Aktenzeichen 21 ZB 18.31848
ZPO § 114 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 11 K 18.31435 2018-06-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Dem Kläger wird für das anhängige Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Dem Kläger ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Gesetz verlangt insbesondere nicht, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts stets mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbunden wird; es lässt vielmehr auch eine nachträgliche Beiordnung zu (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15/03 – juris Rn. 10).
Gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei allen Prozesshandlungen (z.B. Anträge, Abschluss eines Vergleichs) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nicht in Prozesskostenhilfeverfahren. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
Im sog. Anwaltsprozess gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO) zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004, 6 PKH 15/03 – juris Rn. 8). Die Anwaltsbenennung kann jedoch auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen. Der Beschluss des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Anwaltsbenennung um die bislang ausstehende Beiordnung zu ergänzen. Nur im Falle, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, wird ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden ein von diesem zu bestimmender Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 5 ZPO).