Arbeitsrecht

Betriebsübergang – fehlerhafte Unterrichtung – Widerspruch – Verwirkung

Aktenzeichen  8 AZR 469/09

Datum:
24.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 613a Abs 1 BGB
§ 613a Abs 5 BGB
§ 613a Abs 6 BGB
§ 242 BGB
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Solingen, 21. Mai 2007, Az: 1 Ca 330/07 lev, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27. Mai 2009, Az: 7 Sa 1454/07, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 – 7 Sa 1454/07 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen vor dem 1. November 2004 ein sog. „Frühruhestandsverhältnis“ vereinbart wurde. Hilfsweise streiten sie darüber, ob nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses dieses zwischen den Parteien über den 31. Oktober 2004 hinaus besteht. Außerdem macht der Kläger die sich je nach Art eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ergebenden Zahlungsansprüche geltend.
2
Der Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 4.939,89 Euro brutto pro Monat beschäftigt. Sein Arbeitsbereich gehörte zum Geschäftsbereich „C I“ (CI).
3
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A-G AG musste sich schon seit Jahren mit Effektivierung, Rationalisierung, Personalabbau und Betriebsänderungen befassen. Für den Geschäftsbereich CI wurden dabei ab Herbst 2003 zwei Umstrukturierungsmaßnahmen in Angriff genommen: zum einen ein Personalabbau, der die Schwellenwerte für eine Betriebsänderung nach den §§ 111 ff. BetrVG überschreiten sollte, das sog. CIPP 2, zum anderen die Übertragung des Geschäftsbereichs auf die Tochterfirma A GmbH. Der Personalabbau wurde auch durch Abschluss sog. „Frühruhestandsvereinbarungen“ oder durch Altersteilzeitverträge bewältigt, bei denen den betroffenen Arbeitnehmern zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
4
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war von beiden Maßnahmen betroffen. Unter dem 23. September 2004 erstellte die Beklagte für den Kläger eine „Frühruhestandsberechnung“, bei der ein Ausscheiden durch betriebsbedingte Kündigung zum 31. Mai 2005 oder 30. Juni 2005 sowie anschließende Leistungen bis zum 20. Juli 2007 zugrunde gelegt wurden. Am 20. Oktober 2004 fand zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Betriebsrat eine Besprechung zur Sozialauswahl hinsichtlich der Personalabbaumaßnahme statt. Nach dem Protokoll dieser Besprechung ist der Kläger für „FRS“ (dh. „Frühruhestand“) vorgesehen.
5
Für die vom Betriebsteilübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden Informationsveranstaltungen statt, ua. am 19. August 2004. Auf dieser Veranstaltung gab das Vorstandsmitglied der Beklagten R, der spätere Geschäftsführer der A GmbH, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Betriebserwerberin. In einer Mitarbeiterzeitschrift vom September 2004 wurde für die A GmbH ein Eigenkapital iHv. 300 Mio. Euro und Barmittel zwischen 70 und 72 Mio. Euro angegeben.
6
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die A GmbH. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
        
„…    
        
die A-G AG plant, den Geschäftsbereich C I (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf die A GmbH zu übertragen.
        
Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Geschäftsbereich CI zugeordnet sind, führt diese Übertragung zu einem automatischen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dies ist in § 613 a BGB geregelt, dessen Bestimmungen auf den Übergang zwingend anwendbar sind. § 613 a Absatz 5 BGB sieht eine schriftliche Information des von einem solchen Übergang betroffenen Arbeitnehmers vor, der nach § 613 a Absatz 6 BGB dem Übergang auch widersprechen kann.
        
Diese Bestimmungen lauten:
        
        
‚Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
        
        
1.    
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
        
        
2.    
den Grund für den Übergang,
        
        
3.    
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
        
        
4.    
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
        
        
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.’
        
Ihr Arbeitsverhältnis ist dem Geschäftsbereich CI zugeordnet und würde deshalb mit dem 1. November 2004 auf die A GmbH übergehen.
        
…     
        
1.    
Zum geplanten Zeitpunkt des Übergangs:
           
        
        
Das Datum des geplanten Übergangs ist der 1. November 2004.
        
2.    
Zum Grund für den Übergang:
           
        
        
Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbständigung des Geschäftsbereichs CI in der A GmbH und deren anschließende Veräußerung an die N GmbH.
        
        
A GmbH mit Sitz in L umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der A-G AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. A GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.
        
        
…     
        
        
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.
        
3.    
Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:
           
        
        
Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt A GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben A-G AG, A GmbH, Gesamtbetriebsrat der A-G AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
        
        
–       
Die bei der A-G AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei A GmbH anerkannt.
        
        
–       
Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei A GmbH bestehen, d.h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. …
        
…       
        
        
        
4.    
Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen:
           
        
        
Der Geschäftsbereich CI muss unabhängig von dem Übergang seine Strukturen den Entwicklungen des Marktes anpassen und damit Kosten signifikant reduzieren. Daneben müssen möglichst viele unabhängig von Verkauf und Produktion anfallende fixe Kosten zu solchen Kosten variabilisiert werden, die immer nur dann anfallen, wenn die entsprechende Leistung gebraucht wird. Dazu gehört auch Outsourcing von Aktivitäten, die nicht zwingend selbst und mit eigenem Personal durchgeführt werden müssen.
        
        
Mit dem im vergangenem Jahr eingeführten „Consumer Imaging Programm für Profitabilität“ (CIPP) ist es gelungen, das Ergebnis trotz des massiven Umsatzrückgangs nicht weiter zu verschlechtern. Aber es ist weiterhin stark negativ und die Umsatzentwicklung ist deutlich schwächer als geplant.
        
        
Die Unternehmensleitung hat daher dem Wirtschaftsausschuss eine „CIPP2“-Planung vorgestellt, die einen weiteren Personalabbau beinhaltet. Mit Nachdruck hat sie darauf hingewiesen, dass dieser vollkommen unabhängig davon ist, dass CI zum geplanten Datum des Übergangs am 1. November 2004 zur eigenständigen Firma A GmbH werden wird. Denn diese Maßnahmen müssten ohne den Übergang auch von A-G AG durchgeführt werden.
        
        
Diese Planungen sind Gegenstand der Verhandlungen mit den örtlichen Betriebsräten und gehen davon aus, dass ca. 125 Arbeitsplätze in Deutschland im Wege des Outsourcing ausgegliedert werden können. Dies betrifft: Logistik (L, M), GICS (L), Rechnungswesen (L), Personalwesen (L).
        
        
Der Personalabbau mit den Schwerpunkten PPH und sonstige Bereiche L/K umfasst weitere ca. 210 Stellen in Deutschland:
        
        
–       
PPH (vor allem L, daneben auch V, W, M) ca. 120 Stellen,
        
        
–       
Laborgeräte (M/P) und Optikzentrum (P) ca. 25 Stellen,
        
        
–       
Einkauf (L/M), Logistik (L), SCM (L), Marketing/Sales (L/K) sowie weitere Bereiche der Verwaltung, insgesamt ca. 65 Stellen.
        
        
Die auf örtlicher Ebene geführten Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan sollen eine Identifizierung der von Kündigung Betroffenen durch entsprechende Namenslisten beinhalten.
        
5.    
Zu Ihrer persönlichen Situation:
           
        
        
Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten. Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile stehen Ihnen dann die in unserem Sozialplan vorgesehenen Leistungen zu.
        
        
Die geplante Kündigung wirkt sich auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht aus. Ihr Arbeitsverhältnis geht trotzdem über und Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei A GmbH fortzuführen. Die nachfolgend dargestellten Konsequenzen eines eventuellen Widerspruchs treffen auch in Ihrem Falle zu.
        
6.    
Zum Widerspruchsrecht:
           
        
Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen. Die Erklärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie kann auch nicht an eventuelle Bedingungen geknüpft werden.
        
        
Sollten Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen wollen, müsste das schriftlich mit einer von Ihnen unterschriebenen Erklärung innerhalb dieser Frist erfolgen. Eventuelle Widerspruchsschreiben richten Sie bitte ausschließlich an:
        
        
…     
        
7.    
Zu den Folgen eines Widerspruchs:
           
        
        
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der A-G AG und geht nicht auf die A GmbH über.
        
        
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf A GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei A-G AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch A-G AG rechnen.
        
        
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der A-G AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der A-G AG, noch gegenüber A GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
        
        
        
        
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
        
        
…“   
7
Mit Wirkung zum 1. November 2004 wurde der Geschäftsbereich CI ausgegliedert und auf die neu gegründete A GmbH übertragen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht.
8
Unter Bezugnahme auf die mit dem Kläger geführten Gespräche kündigte die A GmbH unter dem 14. Dezember 2004 das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30. Juni 2005. Unter Bezugnahme auf diese Kündigung teilte die A GmbH dem Kläger unter dem 15. Dezember 2004 mit, dass er im Sinne einer Frühruhestandsvereinbarung monatliche Leistungen vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2012 iHv. insgesamt 168.718,68 Euro brutto voraussichtlich erhalten werde. Unter dem 29. Dezember 2004 bestätigte der Kläger auf diesem Zusageschreiben, dass er es zur Kenntnis genommen habe. Eine Kündigungsschutzklage erhob der Kläger nicht.
9
Am 20. Mai 2005 stellte die A GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger bezog seit 1. Mai 2005 Insolvenzgeld und ab 24. Juni 2005 Arbeitslosengeld. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 2005 ließ der Kläger dem Übergang seines Vertragsverhältnisses auf die A GmbH widersprechen und forderte die Beklagte auf, ihren Verpflichtungen aus der Frühruhestandsvereinbarung nachzukommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH wurde am 1. August 2005 eröffnet.
10
Der Kläger hat behauptet, am 23. September 2004, also schon vor dem Betriebsteilübergang, sei er sich mit der Beklagten darüber einig geworden, in ein Frühruhestandsverhältnis überzuwechseln. Entsprechend sei er bei den Verhandlungen des Sozialplanes zu CIPP 2 auch schon als Frühruheständler geführt worden. Wegen des Betriebsteilüberganges habe dann die Betriebserwerberin im Dezember 2004 die vereinbarte Vorgehensweise verbindlich ausgeführt, also eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und die Versorgung für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis zugesagt. Er habe die Kündigung nicht angegriffen, um seinerseits das vereinbarte Vorgehen einzuhalten. Eine Disposition über sein Arbeitsverhältnis gegenüber der Betriebserwerberin könne darin nicht gesehen werden, sodass sein Widerspruch nicht verwirkt sei und das Frühruhestandsverhältnis mit der Beklagten bestehe. Hilfsweise hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass aufgrund des wirksamen Widerspruchs jedenfalls ein Anstellungsverhältnis zur Beklagten existiere, weil bei wirksamem Widerspruch auf Vereinbarungen mit der Betriebserwerberin A GmbH nicht mehr abgestellt werden könne. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Widerspruchs müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Kläger über die wirtschaftliche Situation bei der Betriebserwerberin bewusst und vorsätzlich getäuscht habe. Auf eine etwa doch anzunehmende Disposition über sein Arbeitsverhältnis bei der Betriebserwerberin könne sich daher die Beklagte nicht berufen. Wegen dieses Verhaltens sei die Beklagte im Übrigen zu den geltend gemachten Zahlungen auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verpflichtet.
11
Der Kläger hat beantragt
        
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vorruhestandsvertragsverhältnis besteht.
12
Hilfsweise hat er beantragt
        
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.
13
Außerdem hat der Kläger das restliche Arbeitsentgelt für Mai und Juni 2005 eingeklagt. Daneben hat er hinsichtlich seines Hauptantrags die Garantiebeträge aus der Frühruhestandsvereinbarung für die Zeit vom Juli 2005 bis Februar 2007 und hinsichtlich des Hilfsantrags hilfsweise das monatliche Arbeitsentgelt für Juli 2005 bis März 2007 sowie Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistungen für 2005 und 2006 geltend gemacht.
14
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mittels Widerklage die Zurückerstattung der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteils an den Kläger geleisteten Zahlungen verlangt. Dies hat sie damit begründet, dass ungeachtet ihrer korrekten Unterrichtung des Klägers zum Betriebsteilübergang dessen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses jedenfalls verwirkt sei. Denn der Kläger habe mit der Hinnahme der Kündigung der Betriebserwerberin über sein Arbeitsverhältnis disponiert und damit neben dem Zeit- auch das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht. Letztlich versuche der Kläger, nach der Insolvenz der Betriebserwerberin, die Beklagte als solvente Schuldnerin für seine Frühruhestandsansprüche einzutauschen.
15
Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Frühruhestandsverhältnisses gerichteten Hauptantrag des Klägers abgewiesen, seinen Widerspruch jedoch für wirksam gehalten und deswegen ein Anstellungsverhältnis mit den nachgeordneten Zahlungsansprüchen bestätigt. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

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