Aktenzeichen 3 AZR 946/11
Art 87 Abs 2 GG
§ 351 Abs 1 RVO
§ 352 RVO
§ 353 Abs 1 S 2 Nr 3 RVO
§ 354 Abs 1 RVO
§ 357 Abs 3 RVO
§ 358 RVO
§ 1 Abs 3 BesG ND vom 07.11.2008
§ 12 Abs 1 BesG ND vom 25.03.2009
Anl 2 BesG ND vom 25.03.2009
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG vom 16.03.1999
§ 20 Abs 2 S 2 BBesG vom 19.06.2009
Anl IV BBesG vom 19.06.2009
Art VIII § 1 Abs 1 BesVNG 2 vom 05.02.2009
Art VIII § 2 Abs 1 Nr 1 BesVNG 2 vom 05.02.2009
§ 87 Abs 1 S 2 SGB 4
§ 89 SGB 4
§ 4 Abs 2 SGB 5
§ 143 SGB 5
§ 144 Abs 4 SGB 5
§ 150 Abs 1 SGB 5
§ 150 Abs 2 SGB 5
§ 155 Abs 1 SGB 5
§ 160 Abs 1 SGB 5
§ 162 SGB 5
§ 163 SGB 5
§ 164 SGB 5
§ 168a Abs 1 SGB 5
§ 171a Abs 1 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 2 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 3 SGB 5
§ 173 Abs 2 S 4 SGB 5
§ 194 Abs 1 Nr 2 SGB 5
§ 256 Abs 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Braunschweig, 9. März 2011, Az: 7 Ca 507/10 B, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. November 2011, Az: 3 Sa 607/11 B, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 – 3 Sa 607/11 B – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge des Klägers berechnen.
2
Der Kläger war seit dem 24. Juli 1980 als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Nach § 5 des Anstellungsvertrags vom 2. September 1980 war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Die IKK B vereinigte sich in der Folgezeit mit anderen Innungskrankenkassen zur IKK S (im Folgenden: IKK S). Die IKK S und der Kläger schlossen am 22. April 1992 den „7. Nachtrag zum Dienstvertrag“. § 2 des Nachtrags lautet:
„§ 2 Besoldung
Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. …“
3
Die IKK S fusionierte zum 1. Januar 2004 mit weiteren Innungskrankenkassen zur IKK Niedersachsen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Satzung der IKK Niedersachsen hieß es auszugsweise:
„§ 1
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK
(1)
Die IKK führt den Namen:
Innungskrankenkasse Niedersachsen
– Kurzform: IKK Niedersachsen
(2)
Sitz der IKK Niedersachsen ist:
Hannover
(3)
Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen.
(4)
Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die IKK Niedersachsen wählen.
Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren unselbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu Absatz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben.
(5)
Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen:
–
Niedersachsen,
–
Sachsen-Anhalt,
–
Thüringen,
–
Hamburg,
–
Bremen,
–
Westfalen-Lippe,
–
Bayern,
–
Hessen.
…“
4
Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen (im Folgenden: DO IKK) bestimmte ua.:
„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit.
…
§ 20
Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1)
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über
…
e)
die Rechte des Beamten,
…
§ 21
Geld- und geldwerte Leistungen
(1)
Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsentschädigung (§ 11) werden Geld- und geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt.
…
§ 28
Versorgung
Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
…“
5
Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. März 2005 von der IKK Niedersachsen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seitdem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 1.416,80 Euro brutto betrug.
6
Die IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversicherungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getretene Satzung der Beklagten lautet auszugsweise:
„§ 1
Name, Sitz und Bezirk
(1)
Die Krankenkasse führt den Namen ‚AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen‘ (im Folgenden AOK).
(2)
Die AOK umfasst die Region des Landes Niedersachsen; sie hat ihren Sitz in Hannover (Direktion).
…“
7
In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt:
„§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18).
…
§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1)
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über
…
e)
die Rechte des Beamten,
…
§ 27 Versorgung
(1)
Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
…“
8
Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.352,72 Euro brutto monatlich.
9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übernommen habe, erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich – ebenso wie zuvor derjenige der IKK Niedersachsen – auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V, nach der bei einer Vereinigung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereinigte Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs- mit einer Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der Beklagten, das Versorgungsrecht des Bundes anzuwenden, aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit von April bis Oktober 2010 rückständiges Ruhegehalt iHv. 232,82 Euro.
10
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn 232,82 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber dem Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen.
11
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.