Aktenzeichen 8 AZR 99/17
§ 613a Abs 6 BGB
§ 242 BGB
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Bonn, 11. November 2015, Az: 4 Ca 1615/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 8. Dezember 2016, Az: 8 Sa 1154/15, Urteilnachgehend BVerfG, 20. Dezember 2018, Az: 1 BvR 1088/18, Beschluss
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 – 8 Sa 1154/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 – 8 Sa 1154/15 – zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers – das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. November 2015 – 4 Ca 1615/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs- und Beschäftigungsansprüche.
2
Der Kläger war seit 1983 als Angestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb Kundenniederlassung Spezial in S (im Folgenden KNL S).
3
Zum 1. September 2007 ging der Betrieb KNL S der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB auf die V C S GmbH (im Folgenden VCS) über, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten. Hierüber war der Kläger durch Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 informiert worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) hat der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach.
4
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS zunächst nicht und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die VCS.
5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2015 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von dieser auf die VCS, bot seine Arbeitsleistung an und machte Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend.
6
Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS nicht zu laufen begonnen. Er habe sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt.
7
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.295,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.620,13 Euro seit dem 29. Juli 2015 und aus weiteren 5.674,90 Euro seit dem 30. April 2016 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe T 8, Gruppenstufe 4 des Entgeltrahmentarifvertrags der D AG (ERTV) als Seniorreferent zu beschäftigen.
8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies insbesondere damit begründet, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Er habe trotz – teils wiederholter – Änderung seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsortes, seiner Tätigkeit und seiner Vergütung fast acht Jahre lang für die VCS gearbeitet, ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die VCS endgültig akzeptiert habe.
9
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts – nachdem der Kläger seine Zahlungsanträge im Wege der Anschlussberufung erweitert hatte – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.