Arbeitsrecht

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte

Aktenzeichen  4 AZR 859/12

Datum:
16.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 56 TVöD BT-V
Anl C ProtErkl 9 S 2 TVöD BT-V
Anl C ProtErkl 9 S 3 TVöD BT-V
Anl C ProtErkl 9 S 4 TVöD BT-V
Anl C Entgeltgr S7 TVöD BT-V
Anl C Entgeltgr S10 TVöD BT-V
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Göttingen, 14. November 2011, Az: 1 Ca 50/11 E, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Juli 2012, Az: 4 Sa 8/12, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2012 – 4 Sa 8/12 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. November 2011 – 1 Ca 50/11 E – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund einer zwischen ihnen umstrittenen Eingruppierung.
2
Die Klägerin ist seit April 1995 bei der Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. März 1995 tätig, in dessen § 2 die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist. Ab November 1995 übertrug die Beklagte zunächst vertretungsweise und später dauerhaft der Klägerin die Leitung des Kindergartens G. Ab 1. November 1999 erhielt sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) IVb BAT. Zum 1. November 2009 leitete die Beklagte die Klägerin in die Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1, Stufe 6 des Tarifvertrags für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C) zum TVöD über und zahlte ihr ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10, Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA. Ab dem 1. August 2010 leistete sie nur noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA. Von Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 waren im Kindergarten G durchschnittlich 38,33 Plätze, ab dem 1. August 2010 jedenfalls weniger als 38 Plätze belegt.
3
Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte das Niedersächsische Kultusministerium der Beklagten rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2010 für den Kindergarten G eine Betriebserlaubnis für eine Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Einschulung und eine Vormittagsgruppe mit höchstens zehn Kindern im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung.
4
Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die Differenz zwischen dem geleisteten Entgelt und der von ihr begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA iHv. 539,86 Euro brutto monatlich weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Protokollerklärung Nr. 9 zur Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA ein Entgelt nach dieser Entgeltgruppe zu. Die Protokollerklärung treffe in den Sätzen 2 bis 4 lediglich Regelungen in Bezug auf den in Satz 1 genannten Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres und rechtfertige keine Herabgruppierung aufgrund einer Änderung zum 1. August 2010. Eine Herabgruppierung sei auch nicht aufgrund einer strukturellen Veränderung zum 1. August 2010 gerechtfertigt. Die Umwandlung einer Regelgruppe zu einer Kleingruppe stelle lediglich eine (notwendige) organisatorische Folge der demografischen Entwicklung dar.
5
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.699,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 539,86 Euro seit dem 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen.
6
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund struktureller Veränderungen nur ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 TVöD-BT-V/VKA zu. In der Umwandlung der bisher bestehenden Regelgruppe in eine Kleingruppe liege eine strukturelle Veränderung iSd. Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C TVöD-BT-V/VKA.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt.

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