Arbeitsrecht

Bezuschussung für den Einsatz eines Rechtsassessors im Fach Rechtskunde ohne schulaufsichtliche Genehmigung

Aktenzeichen  7 ZB 17.912

Datum:
2.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 72
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG Art. 18, Art. 41
BayEUG Art. 94

 

Leitsatz

1. Es ist nicht erforderlich, den Einsatz von Lehrkräften zu bezuschussen, deren Eignung für den Unterricht in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht hinreichend gesichert bzw. festgestellt ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Überprüfung der persönlichen Eignung ist, ist in einem gesonderten Verfahren auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung zu klären. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 K 16.829 2017-04-04 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.642,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, Schulträger der staatlich anerkannten Fachakademie für H* … in R* …, begehrt über den ihm mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 2. November 2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016) gewährten Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2015 hinaus eine Bezuschussung für den Einsatz eines Rechtsassessors im Fach Rechtskunde. Seine dahingehende Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 4. April 2017 abgewiesen. Für die Tätigkeit des Rechtsassessors sei die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.d.F.d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455; BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 167), nicht erteilt worden. Dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG zufolge sei das Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung nach Art. 94 Abs. 1 BayEUG Voraussetzung für die Gewährung des Lehrpersonalzuschusses. Nicht gleichzusetzen sei es, wenn eine schulaufsichtliche Genehmigung für den entsprechenden Zeitraum nach materiellem Recht hätte erteilt werden müssen und dies ggf. gerichtlich festgestellt werde. Es sei nicht erforderlich, den Einsatz von Lehrkräften zu bezuschussen, deren Eignung für den Unterricht in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht hinreichend gesichert bzw. festgestellt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
Der Beklagte tritt dem entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht damit begründet, dass für die Gewährung eines Personalzuschusses nach dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG eine schulaufsichtliche Genehmigung für den Einsatz des Rechtsassessors erforderlich sei und diese nicht vorgelegen habe. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Argumentation in Frage zu stellen.
Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die schulaufsichtliche Genehmigung nicht allein maßgeblich. Nach dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG seien bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses nicht nur Unterrichtsstunden von schulaufsichtlich genehmigten Lehrkräften zu berücksichtigen, sondern auch von Lehrkräften, die für die Schulart voll ausgebildet seien. Da jedoch der im Unterricht eingesetzte Rechtsassessor keine solche voll ausgebildete Lehrkraft ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausschließlich auf die in dieser Vorschrift geregelte Alternative der schulaufsichtlichen Genehmigung des Unterrichtseinsatzes abgestellt. Soweit sich die Antragsbegründung mit den Fragen auseinandersetzt, ob eine Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 BayEUG für den Rechtsassessor zu erteilen ist, ob die Erteilung der Genehmigung von der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses abhängig gemacht werden darf, und ob eine Ablehnung der Genehmigung unverhältnismäßig ist, betreffen diese das Genehmigungsverfahren nach Art. 94 BayEUG und wären auch im Rahmen dessen bzw. ggf. im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu erörtern gewesen. Auch die vom Kläger angenommene Duldung der Unterrichtstätigkeit des Rechtsassessors durch den Beklagten würde eine schulaufsichtliche Genehmigung als Voraussetzung für die Gewährung des Personalzuschusses nicht ersetzen. Der (unsubstanziierte) Vortrag, eine Vielzahl von Dozenten sei ohne Führungszeugnis tätig, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darzulegen. Ein Rückschluss auf das Vorliegen schulaufsichtlicher Genehmigungen bzw. auf die Zuschussgewährung für deren Unterrichtstätigkeit ist daraus nicht zu ziehen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Darlegungen des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Der Ausgang des Verfahrens müsste offen sein. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob die „Förderung (Gewährung von Betriebszuschüssen nach Art. 41 BaySchFG) von Unterrichtseinsätzen (durch Gewährung von Lehrpersonalzuschüssen) von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses abhängig gemacht werden (darf)“ ist, wie unter Nr. 1 aufgezeigt, nicht entscheidungserheblich. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat (auch) der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Betriebszuschuss mit der expliziten Begründung verneint, dass keine schulaufsichtliche Genehmigung erteilt worden sei. Die weiteren Ausführungen stellen erkennbar Hilfserwägungen dar. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Frage, ob die Verpflichtung zur Vorlage des (erweiterten) Führungszeugnisses ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Überprüfung der persönlichen Eignung ist, in einem gesonderten Verfahren auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung zu klären sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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