Aktenzeichen 4 Ca 584/19
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 2.674,07 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG gegeben.
Das Arbeitsgericht Bayreuth ist gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Lohndifferenzen zwischen den Entgeltgruppen P13 und P14 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.11.2018.
Die Vergütung der Entgeltgruppen P9 bis P16 der Anlage 1 der Entgeltordnung hinsichtlich der leitenden Beschäftigten in der Pflege bauen hierarchisch aufeinander auf. Sie folgen dabei einer generalisierten Aufbaustruktur der Krankenhäuser und Kliniken. Seit 01.01.2017 folgt die Eingruppierung bestimmten Strukturmerkmalen. Gedanklicher Ausgangspunkt ist der hierarchische Aufbau der Organisationseinheiten der Häuser mit Richtgrößen hinsichtlich der unterstellten Fachkräfte und abstrakten Heraushebungsmerkmalen (LAG Nürnberg vom 21.02.2020, 7 Sa 156/19 unter Verweis auf Breier u.a., Entgeltordnung VKA, Eingruppierung in der Praxis, leitende Beschäftigte in der Pflege, D1.3.11.2, Randnummer 1 ff).
Insoweit legen die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde:
1. Die Gruppen- und Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als 9 Beschäftigte unterstellt.
2. Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.
3. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
Dabei müssen die Beschäftigten fachlich unterstellt sein, d.h. der Leitungskraft obliegt die Fachaufsicht.
Die kleinste organisatorische Einheit ist die Station.
Sie ist eine räumlich abgegrenzte Einheit. Dort werden durch die Stationsleitung die sachlichen und personellen Mittel abgeschlossen organisiert und koordiniert, um die anfallenden pflegerischen Aufgaben in der Grund- und Behandlungspflege in der gebotenen Qualität durchführen zu können. In diesem Zusammenhang obliegt der Stationsleitung insbesondere die fachliche und disziplinarische Führung der dort beschäftigen Pflegekräfte, die Dienstplanerstellung, die Aufstellung des Urlaubsplans, gebotene stationsspezifische Fortbildung, Mitarbeitergespräche etc..
Größe und Aufgaben der einzelnen Stationen bestimmt der Arbeitgeber durch seine Organisationsgewalt. An dieser Organisationsentscheidung und seiner Umsetzung orientiert sich die Eingruppierung (LAG Nürnberg vom 21.02.2020, 7 Sa 156/19).
Mit der Definition „kleinste organisatorische Einheit“ haben die Tarifparteien damit lediglich auf die organisatorische Struktur eines Krankenhauses abgestellt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bereits dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Präklinik und der CPU um eigenständige Stationen handelt. Sie sind vielmehr unselbstständige Teile der Notbehandlung welche eine einheitliche (große) Station darstellt.
Der Kläger hat keine Indizien vorgetragen, die dafür sprechen, dass es sich bei der Präklinik bzw. der CPU um eine selbständige organisatorische Einheit handelt. Hierzu hätte der Kläger herausarbeiten müssen, dass z.B. jeder Bereich eigenes Personal mit eigenen Dienstplänen und eigenen Urlaubsplänen erhält, ein eigenen Materialmanagement hat, räumlich abgrenzbar ist, etc.
Der Kläger hat jedoch im Gegenteil vorgetragen, dass dies jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum so nicht der Fall war, sondern unterschiedliche Mitarbeiter für die Bereiche Notaufnahme und Präklinik eingeteilt waren. Das Personal sei „aus dem Pool der Notaufnahme“ genommen worden.
Dass dies dem Umstand geschuldet gewesen sein soll, dass es „bislang der Personalabteilung nicht gelungen sei einen Personalmangel zu beheben“ tut dabei nichts zur Sache. Die Eingruppierung orientiert sich gerade auch an der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und seiner Umsetzung (siehe LAG Nürnberg a.a.O.).
Gleiches gilt für die CPU.
Diesbezüglich ist bereits schon keine räumliche Trennung erkennbar. Zudem hat der Kläger in seiner Erwiderung ausgeführt, dass es bei diesem Bereich um einen „zwangseingegliederten“ Bereich handelt.
Inwiefern die Zertifizierung für eine selbständige Station sprechen muss ergibt sich für die Kammer ebenso nicht.
Letztlich ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar.
Die pauschalen Ausführungen hinsichtlich der Mitarbeiter, und lassen eine Ungleichbehandlung nicht erkennen.
Insoweit ist in keinster Weise nachvollziehbar, inwieweit es sich bei den dort genannten Bereichen um unselbständige Arbeitsbereiche wie die des Klägers handelt und die dortigen Mitarbeiter trotzdem in der Entgeltgruppe P 14 eingruppiert sind.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gutschrift von 7 Stunden auf seinem Zeitkonto für den 20.10.2018.
Die Teilnahme an der Weiterbildung erfolgte in Eigeninitiative. Es handelt sich nicht um eine verpflichtende Weiterbildung. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger seine Arbeit ohne diese Weiterbildung nicht ausüben könnte, sodass diese unabdingbar und notwendig war. Wo diese gesetzlich vorgeschrieben sei verschweigt der Kläger ebenso.
Somit hat der Kläger jedoch mit der Teilnahme an der Fortbildung keine Arbeitsleistung erbracht.
Damit gilt der Grundsatz kein Lohn ohne Arbeit.
Deshalb ist auch der Sachvortrag, man habe sich nicht auf eine Freistellung nur für einen Tag geeinigt, unerheblich.
Unabhängig davon, dass man den ausgetauschten Anträgen, Schreiben und E-Mails eine solche klar entnehmen kann, würde eine Nichteinigung lediglich dazu führen, dass dem Kläger überhaupt keine Freistellung zu gewähren wäre.
Damit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
IV. Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
V. Der Streitwert des Zahlungsantrages war gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO auf den Betrag der zur Entscheidung des Gerichts gestellten Hauptforderung festgesetzt worden.
Den Streitwert hinsichtlich der Gutschrift auf dem Zeitkonto hat das Gericht mit dem entsprechenden Wert der Vergütung für diese 7 Stunden in Höhe von 189,61 € bewertet.