Arbeitsrecht

Einfache Beiladung eines subplanenden Ingenieurbüros anlässlich einer Verwaltungsstreitsache über die Rückforderung von Fördermitteln

Aktenzeichen  21 C 16.325

Datum:
23.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 65 Abs. 1, § 146 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Im Fall der Beschwerde gegen die Ablehnung eines (einfachen) Beiladungsantrags trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung und ist nicht auf die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt (Bestätigung von VGH München BeckRS 2015, 51954). (redaktioneller Leitsatz)
2 In Fällen, in denen Handlungen des beigeladenen Generalunternehmers zur Prüfung stehen, dürfte eine einfache Beiladung des Subunternehmers in der Regel erst zweckmäßig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, zB die Verantwortlichkeit des Subunternehmers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf der Hand liegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 15 K 15.3746 2016-01-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer, ein im Ausgangsverfahren beigeladenes Architekturbüro, wendet sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Beiladung des subplanenden Ingenieurbüros.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim Verwaltungsgericht ist der Bescheid der Regierung von O. vom 4. August 2015, mit dem wegen vergaberechtlicher Verstöße die Bewilligung des Baukostenersatzes für eine Fördermaßnahme der Klägerin teilweise widerrufen, der Baukostenersatz neu festgesetzt und ein Erstattungsbetrag festgesetzt wurden.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als Generalplaner der Fördermaßnahme der Klägerin beigeladen (einfache Beiladung).
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2015 ließ der Beschwerdeführer die Beiladung eines Ingenieurbüros beantragen, da dieses Subplaner bei der Vergabe der entsprechenden Gewerke gewesen sei und er möglicherweise Ansprüche gegen dieses habe.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Beiladungsantrag ab. Mit Blick auf die Prozessökonomie sei die Beiladung von Subunternehmern abzulehnen, da sonst der Rahmen des Verfahrens gesprengt werde.
Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abhalf. Ein erheblicher Rückforderungsanteil beziehe sich nur auf diesen einen Subunternehmer und der Beigeladene habe große Probleme, seine Regressansprüche zu sichern, da hierfür ein separates Verfahren vor dem Zivilgericht zur Verjährungsunterbrechung eingeleitet werden müsste.
II.
Die nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die einfache Beiladung des subplanenden Ingenieurbüros nach § 65 Abs. 1 VwGO erscheint im vorliegenden Verfahren bei pflichtgemäßer Ermessensausübung als nicht zweckmäßig.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Den Antrag kann ein Beteiligter oder ein rechtlich interessierter Dritter stellen. Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Im Fall der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beiladungsantrags trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung und ist nicht auf die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt (HessVGH, B.v. 22.3.2004 – 9 TJ 262/04 und BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – jeweils juris). Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Prozessökonomie, entschieden werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5). Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahelegt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 65 Rn. 29).
Vorliegend ist die begehrte Beiladung nicht zweckmäßig. Es erscheint fraglich, ob im Ausgangsverfahren die Frage der Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und dem subplanenden Ingenieurbüro für die bezeichneten vergaberechtlichen Verstöße überhaupt geklärt wird, so dass insoweit keine Rechtskrafterstreckung, die auch Sinn und Zweck der Beiladung ist, eintreten wird. Ferner ist es sachgerecht, den Kreis einfach Beigeladener grundsätzlich zu begrenzen. In Fällen, in denen Handlungen des beigeladenen Generalunternehmers zur Prüfung stehen, dürfte eine einfache Beiladung des Subunternehmers in der Regel erst zweckmäßig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. die Verantwortlichkeit des Subunternehmers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf der Hand liegt. Auch ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Klägerin die Beteiligung des Subunternehmers erforderlich ist. Weiter kann der Beschwerdeführer, wenn er selbst zum Regress herangezogen würde, wozu der Regressanspruch erst entstanden sein müsste, die Unterbrechung der Verjährung seiner Regressansprüche auch in zumutbarer Weise erreichen, ohne auf eine Beteiligung im Ausgangsverfahren angewiesen zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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