Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  AN 4 K 16.00247

Datum:
31.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13373
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 16.00247 2022-03-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Das Rubrum des Urteils der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. März 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeiten auf Seite 1 dahingehend berichtigt, dass die fehlenden Namen der ehrenamtlichen Richter „…“ und „…“ ergänzt werden.

Gründe

Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.10.2004 – 6 B 00.1402 – juris Rn. 4). Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 5). Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO), d.h. ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn die Berichtigung reine Formalien betrifft und nicht in irgendwelche Rechte eingreift oder eine zuvor durch gerichtliche Entscheidung erworbene Rechtsstellung der Betroffenen nachteilig verändert (BVerfG, B.v. 19.7.1972 – 2 BvR 872/71 – BVerfGE 34, 1 – juris Rn. 20).
Vorliegend weist das Rubrum des Urteils vom 21. März 2022 eine offenbare Unrichtigkeit auf, da die Namen der ehrenamtlichen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, fehlen. Die Namen der Mitglieder des Gerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sind notwendiger Bestandteil des Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und unterliegen damit der Berichtigung (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 3). Die vorliegende Unrichtigkeit ist auch offenbar, da sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2022 und dem am 21. März 2022 niedergelegten Tenor hinreichend ergibt, dass die ehrenamtlichen Richter … und … an der mündlichen Verhandlung am 21. März 2022 und nachfolgend an der auf Grund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben. Die Berichtigung konnte ohne vorherige Anhörung der Beteiligten erfolgen, da es sich um eine reine Formalie handelt, durch deren Korrektur nicht in die Rechte der Beteiligten eingegriffen wird.

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