Arbeitsrecht

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

Aktenzeichen  4 AZR 371/13

Datum:
17.6.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.4AZR371.13.0
Normen:
Anl C VergGr S14 TVöD BT-V
§ 22 Abs 2 BAT
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Siegen, 28. Februar 2012, Az: 1 Ca 1356/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 30. Oktober 2012, Az: 12 Sa 504/12, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Oktober 2012 – 12 Sa 504/12 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. Februar 2012 – 1 Ca 1356/11 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich September 2011 ab dem 27. Oktober 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 1981 bei dem beklagten Kreis (im Folgenden: Beklagter) beschäftigt. Seit 1995 ist sie im Sozialpsychiatrischen Dienst tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA.
3
Die Klägerin betreut im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen. Sie ist unter Einbeziehung fachärztlicher Beratung eigenverantwortlich für die Umsetzung der im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) vorgesehenen Maßnahmen zuständig. Sie hat die überwiegend telefonisch und persönlich an sie herangetragenen Hilfegesuche selbständig und vollständig zu bearbeiten. Es obliegt ihr, – ggf. nach Durchführung von Sprechstunden oder Hausbesuchen – die Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Soweit erforderlich stellt sie auch Anträge nach dem Betreuungsgesetz. Dieser Aufgabenkreis umfasst – wie auch in der Stellenbeschreibung dargestellt – einen Arbeitszeitanteil von 95 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin.
4
Im Kreisgebiet des Beklagten betreuten die 12 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Jahr 2008 1.089 und im Jahr 2009 1.125 „Klienten“. 2008 wurden 89 und 2009 41 Personen untergebracht, wobei der Sozialpsychiatrische Dienst nicht in allen Fällen beteiligt war.
5
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 sowie 4. Mai 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien zudem mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu zahlen und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich September 2011 ab dem 27. Oktober 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Daraus folge, dass im Sozialpsychiatrischen Dienst keine Tätigkeiten anfielen, die denen gleichwertig seien, die von den Mitarbeitern des Jugendamts verrichtet würden. Die Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes seien – anders als die des Jugendamts – nie „Herren des Verfahrens“. Deren Beteiligung an Unterbringungsverfahren falle statistisch und tatsächlich nicht ins Gewicht. Die Zahl der Unterbringungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei im Vergleich zum Land Nordrhein-Westfalen unterdurchschnittlich.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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