Arbeitsrecht

Eingruppierung eines Betriebsratsmitglieds nach Freistellung

Aktenzeichen  38 Ca 6715/15

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 112360
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 4, § 38
TVÜ Bund § 24, § 25 Abs. 1, § 26
TV EntgO Bund, Teil III, Abschnitt 24, EG 10 bis 12

 

Leitsatz

1 Gruppiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Fachhochschulabschluss in eine Entgeltgruppe ein, die entweder einen Fachhochschulabschluss oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit voraussetzt, dokumentiert der Arbeitgeber mit der Eingruppierung, dass solche Fähigkeiten und Erfahrungen seiner Ansicht nach beim Arbeitnehmer vorliegen. (Rn. 18 – 19) (red. LS Ulf Kortstock)
2 Der Wegfall der bisherigen Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds (hier: Auflösung der IT-Gruppe) hat keinen Einfluss auf dessen Vergütungsanspruch, da dem Betriebsratsmitglied dann andere Tätigkeiten entsprechend der bisherigen Vergütungsgruppe hätten angeboten werden müssen. (Rn. 24) (red. LS Ulf Kortstock)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend des TVöD-Bund Entgeltgruppe 12 Stufe 5 zu vergüten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, 7.728,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
421,23 421,23


brutto
seit
Horn
01 09 2014 Ul .02.20 14,
421,33

brutto
seit
dem
01.03.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.04.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.05.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.04.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.06.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.07.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.08.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.09.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.10.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.11.2014,
780,94

brutto
seit
dem
01.12.2014,
433,86

brutto
seit
dem
01.01.2015,
433,86

brutto
seit
dem
01.02.2015,
433,86

brutto
seit
dem
01.03.2015,
444,28

brutto
seit
dem
01.04.2015,
444,28

brutto
seit
dem
01.05.2015,
444,28

brutto
seit
dem
01.06.2015
an den Kläger zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.07.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.08.2015 an den Kläger zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, 2.576,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.09.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.10.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.11.2015, 799,70 € brutto seit dem 01.12.2015, 444,28 € brutto seit dem 01.01.2016 an den Kläger zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, 888,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,28 € brutto seit dem 01.02.2016 und 444,28 € brutto seit dem 01.03.2016 an den Kläger zu zahlen.
6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Der Streitwert wird auf 28.076,72 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat als freigestellter Betriebsrat aufgrund § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend dem Verlauf seiner hypothetischen und betriebsüblichen Entwicklung ohne Freistellung von der Arbeit einen Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung die der EG 12 Stufe 5 des TVöD Bund entspricht. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zwischen der erhaltenen Vergütung entsprechend der EG 11 Stufe 5 und der EG 12 Stufe 5.
Im Einzelnen:
1. Eine Eingruppierung des Klägers nach den Vorschriften des TV Entgeltordnung ab 01.01.2014 ist nicht möglich, denn für den Kläger gilt aufgrund seiner Freistellung keine Tarifautomatik, da er keine Tätigkeiten für den Beklagten auszuüben hat.
2. Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat aber Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern weiter seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Da wegen der Freistellung die persönliche Arbeitsleitung als Bezugspunkt ausscheidet, auf der anderen Seite die Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Freistellung insbesondere auch in finanzieller Hinsicht nicht benachteiligt werden dürfen, ist ihr Arbeitsentgelt nach der hypothetischen und betriebsüblichen Entwicklung ohne Freistellung zu bemessen. Hierzu ist eine Prognose anzustellen. Das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds ist denjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer laufend anzupassen. (Fitting u.a. § 38 BetrVG Rn. 85 f und § 37 BetrVG Rn. 117 und 124).
3. Maßgeblich für die Feststellung des hypothetischen Verlaufes, bzw. der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung ist zunächst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Leiter der IT-Gruppe. Der Kläger war als solcher zuletzt eingruppiert in die Vergütungsgruppe III des BAT VO Bund/L gemäß Teil 2 der Anlage 1 a zum Abschnitt B, Unterabschnitt VII.
Voraussetzung war bereits nach dieser Vorschrift entweder eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechende Tätigkeit oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit entsprechender Tätigkeit. Durch seine Eingruppierungsentscheidung hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er beim Kläger, der nicht über eine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung verfügt, vom Vorhandensein entsprechender gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeht. Das Vorliegen solcher Fähigkeiten und Erfahrungen wird zudem bestätigt durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben seines Vorgesetzten Herrn Sp. vom 18.07.2002.
4. Ausgehend von der hypothetischen Annahme, dass der Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei dem Beklagten auch über den 01.01.2014 noch ausgeübt hätte, wäre eine Eingruppierung in EG 12 nach Antrag des Klägers gemäß § 26 des TVÜ Bund erfolgt, so dass der Kläger ohne Freistellung einen Anspruch auf Eingruppierung in die EG 12 Stufe 5 TVöD Bund gehabt hätte.
Wie bereits zu 3. ausgeführt, verfügt der Kläger über die nach EG 10 erforderliche berufliche Erfahrung und Vorbildung. Die Voraussetzungen der EG 10 (Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) sind denen der früheren Vergütungsgruppe BAT III gemäß Teil 2 der Anlage 1a zum Abschnitt B, Unterabschnitt VII vergleichbar.
Auch die weiteren Voraussetzungen der EG 12 Fallgruppe 3 sind erfüllt. Bei einer hypothetischen Weiterbeschäftigung des Klägers mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wären dem Kläger am 01.01.2014 mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mit mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen. Dies trifft für die dem Kläger zuletzt unterstellten Mitarbeiter Di. und Ob., die zum 01.10.2005 in die EG 11 überführt wurden und dort auch am 01.01.2014 verblieben sind, sowie auf den Mitarbeiter Sc. mit EG 10 für den Gleiches gilt.
Der Kläger hatte außerdem die geforderte mindestens dreijährige praktische Erfahrung, da er bereits zum 01.10.2001 als Leiter der IT-Gruppe bestellt wurde und damit zum 01.01.2014 über eine wesentlich darüber hinausgehende, praktische Erfahrung verfügt hätte.
5. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Auflösung der IT-Gruppe Ende 2007 keinen Einfluss auf die dem Kläger geschuldete Höhe der Vergütung, da bei einem hypothetischen Verlauf dem Kläger Ende 2007 gleichwertige Tätigkeiten hätten angeboten werden müssen und damit auch Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen. Also auch bei einer Übertragung von anderen Tätigkeiten bzw. einer Änderung des Tätigkeitsbereichs ist für den hypothetischen Verlauf des Arbeitsverhältnisses des Klägers ohne Freistellung davon auszugehen ist, dass dieser am 01.01.2014 Tätigkeiten auszuüben gehabt hätte, die der EG 12 entsprechen.
6. Damit steht fest, dass der Kläger bei einem hypothetischen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung bei Verbleib in seiner früheren oder einer dieser gleichwertigen Funktion zum 01.01.2014 Tätigkeiten ausgeübt hätte, die die Merkmale der EG 12 erfüllt hätten. Auch hat der Kläger gemäß § 26 TVÜ Bund einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, den er hypothetisch auch dann gestellt hätte, wenn er nicht wegen Betriebsratstätigkeit freigestellt worden wäre. Daher hätte er bei hypothetischem Verlauf durch seinen Antrag die Eingruppierungsautomatik wieder in Kraft gesetzt.
7. Aus diesen Gründen hat der Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 einen Anspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG eine Vergütung entsprechend der EG 12 Stufe 5 TVöD Bund, so dass die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zu zahlen sind, die als solche von der Berechnung her unstreitig sind.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Der Streitwert ist für den Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 1 GKG auf die 36fache Differenzvergütung in Höhe von € 444,28 festzusetzen. Hinzukommt für die anderen Anträge der Wert der Forderungen, so dass der Streitwert insgesamt € 28.076,72 beträgt (€ 15.994,08 + € 12.082,64 = € 28.076,72).
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

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