Aktenzeichen B 6 K 19.469
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein inzwischen von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärtes Verfahren, mit dem sie erreichen wollte, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihr eine Duldung zu erteilen.
Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste am 01.11.2016 ohne Visum und Ausweispapiere erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2016 einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt sie fortlaufend Aufenthaltsgestattungen, von denen die letzte am 27.07.2018 ausgestellt wurde und bis 31.01.2019 gültig war.
Mit Bescheid vom 07.08.2017 lehnte das Bundesamt für … (Bundesamt) den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten vollumfänglich ab (Ziffern 1-4). Zugleich forderte die Behörde die Klägerin auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte sie diese Frist nicht einhalten, wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziff. 5 des Bescheides).
Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 ließ die Klägerin durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten Klage dagegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (B 4 K 17.32861). Mit Urteil vom 05.02.2019 wies das Gericht die Klage ab. Das Urteil wurde am 15.03.2019 rechtskräftig.
Am 02.04.2019 übersandte das Bundesamt der ZAB …/Dienststelle B. (ZAB) die Abschlussmitteilung betreffend das Asylverfahren.
Tags darauf wurde bei der ZAB ein Passersatzpapierantrag ausgefüllt, den zu unterschreiben sich die Klägerin weigerte. Der Antrag wurde noch am 03.04.2019 an das Landesamt für Asyl und Rückführung – Zentrale Passbeschaffung weitergeleitet.
Einen Antrag auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung stellte die Klägerin, die nicht abgeschoben werden kann, weil für sie kein Reisedokument vorliegt, nicht. Auch von Amts wegen erteilte der Beklagte der Klägerin keine Duldung. Umgekehrt brachte die Behörde gegenüber der Klägerin nicht zum Ausdruck, dass sie ihr keine Duldung erteilen werde.
Mit Telefax vom 20.05.2019 hat die Klägerin unter Vorlage einer undatierten Vollmacht durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Duldung zu erteilen.
Mit gleichem Telefax haben sie weiter beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren eine Duldungsbescheinigung auszustellen (Az. B 6 E 19.468).
Zugleich haben ihre Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit Telefax vom 20.05.2019 unter Vorlage der am gleichen Tag unterschriebenen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung führen ihre Prozessbevollmächtigten aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg.
Die Klage sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin, die von der Ausländerbehörde im Übrigen bei mehreren Vorsprachen abgewiesen worden sei, keine Duldung beantragt habe, bevor die Klage erhoben worden sei. Der Beklagte sei bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Angelegenheit befasst gewesen, weil er von Amts wegen eine Duldung hätte erteilen müssen.
Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil sie keinen Pass und kein anderes Rückreisedokument besitze und deshalb ihre Abschiebung unmöglich sei, ohne dass es darauf ankomme, ob sie dieses tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten habe. Die Behörde dürfe ihren Aufenthalt, wenn nicht absehbar sei, wann sie ausreise oder abgeschoben werde, nicht ungeregelt lassen, sondern müsse ihr eine Duldung erteilen. Wie sich in einem weiteren, einen anderen Ausländer betreffenden Verfahren (Az. B 6 E 19.466) zeige, erteile der Beklagte absichtlich keine Duldungen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.05.2019 im Verfahren B 6 E 19.468 mitgeteilt, er werde für die Klägerin eine Duldung ausstellen. Die Duldungsbescheinigung könne sie ab 03.06.2019 abholen. Weder die Klägerin noch ihr Rechtsanwalt hätten beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt, bevor die Gegenseite sich an das Gericht gewandt habe. Einer Erledigungserklärung werde vorab zugestimmt.
Mit Telefax vom 14.06.2019 gaben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren B 6 E 19.468 eine Hauptsacheerledigungserklärung ab und regten an, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten telefonisch mit, sie habe noch am 23.05.2019 die Erteilung einer Duldung verfügt. Die Klägerin habe die Bescheinigung über eine drei Monate gültige Duldung am 03.06.2019 abgeholt.
Mit Beschluss vom 21.06.2019 lehnte das Gericht im Verfahren B 6 E 19.468 den Prozesskostenhilfeantrag ab, stellte das Verfahren ein und bürdete der Klägerin die Kosten auf.
Mit Telefax vom 08.07.2019 gab der Beklagte seine Zustimmung zur Erledigungserklärung zu und regte an, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die auf elektronischem Wege vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, wird abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe kann deshalb dann nicht mehr bewilligt werden, wenn die Partei, die sie beantragt, den Rechtsstreit zuvor für erledigt erklärt hatte, die Gegenseite dem zustimmte, und das Verfahren eingestellt wird, weil die antragstellende Partei dann keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigt. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings dann möglich, wenn die Rechtsschutz begehrende Partei vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und das Gericht trotz Bewilligungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das die Hautsache erledigende Ereignis eingetreten ist. Bewilligungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag, wenn er mit einer Begründung versehen ist, gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und die Gegenseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme angehört wurde (BayVGH in st. Rspr. vgl. nur BayVGH, B. v. 02.05.2018 – 9 ZB 17.1451 – juris Rn.5).
Nach diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Erledigendes Ereignis war die am 23.05.2019 intern verfügte Duldung, deren Erteilung der Klägerin am gleichen Tag im Verfahren B 6 E 19.468 zugesichert wurde (zur Erledigung bereits durch die Zusage, einen Verwaltungsakt zu erlassen vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 VwGO Rn. 10). Die der Klägerin darüber gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellte Bescheinigung, die sie am 03.06.2019 abholte, wirkte lediglich deklaratorisch (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 35).
Der Prozesskostenhilfeantrag war bereits zuvor bewilligungsreif. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten am 20.05.2019 den begründeten Prozesskostenhilfeantrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht und das Gericht hatte den Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2019 dazu angehört, auf das er im Eilverfahren B 6 E 19.468 bereits am 23.05.2019 reagierte.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bot jedoch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife war die Klage unzulässig, weil es an einer Sachurteilsvoraussetzung und am Rechtsschutzinteresse fehlt.
Zum einen liegt die Sachurteilsvoraussetzung nicht vor, dass bei der Verwaltung ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes gestellt und nicht beschieden sein muss.
Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann eine Verpflichtungsklage bei Untätigkeit der Behörde nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden.
Der Wortlaut des Gesetzes setzt damit voraus, dass selbst dann, wenn materiell rechtlich ein Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder von Amts wegen erlassen muss, vor Erhebung einer Verpflichtungsklage zwar nicht aus materiellrechtlichen, aber aus verwaltungsprozessualen Gründen ein Antrag unbeschieden geblieben ist. Nur so kann auch die gesetzliche Sperrfrist ihren Zweck erfüllen. Sie soll einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde, deren Sache es wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung es zunächst ist, sich mit vermeintlichen Ansprüchen des einzelnen zu befassen, angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und die Gerichte dadurch zu entlasten (BVerwG, U. v. 31.08.1995 – 5 C 11/94 – NJW 1996, 1977,1977f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15.Aufl. 2019, § 42 VwGO, Rn. 37).
Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für eine Klage, die auf die Erteilung einer schriftlichen Duldungsbescheinigung gerichtet ist.
Zwar hat ein Ausländer materiell rechtlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihm von Amts wegen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt und ihm darüber eine deklaratorische Bescheinigung ausstellt (allg. Ansicht Masuch/Gordzielik in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG Rn. 6; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 § 60a AufenthG Rn. 44; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 57). Denn die Pflicht, einen Antrag zu stellen, gilt gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG nur für Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, aber nicht für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein Antrag, wie er in der behördlichen Praxis geläufig ist, ist aber unschädlich (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 60a AufenthG Rn. 117; Bauer/Dollinger, a.a.O.). Ein Antrag auf Duldung bei der Verwaltung ist, zwar nicht aus materiellrechtlichen, aber aus verwaltungsprozessualen Gründen, unerlässlich, wenn gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 06.05.1993 – 1 B 201/92 – juris Rn. 7; Bruns a.a.O.; Masuch/Gordzielik, a.a.O.).
Die Klägerin, deren Aufenthaltsgestattung am 15.03.2019 erloschen war, hat, bevor sie am 20.05.2019 gerichtlichen Rechtsschutz beantragen ließ, weder selbst noch durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt. Es wäre aber erforderlich und der Klägerin zumutbar gewesen, dass sie, von vornherein vorsorglich oder wenn die Behörde binnen geraumer Zeit ihrem Begehren nicht von Amts wegen Rechnung getragen hat oder wenn sich ihre Absicht konkretisiert, sich an das Gericht zu wenden, die Behörde damit befasst. Da es ihr obliegt, dafür zu sorgen, dass die Angelegenheit, bevor sie das Gericht damit befassen kann, an die Behörde heranzutragen, genügt es dafür, anders als ihr Prozessbevollmächtigter geltend macht, nicht, dass die Ausländerbehörde in Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit verpflichtet ist, von Amts wegen über die Duldung zu entscheiden.
Zum zweiten fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife an einem rechtlichen Interesse für den gestellten Antrag, weil der Beklagte am 23.05.2019 die Duldung verfügt hat und bereits in der Antragserwiderung im Verfahren B 6 E 19.468 vom 23.05.2019 ohne Umschweife erklärt hat, der Klägerin werde eine Duldung erteilt und damit ihrem Begehren entsprochen hat.
Da die Klage damit bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie in materieller Hinsicht Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
2. Die Parteien haben die Hauptsache mit den am 14.06.2019 und am 09.07.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Hat die Behörde deshalb, obwohl die Sach- und Rechtslage gleichgeblieben ist, nachgegeben und den begehrten Verwaltungsakt erlassen, weil sie ihre Rechtsauffassung geändert hat, und damit aus eigenem Willensentschluss die Erledigung veranlasst, ist es billig, den Rechtsschutzsuchenden von den Kosten freizustellen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl, 2019, § 161 VwGO Rn. 18). Es gibt allerdings keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. So entspricht es billigem Ermessen, wenn entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 156 VwGO dem Kläger die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, das sich dadurch erledigt, dass der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt während des Gerichtsverfahrens sofort erlassen hat, nachdem der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die er schon im Verwaltungsverfahren hätten geltend machen können und müssen (Neumann/Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 161 VwGO Rn. 96).
Erledigendes Ereignis war hier die interne Verfügung einer Duldung vom 23.05.2019, deren Erteilung nach außen gegenüber der Antragstellerin mit dem Schriftsatz an das Gericht vom gleichen Tag zugesagt wurde.
Mit der Zusage der Erteilung einer Duldung in der Antragserwiderung hat der Beklagte im Gerichtsverfahren dem Begehren der Klägerin sofort entsprochen und sie klaglos gestellt. Dennoch entspricht es billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn die Klägerin, von der aufgrund der vorgelegten undatierten Vollmachterteilung nicht bekannt ist, ob sie bereits in dem Verwaltungsverfahren, das sich dem unanfechtbaren negativen Abschluss ihres Asylverfahrens anschloss, anwaltlich vertreten war, hat im Verwaltungsverfahren nicht angeben, dass ihr, selbst wenn sie es selbst verschuldet hat, dass für sie kein Reisedokument vorliegt und damit ein Abschiebungshindernis von unabsehbarer Dauer besteht, eine Duldung zu erteilen ist. Nachdem sie vor Gericht entsprechend vorgetragen hatte, hat der Beklagte sofort reagiert und die begehrte Duldung erteilt. Entgegen den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte ihr die Duldung, hätte sie sich an ihn gewandt, im Verwaltungsverfahren erteilt hätte, so dass ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich geworden wäre.
Darüber hinaus wäre die Klägerin, hätte das Gericht unmittelbar vor der Verfügung/Zusicherung der Duldung entschieden, im Gerichtsverfahren voraussichtlich unterlegen. Denn wie bereits ausgeführt, fehlte es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin den Beklagten nicht mit ihrem Duldungsbegehren befasst hatte und es damit versäumt hatte, Rechtsschutz leichter und schneller als mit einem gerichtlichen Klageverfahren anzustreben.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 8.3. Streitwertkatalog 2013.