Arbeitsrecht

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  13a B 21.30248

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7534
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, § 114, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13a B 21.30248 2021-03-24 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin V* …, I* …, bewilligt.

Gründe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und § 121 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) sind vorliegend gegeben.

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