachdem der Kläger seit dem 1. Januar 1994 zunächst eine vorgezogene Altersrente bezog, bezieht er nunmehr eine betriebliche Altersrente iHv. derzeit insgesamt 2.620,00 Euro brutto monatlich, die zu 40 vH von der Beklagten zu 1. und zu 60 vH von der Beklagten zu 2. gezahlt wird.
3
Die zwischen der Beklagten zu 1. und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der I GmbH (nachstehend I Vw genannt) für Mitarbeiter der I GmbH (nachstehend I genannt) mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992“ vom 16. Dezember 1992 (im Folgenden BV 1992) lautet auszugsweise:
        
„Art. 1 Satzung des Versorgungswerkes der I GmbH
        
§ 1 Zweck des Versorgungswerkes
        
…       
        
(2) Anspruchsberechtigt sind unbefristet beschäftigte Mitarbeiter, soweit sie vor dem 1.1.1992 ihre Beschäftigung in der I aufgenommen haben, sowie deren Hinterbliebene.
        
(3) Die nachfolgenden Bestimmungen werden nicht angewendet, sofern bereits Leistungen vor dem 17.12.1992 aus dem I Vw bezogen wurden bzw. Leistungszusagen nach dem I Vw alter Fassung vom Mitarbeiter bis zum 16.12.1992 akzeptiert und von der I bestätigt wurden. Ferner gelten die Bestimmungen auch nicht für Mitarbeiter der I, die vor dem 1.1.1993 aus der I vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschieden sind bzw. ausscheiden werden.
        
…       
        
§ 6 Anrechenbare Dienstjahre
        
(1) Anrechenbar sind alle Dienstjahre, in denen ein Mitarbeiter ununterbrochen unbefristet angestellt war, und zwar vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. bis zum Zeitpunkt eines früheren Ausscheidens.
        
…       
        
§ 7 Altersrente
        
Ein Mitarbeiter erhält eine Altersrente, wenn er
        
        
1.    
das 62. Lebensjahr vollendet hat
        
        
        
und     
        
        
2.    
aus den Diensten der I ausscheidet.
        
§ 8 Vorgezogene Altersrente
        
(1) Ein Mitarbeiter, der nach mindestens 10 I Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der I ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt, erhält eine vorgezogene Altersrente. Der Zustimmungsvorbehalt der I entfällt mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
        
(2) Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach der Maßgabe der §§ 3 – 6 I Vw. Für jeden Monat, den der Mitarbeiter vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausscheidet, wird der Rentenanspruch für den Zeitraum zwischen vollendetem 50. und vollendetem 55. Lebensjahr um 0,5 % bzw. zwischen vollendetem 55. und vollendetem 62. Lebensjahr um 0,25 % auf Dauer gekürzt.
        
…       
        
§ 10 Witwen-/Witwerrente
        
(1) Die Witwe/der Witwer eines Mitarbeiters oder Rentners erhält eine Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60% der Rente, die der Rentner zuletzt erhielt oder die der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden wäre.
        
(2) Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wird.“
4
Der Kläger hat den Leistungsausschluss in Art. 1 § 10 Abs. 2 BV 1992 für unwirksam gehalten. Die Regelung verstoße aufgrund der Anknüpfung an das 62. Lebensjahr gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
5
Der Kläger hat beantragt
        
festzustellen, dass seiner 1943 geborenen Ehefrau S aufgrund der Eheschließung vom April 2009 im Falle seines Vorversterbens ein Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 und Art. 1 § 10 der Satzung des Versorgungswerks der I GmbH vom 16. Dezember 1992 zusteht.
6
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Spätehenklausel sei wirksam. Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG iVm. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.

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