Arbeitsrecht

Betriebsübergang – fehlerhafte Unterrichtung – Widerspruch – Verwirkung

Aktenzeichen  8 AZR 413/09

Datum:
24.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 613a Abs 1 BGB
§ 613a Abs 5 BGB
§ 613a Abs 6 BGB
§ 242 BGB
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Solingen, 26. Januar 2007, Az: 2 Ca 122/06 lev, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27. Mai 2009, Az: 7 Sa 443/07, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2. November 2011, Az: 7 Sa 677/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 – 7 Sa 443/07 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten, ob zwischen ihnen über den 1. November 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht und inwieweit die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsvergütung verpflichtet ist.
2
Die Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten, zuletzt als „Leiterin der Planung und Steuerung“ im Geschäftsbereich C I (CI) beschäftigt.
3
Dieser Geschäftsbereich verzeichnete seit mehreren Jahren Umsatzrückgänge, welche die Beklagte zu Personalabbaumaßnahmen veranlassten.
4
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 informierte die Beklagte die Klägerin über die beabsichtigte Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die A GmbH. In diesem Schreiben heißt es ua.:
        
„…   
        
die A-G AG plant, den Geschäftsbereich C I (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf die A GmbH zu übertragen.
        
Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Geschäftsbereich CI zugeordnet sind, führt diese Übertragung zu einem automatischen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dies ist in § 613 a BGB geregelt, dessen Bestimmungen auf den Übergang zwingend anwendbar sind. § 613 a Absatz 5 BGB sieht eine schriftliche Information des von einem solchen Übergang betroffenen Arbeitnehmers vor, der nach § 613 a Absatz 6 BGB dem Übergang auch widersprechen kann.
        
Diese Bestimmungen lauten:
        
        
‚Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
        
        
1.    
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
        
        
2.    
den Grund für den Übergang,
        
        
3.    
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
        
        
4.    
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
        
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.’
        
Ihr Arbeitsverhältnis ist dem Geschäftsbereich CI zugeordnet und würde deshalb mit dem 1. November 2004 auf A GmbH übergehen.
        
…     
        
1.    
Zum geplanten Zeitpunkt des Übergangs:
           
        
        
Das Datum des geplanten Übergangs ist der 1. November 2004.
        
2.    
Zum Grund für den Übergang:
           
        
        
Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbständigung des Geschäftsbereichs CI in der A GmbH und deren anschließende Veräußerung an N GmbH.
        
        
A GmbH mit Sitz in L umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der A-G AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. A GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.
        
        
…     
        
        
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.
        
3.    
Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:
           
        
        
Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt A GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben A-G AG, A GmbH, Gesamtbetriebsrat der A-G AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
        
        
–       
Die bei der A-G AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei A GmbH anerkannt.
        
        
–       
Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei A GmbH bestehen, d.h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.
        
        
…     
        
…       
        
        
5.    
Zu Ihrer persönlichen Situation:
           
        
        
Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats und des Sprecherausschusses zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten.
        
        
Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile stehen Ihnen dann die für leitende Angestellte im Unternehmen üblichen Leistungen zu.
        
        
Die geplante Kündigung wirkt sich auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht aus.
        
        
Ihr Arbeitsverhältnis geht trotzdem über und Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei A GmbH fortzuführen. Die nachfolgend dargestellten Konsequenzen eines eventuellen Widerspruchs treffen auch in Ihrem Falle zu.
        
6.    
Zum Widerspruchsrecht:
           
        
        
Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen. Die Erklärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie kann auch nicht an eventuelle Bedingungen geknüpft werden.
        
        
Sollten Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen wollen, müsste das schriftlich mit einer von Ihnen unterschriebenen Erklärung innerhalb dieser Frist erfolgen. Eventuelle Widerspruchsschreiben richten Sie bitte ausschließlich an:
        
        
…     
        
7.    
Zu den Folgen eines Widerspruchs:
           
        
        
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der A-G AG und geht nicht auf die A GmbH über.
        
        
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf A GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei A-G AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch A-G AG rechnen.
        
        
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der A-G AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der A-G AG, noch gegenüber A GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
        
        
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
        
        
…“   
5
Mit Wirkung zum 1. November 2004 wurde der Geschäftsbereich CI ausgegliedert und auf die neu gegründete
 A GmbH übertragen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und arbeitete bis zum 31. Oktober 2005 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter.
6
Die A GmbH kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 „aus dringend betrieblichen Erfordernissen“ zum 31. Dezember 2005. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin keine Kündigungsschutzklage.
7
Unter dem Datum des 29. Oktober 2004 hatte die Beklagte der Klägerin schriftlich mitgeteilt:
        
„… hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie bei einer betriebsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.12.2005 eine Abfindung in Höhe von derzeit 109.125,00 EUR brutto erhalten.
        
Die Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften. Bezüglich des Auszahlungszeitpunkts der Abfindung besteht die Möglichkeit, die Auszahlung im Januar 2006 vorzunehmen.
        
Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses berührt nicht den Anspruch der anlässlich von Dienstjubiläen gewährten Leistungen.“
8
Im Mai 2005 stellte die A GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. August 2005 eröffnet wurde.
9
Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 23. Juni 2005 gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH wegen nicht ausreichender Unterrichtung über den Betriebsübergang.
10
Die Klägerin meint, sie habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH noch im Juni 2005 wirksam widersprechen können, weil sie bis dahin nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet worden sei. So rügt sie insbesondere eine falsche Information über die Liquidität der Betriebserwerberin. Für die Zeit ab dem 1. November 2004 macht die Klägerin Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
11
Die Klägerin hat – soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist – beantragt:
        
1.    
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.
        
2.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
        
3.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
        
4.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.
        
5.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 zu zahlen.
        
6.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2006 zu zahlen.
        
7.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.
        
8.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.
        
9.    
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
        
10.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen.
        
11.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen.
        
12.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.
        
13.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen.
        
14.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
        
15.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Gehalt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld iHv. 1.878,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
        
16.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.038,00 Euro brutto (Jubiläumsgeld) nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
        
17.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 887,84 Euro brutto (Bonus 2004) nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
        
18.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 4.050,00 Euro brutto (Sondervergütung 2005) nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
        
19.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 14.850,00 Euro brutto (Sondervergütung 2006) nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.
        
20.     
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.088,00 Euro brutto (anteilige Sondervergütung für das Jahr 2005) nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mittels Widerklage die Zurückerstattung der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteils an die Klägerin geleisteten Zahlungen verlangt.
13
Sie beruft sich darauf, ihr Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004 habe den Erfordernissen des § 613a Abs. 5 BGB genügt. Der Widerspruch der Klägerin sei verspätet, da er nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erhoben worden sei. Zumindest sei das Widerspruchsrecht der Klägerin jedoch verwirkt.
14
Mit Ausnahme eines Anspruchs auf einen Bonus für das Jahr 2004 iHv. 739,86 Euro brutto stünden der Klägerin gegen sie keine Vergütungsansprüche zu.
15
Das Arbeitsgericht hat dem zunächst nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in vollem Umfange und der auf Zahlung von Arbeitsvergütung gerichteten Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagte noch zur Zahlung der anteiligen Sondervergütung für 2005 verurteilt und die klägerische Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

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