Aktenzeichen 4 AZR 269/20
Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S15 Fallgr 6 TVöD
§ 12 TVöD
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 20. Dezember 2018, Az: 3 Ca 1974/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. April 2020, Az: 4 Sa 70/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2020 – 4 Sa 70/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Sie ist ausgebildete Sozialarbeiterin (Bachelor of Arts) und seit dem 13. Mai 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
3
Die Klägerin wurde zunächst nach Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA vergütet, später aufgrund einer Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) nach Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA. Mit ihrem Einverständnis wurde sie in die Abteilung Beistandschaften, Amtsvormundschaften, Unterhaltsvorschuss versetzt. Dort ist sie seit dem 1. Mai 2016 als „Sozialarbeiter/in Amtsvormundschaften“ tätig und wird zuletzt nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA vergütet. Für die Tätigkeit besteht eine von der Beklagten erstellte ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. Februar 2017, nach der die Aufgaben „Führen von bestellten Vormundschaften/Pflegschaften kraft richterlicher Anordnung“, „Führen von Vormundschaften bei Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis“ und „Prüfung von Einzelpersonen zur Ausübung einer Vormundschaft/Pflegschaft“ anfallen. Daneben sind in geringem Umfang sog. übergreifende Aufgaben aufgeführt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfallen 75 vH der Arbeitszeit der Klägerin auf die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds.
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Mit Schreiben vom 29. September 2016 verlangte die Klägerin erfolglos rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA heraus. Dies ergebe sich bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung, nach der tiefgehende und umfassende Rechtskenntnisse vorausgesetzt würden. Als Amtsvormundin unterliege sie einerseits nur einem eingeschränkten Weisungsrecht seitens der Beklagten, andererseits aber der Aufsicht des Familiengerichts. Dies erhöhe den Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit. Zudem wiesen viele ihrer Mündel eine „gescheiterte Lebensbiographie“ auf. Sie sei nicht nur beratend und unterstützend tätig, sondern habe an Eltern statt Entscheidungen über den Aufenthalt, den Umgang, die Gesundheitsvorsorge und die Vermögenssorge der Mündel zu treffen. Weiterhin habe sie eine Vielzahl von Fortbildungen – darunter eine im Januar 2020 abgeschlossene, selbstfinanzierte Zusatzausbildung in Traumapädagogik – absolviert, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich seien.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
sie ab dem 1. Mai 2016 nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA zu vergüten;
2.
die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen Entgeltgruppe S 12 und S 15 TVöD/VKA mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem Tag nach der Fälligkeit zu verzinsen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Vergleich zu einer solchen nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA weder besonders schwierig noch bedeutend. Zudem existiere ein innerstädtisches Beratungsnetzwerk, auf das die Klägerin zurückgreifen könne.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.