Arbeitsrecht

Billiges Ermessen bei Kostenentscheidung nach Erledigung

Aktenzeichen  M 7 K 15.2335

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2
PAG Art. 37, Art. 38

 

Leitsatz

Einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es, dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht dabei nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden.  (redaktioneller Leitsatz)
Auch wenn die Behörde eine Datenlöschung erst mehr als ein Jahr später als beantragt in Aussicht stellt, ist hierin keine durch Untätigkeitsklage geltend zu machende Untätigkeit in Bezug auf den Löschungsantrag zu sehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 das Verfahren für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Hauptsacheerledigung mit Schreiben vom 21. Juli 2015 vorab zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Zuständig hierfür ist der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden (BVerwG, B. v. 24.06.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2).
Der Kläger hat am 8. Juni 2015 eine Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Behörde zu verpflichten, die in Art. 37 und 38 PAG festgelegte Überprüfung am Jahresende 2015 durchzuführen und dem Kläger über das Ergebnis einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen. Das Bayerische Landeskriminalamt hatte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 13. April 2015 mitgeteilt, dass der Termin zur automatischen Aussonderungsprüfung erst Ende des Jahres 2016 ablaufen wird. Damit liegt schon keine behördliche Untätigkeit in Bezug auf den Löschungsantrag des Klägers vor, so dass die Klage voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Nicht entscheidungserheblich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – dass der Beklagte die Datenlöschung nach Eingang der Klage aus verfahrensökonomischen Gründen vorgenommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO war abzulehnen, da – wie dargelegt – die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten hätte. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen