Aktenzeichen 14 ZB 19.50036
VwGO § 166
RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 11
Leitsatz
Prozesskostenhilfe ist bei asylrechtlichen Klagen für die gesamte zweite Instanz einheitlich zu bewilligen, weil das Berufungszulassungsverfahren und ein sich eventuell anschließendes Berufungsverfahren dieselbe Angelegenheit sind und ein Berufungsverfahren keine besondere Kosten verursachen könnte, für die gesondert über Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu befinden wäre (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 29340). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 17 K 17.50899 2019-08-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (9.12.2019) Prozesskostenhilfe bewilligt und seine rechtsanwaltliche Bevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
1. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zu bewilligen.
Es besteht Bewilligungsreife ab dem 9. Dezember 2019. Der Kläger ist ausweislich seiner vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. November 2019 – die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2019 vorgelegt wurde, wobei dieser anwaltliche Schriftsatz seinerseits am 9. Dezember 2019 elektronisch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist – nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Ein auch nur teilweiser Einsatz von Einkommen und Vermögen oder eine Ratenzahlung ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht angezeigt (§ 115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Auf die Frage, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO), kommt es im vorliegenden höheren Rechtszug gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht an, weil die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, nachdem der Kläger erstinstanzlich obsiegte.
2. Dem Kläger ist seine zur Vertretung bereite und im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs ansässige anwaltliche Bevollmächtigte gemäß § 121 Abs. 1, 3 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1, § 166 VwGO antragsgemäß beizuordnen.
3. Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung ist hier für die gesamte zweite Instanz einheitlich zu bewilligen, weil gemäß § 16 Nr. 11 Halbs. 1 RVG das Berufungszulassungsverfahren und ein sich eventuell anschließendes Berufungsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3200 und Vorbemerkung 3.2 (zu Teil 3 Abschnitt 2) des RVG-Vergütungsverzeichnisses die anwaltlichen Gebühren für Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren einheitlich (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar 24. Aufl. 2019, § 16 Rn. 151, 156) und Gerichtskosten im Asylprozess gemäß § 83b AsylG nicht anfallen, so dass es sich bei einem eventuell anschließenden Berufungsverfahren nicht um einen Verfahrensabschnitt – der besondere Kosten verursachen könnte und für den deshalb gesondert über Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu befinden wäre (vgl. BGH, B.v. 8.7.2004 – IX ZB 565/02 – NJW 2004, 3260) -, sondern um eine Einheit mit dem Berufungszulassungsverfahren handelt (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1994 – 11 KSt 1.94 – NVwZ-RR 1995, 545; BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 22 ZB 12.2107 – NJW 2013, 890 Rn. 2).
4. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; § 152 Abs. 1 VwGO).