Aktenzeichen 24 BV 138/16
Leitsatz
1. Der Betriebsrat kann gemäß § 80 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die ihm bekanntwerdenden Fälle von Schwangerschaften im Betrieb – auch ohne Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmerin – mitteilt. Auch ein diesbezüglicher Widerspruch der Schwangeren ist unbeachtlich. (Rn. 13) (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Übermittlung der Namen der schwangeren Arbeitnehmerinnen an den Betriebsrat nicht entgegen. Die Übermittlung der Namen ist auch bei fehlender Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zulässig. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1) über alle ihr bekanntwerdenden Fälle der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen im Betrieb der Beteiligten zu 2) in C-Stadt unaufgefordert namentlich zu unterrichten, auch in den Fällen, in denen die betroffene Arbeitnehmerin einer Unterrichtung des Beteiligten zu 1) widersprochen hat.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Beteiligten 1) ein Anspruch auf Unterrichtung über die der Beteiligten zu 2) bekanntwerdenden Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebes zusteht.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) in C-Stadt gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Seit Mitte 2015 räumt die Beteiligte zu 2) im Falle der Anzeige einer Schwangerschaft durch eine Arbeitnehmerin dieser schriftlich die Möglichkeit ein, einer Information des Betriebsrates hierüber zu widersprechen. Der entsprechende Passus im Musteranschreiben der Beteiligten zu 2) (Bl. 34 d. A.) an die Schwangere lautet wie folgt:
„Sollten wir bis (2 Wochenfrist) von Ihnen keine Rückmeldung erhalten, werden wir den Betriebsrat über ihre Schwangerschaft und die damit verbundenen Mutterschutzfristen informieren.“
Im Falle eines Widerspruchs durch die Schwangere wird der Betriebsrat nicht über die Schwangerschaft informiert.
Mit Beschluss vom 17.10.2016 hat der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens beschlossen.
Der Betriebsrat trägt vor, er habe Anspruch auf die vollständige Unterrichtung über alle bekannt werdenden Fälle der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen, auch für den Fall, dass die betroffene Arbeitnehmerin einer Information des Betriebsrats widersprochen habe.
Die Rechte des Betriebsrates stünden nicht zur Disposition der betroffenen Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat sei nicht Dritter i.S.d. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG.
Der Betriebsrat beantragt:
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1) über alle ihr bekanntwerdenden Fälle der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen im Betrieb der Beteiligten zu 2) in C-Stadt unaufgefordert namentlich zu unterrichten, auch in den Fällen, in denen die betroffene Arbeitnehmerin einer Unterrichtung des Beteiligten zu 1) widersprochen hat.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) trägt vor, der Betriebsrat sei nicht über das Vorliegen einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin zu informieren, wenn die Schwangere der Information des Betriebsrates widersprochen habe. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Arbeitnehmerin überwiege insoweit die Interessen des Betriebsrats an der Information. Der Betriebsrat könne spätestens nachdem die Schwangerschaft offenkundig geworden sei, nachprüfen, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien. Im Übrigen werde der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG beteiligt, wenn eine Schwangere auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden könne und daher versetzt werden müsse.
Bezüglich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Der Betriebsrat kann gem. § 80 Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlangen, dass ihm die Beteiligte zu 2) die ihr bekanntwerdenden Fälle von Schwangerschaften im Betrieb – auch ohne Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmerin – mitteilt. D.h. auch ein Widerspruch der Schwangeren ist unbeachtlich.
1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbsatz 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 07.02.2012, Az. 1ABR 46/10, Rn. 7, zitiert nach juris).
Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf Arbeitsschutzgesetze im rechtstechnischen Sinne, sondern auf alle Vorschritten, soweit sie zugunsten der Arbeitnehmer wirken (BAG vom 17.03.1987, Az. 1 ABR 59/85, Rn. 25, zitiert nach juris). Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10, Rn. 7, zitiert nach juris).
2. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erforderliche Aufgabenbezug liegt vor. Der Betriebsrat hat die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (u.a. auch MuSchArbV) im Betrieb zu überwachen.
a. Aus dem MuSchG ergibt sich zwar kein ausdrücklicher Unterrichtungsanspruch, wie ihn der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren geltend macht und wie er sich beispielsweise im vergleichbaren Fall der Unterrichtung des Betriebsrates im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements über die länger als sechs Wochen im Jahr erkrankten Arbeitnehmer aus § 87 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ergibt.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 27.02.1968, Az. 1 ABR 6/67 ergibt sich hieraus und aus der Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG, nach der der Arbeitgeber die Mitteilung der werdenden Mutter „nicht unbefugt bekannt geben darf“, allerdings nicht, dass der Gesetzgeber damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht hätte, den Betriebsrat das Auskunftsrecht zu versagen. Die Frage, ob dem Betriebsrat das Auskunftsrecht zusteht, ist nicht eine solche des Mutterschutzrechts, sondern betriebsverfassungsrechtlicher Natur. Es handelt sich um eine Materie, die den Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung und seine diesbezügliche Tätigkeit betrifft. Für die Entscheidung sind also nicht die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, sondern die des Betriebsverfassungsgesetzes maßgebend.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das MuSchG dem Arbeitgeber verbietet, die Mitteilung der werdenden Mutter über das Bestehen der Schwangerschaft an Dritte „unbefugt“ weiterzugeben. Das MuSchG verbietet dem Arbeitgeber nicht jede Weitergabe der Mitteilung der werdenden Mutter, sondern eben nur die unbefugte Weitergabe. Ob es sich bei den vom Betriebsrat begehrten Auskünften um eine befugte oder unbefugte Weitergabe der Mitteilung der werdenden Mutter handelt, entscheidet sich entsprechend den Kompetenzen nach dem BetrVG (und dem BDSG), nicht aber nach dem MuSchG (BAG vom 27.02.1968, Az. 1 ABR 6/67, BAGE 20, S. 333 (334)).
Aus dem Schweigen des Mutterschutzgesetzes zu der Frage können Schlüsse weder im Sinne des Betriebsrats noch im Sinne des Arbeitgebers gezogen werden. Bedeutsam ist lediglich, dass im MuSchG keine Vorschrift enthalten ist, die es dem Arbeitgeber verbietet, alle Fälle der im Betrieb vorkommenden Schwangerschaften dem Betriebsrat mitzuteilen. Ein solches auch gegen den Betriebsrat wirkendes Verbot stellt insbesondere die genannte Regelung nicht dar (BAG vom 27.02.1968, Az. 1 ABR 6/67, BAGE 20, S. 333 (335)).
b. Der Aufgabenbezug gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird durch die Regelung in § 89 Abs. 1 BetrVG verstärkt.
Der Gesundheit der schwangeren Frauen dienen die Vorschriften des MuSchG (BAG vom 27.02.1968, Az. 1 ABR 6/67, BAGE 20, S. 333 (336)). Auch aufgrund der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BetrVG ist somit der Betriebsrat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, auf dem Gebiet des Mutterschutzgesetzes gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber zusammen tätig zu werden. Wenn der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei der Bekämpfung der Gesundheitsgefahren die Gewerbeaufsichtsbeamten durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen hat und den Gewerbeaufsichtsämtern gem. § 20 MuSchG die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und nach ihm erlassenen Vorschriften obliegt, so ist es doch ohne Bedeutung, dass aus dem MuSchG nicht geschlossen werden kann, dem Betriebsrat seien ohne weiteres alle Schwangerschaftsfälle zu mitzuteilen. Nach der Fassung des § 89 Abs. 1 BetrVG ist es eine selbständige Pflicht des Betriebsrates, auf die Bekämpfung der Gesundheitsgefahren zu achten (so auch für die Vorgängerregelung in § 58 BetrVG a.F.: BAG vom 27.02.1968, Az. 1 ABR 6/67, BAGE 20, S. 333 (336)).
3. Die begehrte Auskunft ist zur Durchführung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 89 Abs. 1 BetrVG i.V.m. dem MuSchG und der entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen (u.a. auch MuSchArbV) ergebenden Überwachungsaufgaben erforderlich (so auch Düwell, BetrVG, 4. Aufl., § 80, Rn. 24).
a. Der Anspruch auf Information nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG richtet sich danach, in welchem Umfang der Betriebsrat bereits über Kenntnisse verfügt, deren er zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben bedarf (BAG vom 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10, Rn. 11, zitiert nach juris).
Der Betriebsbrat verfügt über keine anderweitigen Kenntnisse über das Vorliegen von Schwangerschaften im Betrieb.
Die Beteiligte zu 2) hat hierzu vorgetragen, die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin werde irgendwann einmal offensichtlich, so dass der Betriebsrat Kenntnis erlangen könne und der Betriebsrat im Falle einer erforderlich werdenden Versetzung ohnehin zu beteiligen sei.
Eine solche Kenntniserlangung des Betriebsrates reicht allerdings nicht aus.
Zur Erfüllung seiner dargestellten Überwachungsaufgaben bedarf der Betriebsrat unmittelbar dann einer Unterrichtung, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin im Betrieb erfährt. Das Argument der Beteiligten zu 2), irgendwann werde eine Schwangerschaft ohnehin offenkundig, überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Zeitpunkt der Offenkundigkeit einer Schwangerschaft je nach körperlicher Konstitution der schwangeren Frau unterschiedlich ist. Schließlich kann es nicht Aufgabe des Betriebsrates zu sein, den Betrieb nach schwangeren Arbeitnehmerinnen zu durchsuchen, um seiner Überwachungsaufgabe gerecht zu werden.
Auch das Argument der Beteiligten zu 2), der Betriebsrat werde im Falle einer erforderlich werdenden Versetzung gem. § 99 BetrVG ohnehin beteiligt, überzeugt nicht. Zur Erfüllung seiner nach dem Gesetz bestehenden Überwachungsaufgabe bedarf der Betriebsrat, wie bereits ausgeführt, stets unmittelbar nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Schwangerschaft der Unterrichtung und nicht nur im Falle einer gegebenenfalls erst später erforderlich werdenden Versetzung.
b. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der schwangeren Arbeitnehmerin abhängig. Das Beteiligungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Normvollzugs durch den Arbeitgeber. Seine Wahrnehmung steht nach der Konzeption des BetrVG nicht zur Disposition des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin (BAG 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10, Rn. 17, zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn die schwangere Arbeitnehmerin die Weitergabe der Information an den Betriebsrat untersagt (Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 80, Rn. 61; so auch: Schmiegel in Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz, 1. Aufl., § 5 MuSchG, Rn. 36; GK-Weber,§ 80, Rn. 78; LAG Niedersachen 22.01.2007, Az. 11 Sa 614/06, Rn. 34, zitiert nach juris; a. A. ErfK/Schlachter, 17. Aufl., § 5 MuSchG, Rn. 4).
aa. Eine Einschränkung der Überwachungsaufgabe des Betriebsrates folgt nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG. Danach darf der Arbeitgeber die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben. Die Befugnis des Arbeitgebers zur Weitergabe ergibt sich insoweit – wie bereits vorstehend dargestellt – aus der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beim Betriebsrat handelt es sich auch nicht um einen Dritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Buchst. cc. wird insoweit verwiesen.
bb. Auch aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ergibt sich – entgegen der von der Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.12.2007, Az. 76 BV 13504/07 nichts anderes. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Dem Arbeitsgericht Berlin ist in der zitierten Entscheidung darin zuzustimmen, dass die genannte Regelung für die betroffene Arbeitnehmerin keine sanktionsbewährte Verpflichtung enthält, sondern als Sollvorschrift ausgestaltet ist und eine Obliegenheit im bestverstandenen Eigeninteresse der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes darstellt. Es trifft auch zu, dass die Regelung dem Persönlichkeitsrecht der Schwangeren einen hohen Stellenwert einräumt. Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, ihre Schwangerschaft bei ihrem Arbeitgeber anzuzeigen, sondern um die Frage, ob der Arbeitgeber, wenn er von der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin erfährt, verpflichtet ist, diese Information an den Betriebsrat weiterzugeben. Wenn die Arbeitnehmerin der Obliegenheit zur Information nachkommt, dann ist der Arbeitgeber gehalten, sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so dass auch das Überwachungsrecht des Betriebsrates ausgelöst wird (Düwell, BetrVG, 4. Aufl., § 80, Rn. 24; GK-Weber,§ 80 Rn. 78). Ab diesem Zeitpunkt kann auch das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Vorrang mehr haben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Art. 8 Abs. 1 GRC unter Buchst. cc. verwiesen.
cc. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Übermittlung der Namen der schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht entgegen. Die Übermittlung der Namen an den Betriebsrat ist auch bei fehlender Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zulässig.
(1) Die vom Antrag erfasste Auskunft fällt in den Geltungsbereich des BDSG. Es handelt sich nicht um automatisierte Dateien i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG.
(2) Es kann aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Antrag umfassten Angaben um Daten über die Gesundheit i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG (sog. sensitive Daten), d.h. um Daten die den körperlichen Zustand eines Menschen betreffen (Taeger/Gabel-Buchner, 2. Aufl., § 3 BDSG, Rn. 59), handelt, wofür vieles spricht.
(3) Die Übermittlung des Namens der schwangeren Arbeitnehmerin an den Betriebsrat ist nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG auch dann zulässig, wenn diese der Weitergabe nicht zugestimmt hat.
Nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen besonderer Arten personenbezogener Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG für eigene Geschäftszwecke auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Die Ausübung rechtlicher Ansprüche i.S.v. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG umfasst auch eine Nutzung sensitiver Daten durch den Arbeitgeber, der dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vornehmen muss (BAG vom 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10, Rn. 30, zitiert nach juris).
Die Einhaltung der Vorschriften des MuSchG und der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (u.a. auch MuSchArbV) gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Erhebung dieser Daten ist erforderlich, damit der Arbeitgeber die ihm nach den genannten Vorschriften obliegenden Pflichten erfüllen kann.
Ein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der jeweils betroffenen Arbeitnehmerin das Interesse des Arbeitgebers an der Datenerhebung überwiegt, besteht nicht. Die Erhebung der Schwangerschaft ist insbesondere Voraussetzung für zahlreiche Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber der schwangeren Frau gewähren muss.
Die Übermittlung der Namen der schwangeren Arbeitnehmerinnen an den Betriebsrat ist auch keine Datenübermittlung an einen Dritten, die von dem Erlaubnistatbestand in § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG nicht erfasst wird. Der Betriebsrat ist nicht als Dritter i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG anzusehen, der außerhalb der verantwortlichen Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG, also des Unternehmens steht. Vielmehr ist er selbst Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten, zu denen insbesondere die Wahrung des Datenschutzgeheimnisses (§ 5 Satz 1 BDSG) gehört (BAG a.a.O., Rn. 43, zitiert nach juris).
Überwiegende schutzwürdige Interessen i.S.d. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG der betroffenen Arbeitnehmerin stehen der Bekanntgabe ihres Namens gegenüber dem Betriebsrat nicht entgegen.
Das durch Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht auf Schutz der eine Person betreffenden personenbezogenen Daten wird ausreichend dadurch gewahrt, dass der Betriebsrat in Bezug auf Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer nicht nur dem Datengeheimnis, sondern auch einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht unterliegt (§ 79 Abs. 1, § 120 Abs. 2 BetrVG). Ebenso wie ein Arbeitnehmer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beanspruchen kann, dass bestimmte Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten nicht befasst werden, kann er auch nicht verlangen, dass eine ebensolche Übermittlung an den Betriebsrat unterbleibt (BAG a.a.O., Rn. 46, zitiert nach juris).
dd. Das gefundene Ergebnis wird im Übrigen dadurch gestützt, dass der Arbeitgeber gem. § 2 MuSchArbV verpflichtet ist, nicht nur die werdende Mutter, sondern auch den Betriebsrat über die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 1 MuSchArbV und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
III. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
IV. Der Beteiligte zu 2) steht das Rechtsmittel der Beschwerde entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu. Dem Betriebsrat steht ein Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zu. Im Einzelnen gilt das Folgende: