Aktenzeichen 3 Sa 318/16
TVöD (Bund) § 12 Abs. 2 S. 2
TV EntgO Bund, Teil III, Abschnitt 24, EG 10 bis 12
TVÜ § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1. Die für die Entgeltgruppe 12 erforderlichen, einer Hochschulausbildung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers und die Ausübung objektiv entsprechender Tätigkeiten sind vom Arbeitnehmer darzulegen und beweisen. Hinsichtlich besuchter Seminare und Kurse ist im Vortrag ein wertender Vergleich zu einem entsprechenden Hochschulstudium erforderlich (vgl. BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 221). (red. LS Ulf Kortstock)
2. Bei einer Höhergruppierung (hier in Entgeltgruppe 12) ist auch nach einer wirksamen Überleitung in Entgeltgruppe 11 (für die ebenfalls die nicht vorliegenden, einer Hochschulausbildung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen vorausgesetzt werden) gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm § 12 TVöD (Bund) eine Prüfung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erforderlich, die nicht gem. der Fiktion § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm der Protokollerklärung entfallen kann. (red. LS Ulf Kortstock)
3. Für den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds gem. § 37 Abs. 4 BetrVG auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat das Betriebsratsmitglied einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu benennen und kann hierfür ggf. zuvor einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen (vgl. BAG, BeckRS 2016, 67199, Rn. 22). Für den hierneben bestehenden Anspruch gem. § 78 S. 2 BetrVG hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass er ohne seine Betriebsratstätigkeit entsprechend anders eingruppiert worden wäre, zB sich auf eine entsprechende Stelle erfolgreich beworben hätte. (red. LS Ulf Kortstock)
Verfahrensgang
38 Ca 6715/15 2016-04-06 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 06.04.2016 – 38 Ca 6715/15 – abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, und ist damit zulässig.
2. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zusteht. Dementsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.
a) Der Anspruch des Klägers begründet sich nicht aus dem auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwendenden § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, § 12 TVöD (Bund) und Teil III Abschnitt 24 EG 12 EntgO Bund.
aa) Ergibt sich nach dem Tarifvertrag EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als die, in die der Beschäftigte gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund übergeleitet worden ist, ist der Beschäftigte auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD (Bund) ergibt, § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund. Nach dem deshalb maßgeblichen § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Merkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund).
Bei der seitens des Klägers begehrten EG 12 TVöD (Bund) handelt es sich um eine Aufbaufallgruppe. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – öAT 2016, 168, Rn. 17 m.w.N.).
bb) Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers kann nicht festgestellt werden, ob er die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 TVöD (Bund) erfüllt.
Die EG 12 setzt unstreitig in allen Fallgruppen voraus, dass der Beschäftigte die EG 10 erfüllt. In die EG 10 sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulausbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechende Tätigkeiten sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert. Unstreitig hat der Kläger keine abgeschlossene Hochschulausbildung. Der Kläger hat aber auch nicht hinreichend vorgetragen, zu den „sonstigen Beschäftigten“ im Sinne der EG 10 zu gehören. Der Kläger müsste dazu über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Hochschulabsolventen gleichwertig sind. Wenngleich hierfür nicht ein Wissen und Können verlangt wird, wie es durch eine Hochschulausbildung vermittelt wird, ist aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorauszusetzen, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 11.06.2013 – 11 Sa 46/13 – BeckRS 2014, 65323; BAG, Urteil vom 22.03.2000 – 4 AZR 116/99 – BeckRS 2000 30102691 unter I. 3. a) bb) der Gründe; Urteil vom 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 221 unter II. 4. b) und c) der Gründe). Außerdem muss der Angestellte noch objektiv „entsprechende Tätigkeiten“ auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ genügt (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1996, a.a.O.).
Bei den subjektiven Voraussetzungen der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ ist es rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Jedoch kann hieraus weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, diese auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass „sonstige Angestellte“, selbst wenn sie im Einzelfall eine „ent sprechende Tätigkeit“ ausüben, gleichwohl anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Es muss deshalb geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1996, a.a.O.).
Es ist vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt wie ein Absolvent eines Hochschulstudiums, etwa im Bereich der Informatik. Nach der Tätigkeitsbewertung der Stelle „Leiter der IT-Gruppe“ (Anlage K2) ist höchstens die Anforderung „FH-Informatiker“ erfüllt. Nur sie findet in der Tätigkeitsbewertung überhaupt Erwähnung. Sie steht darüber hinaus unter der einschränkenden Vorbemerkung, dass nach übereinstimmender Auskunft der Tarifvertrag für Angestellte in der Datenverarbeitung infolge der stürmischen Entwicklung auf diesem Gebiet veraltet und eigentlich nicht mehr anwendbar sei. Auch das Schreiben des früheren Vorgesetzten des Klägers, Herrn S., vom 18.07.2002 bestätigt lediglich, dass „eine Einstufung in BAT III… von unserer Seite jedenfalls gerechtfertigt“ sei. Für BAT III genügten jedoch Fähigkeiten und Erfahrungen, die einer abgeschlossenen einschlägigen Fachhochschulausbildung gleichwertig waren. Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kläger über einer einschlägigen abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechende gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, enthält das Schreiben vom 18.07.2002 keine Aussage.
Soweit der Kläger auch in Anlehnung an dieses Schreiben seine ausgeübten Tätigkeiten und seine in Seminaren, Kursen u.a. vermittelten Kenntnisse sowie seine beruflichen Erfahrungen und Erfolge beschreibt, fehlt ein wertender Vergleich zu den Fähigkeiten und Erfahrungen eines Absolventen eines Informatikstudiums an einer Hochschule (instruktiv hierzu: BAG, Urteil vom 18.12.1996, a.a.O.).
Schließlich ist ein Rückschluss von der übergeleiteten EG 11 auf die EG 12 nicht in dem Sinne zulässig, dass es einer Prüfung der EG 10 nicht mehr bedürfe. Für Höhergruppierungen im Vergleich zur übergeleiteten Entgeltgruppe verweist § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf
§ 12 TVöD (Bund). Nach dessen Abs. 2 ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Es ist damit eine Prüfung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erforderlich. Die Fiktion nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. der Protokollerklärung („gilt“) einschließlich des Verzichts auf eine Überprüfung der Eingruppierung – hier in die EG 11 – kann bei Höhergruppierungen nicht zugrunde gelegt werden.
Erfüllt der Kläger schon nicht die Voraussetzungen für die EG 10, kam es auf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Sach- und Rechtsfragen wie dem Wegfall der IT-Gruppe Ende Dezember 2007 nicht an.
b) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu.
aa) Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats während der Dauer ihrer Amtstätigkeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 Be-trVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13 – NZA 2016, 1339, Rn. 22 m.w.N.).
Hat der Betrieb keinen vergleichbaren Arbeitnehmer, ist auf den Arbeitnehmer abzustellen, der dem Betriebsratsmitglied am ehesten vergleichbar ist (vgl. Fitting, 27. Aufl. 2014, § 37 BetrVG, Rn. 118; ErfK/Koch, 17. Aufl. 2017, § 37 BetrVG, Rn. 9; vgl. auch Bayreuther, NZA 2014, 235, 236).
Darlegungs- und beweisbelastet für die Vergütungsansprüche nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied. Wegen der nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen, weil das Betriebsratsmitglied keinen vollständigen Überblick über die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Gehaltsentwicklungen hat, hat das Bundesarbeitsgericht aber einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 611, 242 BGB i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG bejaht, wenn sich die Gehaltshöhe vergleichbarer Arbeitnehmer der Kenntnis des betroffenen Betriebsratsmitglieds entzieht und der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (vgl. BAG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O.).
bb) Nach diesen Grundsätzen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, waren die geltend gemachten Ansprüche nicht zu bejahen. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat schon keine ihm vergleichbaren Arbeitnehmer benannt. Auf seine eigene, hypothetische berufliche Entwicklung kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Norm an.
c) Schließlich stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG zu.
aa) Nach der Rechtsprechung des BAG enthält § 37 Abs. 4 BetrVG keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds, sondern soll nur die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtern (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2005 – 7 AZR 528/04 – NZA 2006, 448, Rn. 18). Deshalb kann sich nach § 78 Satz 2 BetrVG ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot wird sowohl die berufliche Entwicklung als auch das sich aus ihr ergebende Entgelt des Betriebsratsmitglieds erfasst. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2005, a.a.O., Rn. 18; LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2011 – 10 Sa 427/11 – BeckRS 2012, 65044).
Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied einer Arbeitnehmervertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2005, a.a.O., Rn. 19).
bb) Auch für diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass er ohne seine Amtstätigkeit eine berufliche Entwicklung genommen hätte, aufgrund derer er in die EG 12 einzugruppieren wäre. Nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers war die Stelle Leiter IT-Gruppe seit dem 01.01.2014 nicht höher als EG 11 zu bewerten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich während der Zeit seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied auf eine Stelle, die nach EG 12 vergütet wird, beworben hätte, oder er eine Bewerbung auf eine derartige Stelle allein wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine etwaige Bewerbung hätte erfolgreich sein müssen.
II.
Die Kostenentscheidung begründet sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 Ar-bGG keine Veranlassung.