Arbeitsrecht

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nicht aus dem gezahlten, sondern aus dem geschuldeten Lohn zu entrichten

Aktenzeichen  S 2 R 834/15

Datum:
18.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV SGB IV § 22, § 24

 

Leitsatz

1 Auch nicht gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags schuldet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es kommt nach dem Entstehungsprinzip nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer den Lohnanspruch tatsächlich geltend machen oder überhaupt noch ein durchsetzbarer Lohnzahlungsanspruch besteht. Maßgeblich ist allein, dass nach dem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag das höhere Entgelt geschuldet ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Säumniszuschläge wegen schuldhafter Nichtentrichtung von Beiträgen sind auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Geltung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages geltend zu machen, weil selbst in Außenseiterbetrieben eine solche Unkenntnis auf dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Fahrlässigkeit) beruht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.412,89 Euro festgesetzt.

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