Arbeitsrecht

Einsetzung einer Einigungsstelle

Aktenzeichen  11 TaBV 59/16

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AuR – 2017, 267
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
RENTV § 2, § 4, § 6
BetrVG § 87, § 99 Abs. 1
ArbGG § 100 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Im Rahmen der Einigungsstelleneinsetzung im Wege des Verfahrens nach § 100 ArbGG besteht aufgrund der dort gestellten Anforderungen und Fristen ein besonderer Beschleunigungseffekt. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen, wenn an die Voraussetzung, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, also die Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Mitbestimmungsrecht zum Verfahren und zur Festlegung von Methoden zur Stellenbewertung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nicht aufgrund einer Tarifsperre offensichtlich ausgeschlossen, wenn der Tarifvertrag diesbezüglich keine Regelungen beinhaltet und sich auch aus dem Tarifvertrag selbst nicht ergibt, dass eine solche vorgelagerte Stellenbewertung ausgeschlossen sein soll. (Rn. 27) (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 BV 162/16 2016-06-13 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts B-Stadt, Az.: 11 BV 162/16, vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Großhandelsgeschäft. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist tarifgebunden. Im Betrieb finden die Tarifverträge des Bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung.
Die Tarifvertragsparteien haben die im Jahr 2014 geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge durch den Rahmenentgelttarifvertrag (RENTV) und den Entgelttarifvertrag (ENTV) ersetzt. Als Einführungstermin dieses Tarifwerks war bei der Beteiligten zu 2) der 01.07.2016 geplant.
§ 2 RENTV Bayern lautet:
„…
(2) Qualifikationsanforderungen werden als Q-Anforderungen, weitere wichtige Anforderungen als Weitere Anforderungen und W-Anforderungen bezeichnet.
(5) Stellenbezogene Anforderungen sind diejenigen, die arbeitgeberseitig an der Stelle des/der AN gefordert sind. Für die Einstufung/Eingruppierung sind nur die Q- und W-Anforderungen relevant; diese sind dem/der AN im anhängenden Muster-Formblatt schriftlich mitzuteilen (siehe Anlagen A und B). …
(8) Die Eingruppierung erfolgt stellenbezogen.
(9) Die Entgeltgruppe einer Stelle ergibt sich aus der Kombination der zutreffenden Q-Stufe (A bis J) und der zutreffenden W-Stufe.
. . .“
Zu § 2 Abs. 5 existiert eine Protokollnotiz, wonach betriebsspezifische Ausführungen des jeweiligen Formblatts möglich sind, wenn die Mindestangaben des Formblatts enthalten sind.
In § 4 RENTV ist der Qualifikationsstufenkatalog (A bis J) in der Form enthalten, dass jeweils die Aufgabenschwierigkeit und etwaige hierfür vorhandene Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen kombiniert werden.
In § 6 RENTV im Katalog der W-Anforderungen sind weitere Anforderungen, die die jeweiligen Aufgaben mit sich bringen, z.B. körperliche Anforderungen, besondere Anforderungen etwa wegen bestehender Bildschirmarbeit oder aber Führungs- oder Leitungsfunktionen mit beinhaltet.
Im Rahmen der Einführung des neuen Tarifwerks wurden die seit langen Jahren bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Funktionsbeschreibungen zumindest teilweise überarbeitet. Die überarbeiteten Funktionsbeschreibungen wurden dem Beteiligten zu 1) am 25.11.2015 vorgestellt. Am 25.02.2016 fand eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt.
Der Beteiligte zu 1) begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle, welche im Wege eines Vorabschrittes quasi die Methoden für die Ermittlung der vom Tarifvertrag allgemein aufgestellten Anforderungen festlegen soll. Dabei ist der Beteiligte zu 1) der Auffassung, dass das neue Tarifwerk, anders als die Tarifverträge etwa der Metallindustrie, insoweit kein tarifliches Schlichtungsmodel vorsehe und insoweit auch für die Bewertung der Stellen und die hierfür festzulegenden Methoden keine abschließende Regelung beinhaltet.
Die Beteiligte zu 2) war erstinstanzlich vor allem der Auffassung, dass der Tarifvertrag bereits die maßgeblichen Regelungen beinhalte und insoweit ein Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen sei. Insofern bestehe eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tarifvertrages ließen keine Gestaltungsspielräume offen, sondern seien durch Rechtsanwendung auszufüllen. Auch aus dem Tarifvertrag und der Protokollnotiz ergebe sich nichts anderes. Eine betriebliche Verhandlung über die Stellenbewertung hätten die Tarifvertragsparteien weder regeln wollen, noch tatsächlich geregelt.
Das Arbeitsgericht München hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.05.2016 die von Seiten des Beteiligten zu 1) begehrte Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festsetzung von Methoden zur Ermittlung der stellenbezogenen Anforderungen, Aufstellung allgemeiner Regeln und Kriterien für die Bewertung stellenbezogener Anforderungen, Ausarbeitung der betriebsbezogenen Textbausteine für die tariflichen Musterformblätter A und B zum Zweck der Zuordnung der Tätigkeiten in die Qualifikationsstufen (Q) und der betrieblichen Ermittlung der Stufen für die weiteren Anforderungen (W), zur Einführung und Festsetzung der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel in Bayern und Erstellung der Textbausteine für die Anschreiben nach den Anlagen A und B dieses Tarifvertrags anlässlich dessen erstmaliger Anwendung im Betrieb A-Stadt/Region 5“ eingesetzt und als Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht München W. K. bestimmt und die Anzahl der Beisitzer auf drei je Seite festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht vorliege und insoweit der Antrag nicht zurückgewiesen werden könne. Eine offensichtliche Unzuständigkeit in dem Sinne, dass bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht offensichtlich sei, dass das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht bestehe, liege nicht vor. Die Einigungsstelle sei grundsätzlich für Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig. Das Vorliegen des Rahmenentgelttarifvertrages und des Entgelttarifvertrages würde nicht gem. § 87 BetrVG zur offensichtlichen Unzuständigkeit wegen Tarifsperre führen. Eine abschließende tarifliche Regelung würde zwar ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht ausschließen. Die tarifliche Regelung sei allerdings nicht abschließend. Jedenfalls sei ein verbleibender betrieblicher Regelungsspielraum nicht offensichtlich ausgeschlossen infolge der Regelung der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 5 RENTV. Insoweit öffne sich das Tarifwerk gerade für die betriebliche Ausgestaltung. Mitbestimmungspflichtige Inhalte seien denkbar, z.B. könnten als betriebliche Regelungsbeispiele Funktionsbeschreibungen integriert werden. Ein Schlichtungsmechanismus sei im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Somit sei es zumindest vorstellbar, dass ein betrieblicher Regelungsspielraum bei stellenbezogenen Bewertungen für die Eingruppierung verbleibe und ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Da maßgeblich Einwände gegen den Vorsitzenden nicht vorgebracht worden seien, sei dieser einzusetzen und die Anzahl der Beisitzer auf drei festzusetzen.
Gegen diese, der Beteiligten zu 2) am 30.05.2016 zugegangene, Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 13.06.2016, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.
Die Beteiligte zu 2) ist im Rahmen der Beschwerdeinstanz weiterhin der Auffassung, dass die Einigungsstelle zu Unrecht eingesetzt wurde. Zum einen fehle für den Antrag des Beteiligten zu 1) bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da hin reichende Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht geführt worden seien, insbesondere nicht im Rahmen des Gesprächs vom 25.02.2016. Lediglich der Umfang der Informationspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG sei Thema des Gesprächs und auch eines übergebenen Schreibens gewesen. Hinsichtlich des hier vorliegenden Regelungsgegenstandes habe der Beteiligte zu 1) nicht versucht im Verhandlungswege eine Einigung zu erzielen. Darüber hinaus sei auch die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Die bestehende tarifliche Regelung würde einen betrieblichen Regelungsspielraum ausschließen. Dieser ergebe sich auch nicht aus der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 5 RENTV, da Adressat dieser Regelung lediglich der Arbeitgeber sei und lediglich arbeitgeberseitig Anforderungen aufgestellt werden könnten. Adressat der Regelung sei hingegen nicht der Betriebsrat. In der Protokollnotiz werde auf das Musterformblatt/Informationsschreiben Bezug genommen, das konkreten Eingruppierungen zuzuordnen sei. Insofern seien aber für die Einstufung/Eingruppierung nur die Q- und W-Anforderungen relevant nach dem Tarifvertrag. In der Protokollnotiz würde es sich bei dem Informationsschreiben lediglich um eine arbeitgeberseitige Information zur Eingruppierung handeln. Eine Stellenbewertung, die der RENTV nicht vorsehe, sei der Eingruppierung denklogisch vorgelagert. Damit öffne sich der RENTV mit der Protokollnotiz gerade nicht für den streitgegenständlichen Regelungsgegenstand. Eine analytische Arbeitsplatzbewertung sehe der Entgelttarifvertrag nicht vor. Hier sei lediglich eine summarische Bewertung der Arbeitsschwierigkeiten nach Maßgabe der stellenprägenden Q- und W-Anforderungen zu treffen. Der Beteiligte zu 1) fordere hingegen für eine Stellenbewertung eine Mitbestimmung dazu. Für diese Stellenbewertung lasse allerdings der Entgelttarifvertrag keinen Raum. Bezüglich des Informationsschreibens ermögliche der Tarifvertrag lediglich die Form betrieblich festzulegen, nicht hingegen den Inhalt, also die inhaltliche Ausgestaltung. Zudem bestreitet die Beteiligte zu 2), wie auch erstinstanzlich, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden bestünden insoweit Bedenken, als die Möglichkeit bestehe, dass Herr E. im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit der Überprüfung, der Auslegung oder Anwendung des Spruchs einer Einigungsstelle befasst werde, da es mehrere Parallelverfahren gäbe.
Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt,
1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.05.2016 (Az.: 11 BV 162/16) wird aufgehoben.
2.Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) beantragte zuletzt,
Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 13. Juni 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.05.2016 (Az.: 11 BV 162/16) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) ist auch im Rahmen der Beschwerde weiterhin der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend getroffen worden sei. Der entsprechende Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens sei bereits im Rahmen der Anhörung in der ersten Instanz vorgelegt worden. Des Weiteren legt der Beteiligte zu 1) auch die Ladung zur Sitzung mit Tagesordnung vor. Der Antrag scheitere auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beteiligte zu 2) lehne jegliche Mitbestimmung im Bereich der Stellenbewertung und Stellenbeschreibung ab. Insofern sei auch vor Einleitung des Verfahrens versucht worden, Stellenbeschreibungen zusammen mit dem Arbeitgeber zu erarbeiten. Dies habe aber der Arbeitgeber kategorisch abgelehnt. Hinsichtlich der Ermittlung von Bewertungsmethoden und Stellenbeschreibungen sei die Beteiligte zu 2) durchaus zu Verhandlungen aufgefordert worden. Insoweit sei die Beteiligte zu 2) auch nicht nur zu Informationen im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG aufgefordert worden, sondern generell zur Mitbestimmung im Rahmen des § 87 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) habe auch die von ihr allein erstellten Funktionsbeschreibungen bereits an die Mitarbeiter der Verkaufshäuser verteilen lassen. Die weitere Führung von Verhandlungen sei jedenfalls, angesichts des Verhaltens der Gegenseite, aussichtslos und daher habe auch das Verfahren eingeleitet werden dürfen. Schließlich liege auch keine offensichtliche Unzuständigkeit vor. Denn der Beteiligte zu 1) begehre lediglich die Verpflichtung, im Rahmen der Einigungsstelle über die Festlegung von Methoden zu verhandeln, mittels derer die stellenbezogenen Anforderungen nach dem Tarifvertrag festgelegt und ermittelt werden sollten. Dies zeige z.B. die Tatsache, dass für Staplerfahrer eine Eingruppierung in verschiedene Gruppen vorgesehen sei, die sich lediglich hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Ausbildung unterscheiden würden. Zur Ermittlung dieses Erfordernisses sollten Methoden festgelegt werden. Eine abschließende Regelung beinhalte insoweit der Tarifvertrag nicht. Soweit im Rahmen der Stellenbewertung ein Bezug zur Eingruppierung hergestellt werde, sei auch nach der Rechtsprechung zumindest ein Mitbestimmungsrecht denkbar. Gegenstand der Einigungsstelle sei nicht die Erstellung von Stellenbeschreibungen, sondern lediglich die Stellenbewertung. Entsprechend solle, wie der § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG gerade vorsehe, die Festlegung der materiellen Kriterien, die für die Lohnfindung von Bedeutung sein sollten, mitbestimmt durchgeführt werden. Auch die Tarifverträge würden verlangen, dass eine stellenbezogene Bewertung für die Eingruppierung erfolge, auf diese Bewertung bezögen sich die Anträge des Betriebsrats. Im Zusammenhang mit Stellenbeschreibungen bestehe jedenfalls dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Inhalt der Stellenbeschreibung in direkter Verbindung zur Entlohnung stehe. Nachdem eine abschließende Regelung im Tarifvertrag nicht vorliege und insbesondere sich auch über § 2 Abs. 5 RENTV eine Öffnung des Tarifvertrages ergebe, sei jedenfalls eine Mitbestimmung nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Tarifvertrag sehe auch immer eine Einigung zwischen den Betriebsparteien, etwa auch in der Präambel vor. Maßgebliche Gründe gegen den Vorsitzenden habe die Beteiligte zu 2) nicht vorgebracht.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 13.06.2016 und 27.06.2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist nach § 100 Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist innerhalb der dort genannten Frist formgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist daher zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst Bezug genommen. Zu den im Rahmen der Beschwerdeinstanz vorgebrachten Einwendungen sind folgende Anmerkungen veranlasst:
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit scheitert der Antrag nicht etwa daran, dass über den Gegenstand der Einigungsstelle nicht hinreichend im Vorfeld der Antragstellung verhandelt worden sei. Zwar könnte ein solches Hindernis für die einzusetzende Einigungsstelle dann bestehen, wenn tatsächlich keinerlei Verhandlungen geführt wurden, Verhandlungen hingegen noch möglich wären und diese auch noch nicht gescheitert wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Einigungsstelleneinsetzung im Wege des Verfahrens nach § 100 ArbGG, ersichtlich auch aufgrund der dort gestellten Anforderungen und Fristen, ein besonderer Beschleunigungseffekt besteht. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen, wenn an die Voraussetzung, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 08.03.2012 – 11 TaBV 12/12; LAG Hamm vom 04.10.2010 – 13 TaBV 74/10).
Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Betriebspartei die Verhandlungen den Umständen nach für gescheitert halten darf. Es sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen sie vorliegen. Insofern ist vorliegend zu beachten, dass sich die Beteiligte zu 2) jedenfalls aktuell ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht aufgrund der Tarifsperre des § 87 BetrVG. Selbst wenn also, was der Beteiligte zu 1) bestritten hat, keine hinreichenden Verhandlungen zum vorliegenden Gegenstand der Einigungsstelle vorab geführt worden sein sollten, so zeigt die Argumentation der Beteiligten zu 2) im vorliegenden Verfahren jedenfalls, dass eine weitere Verhandlung lediglich formalistischen Charakter hätte und lediglich zu einer Verzögerung des weiteren Verfahrens führen würde, weil nach Abschluss der absehbar erfolglosen Verhandlungen dann erneut ein Verfahren wie vorliegend durchgeführt werden müsste. Entsprechend stellt sich die Sachlage genauso dar, wie wenn die Beteiligte zu 2) sich bereits im Vorfeld des Antrages geweigert hätte, Verhandlungen zu führen bzw. vehement das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) abgelehnt hätte. Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob es im Vorfeld des Antrages geschehen ist oder nunmehr im vorliegenden Verfahren. Jedenfalls sind jetzt die Verhandlungen als gescheitert anzusehen, nachdem auch die Beteiligte zu 2) etwa die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht dazu genutzt hat, wiederum in Verhandlungen einzutreten, vielmehr sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hat, dass kein Mitbestimmungsrecht vorliegt. Ein Rechtschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag kann daher nicht zum aktuellen Zeitpunkt verneint werden.
b) Das Verfahren wurde auch ordnungsgemäß eingeleitet mittels entsprechendem Beschluss des Beteiligten zu 1), wie aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, zumal der getroffenen Beschluss des Beteiligten zu 1) unstreitig bereits in der ersten Instanz im Rahmen der dortigen Anhörung vor der Kammer vorgelegt wurde.
c) Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben, die Beschwerde ist insoweit nicht begründet, da jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für deren Zweck, nämlich für die Aufstellung von Methoden für die Bewertung der Tätigkeiten, die letzten Endes dazu dienen sollen, die Stellenbeschreibungen zu erstellen, nach denen dann die tarifvertragliche Einordnung zum Zwecke der Eingruppierung erfolgen soll, nicht vorliegt.
aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle bei fehlender Zuständigkeit derselben nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Dabei soll das Bestellungsverfahren weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen, noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen durch Beweiserhebung belastet werden. Dies bleibt letztlich der Einigungsstelle selbst vorbehalten.
bb) Nach diesem Maßstab liegt jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit für die begehrte Einigungsstelle nicht vor. Denkbar bleibt ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dies hindert auch der vorliegende Tarifvertrag im Sinne einer Tarifsperre nicht. Eine abschließende Regelung insoweit ist nicht ersichtlich.
Zwar besteht ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen ohne Bezug zu anderen betrieblichen Maßnahmen des Arbeitgebers regelmäßig nicht (vgl. BAG Beschluss v. 14.01.2014 – 1 ABR 49/12 Rz. 14). Die begehrte Einigungsstelle soll jedoch nicht dazu dienen, dass etwa bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen tatsächlich der Betriebsrat zu beteiligen wäre. Vielmehr ist die begehrte Einigungsstelle vorgelagert dahingehend, dass sie lediglich die Methoden festlegen soll, wie auch etwa EXCEL-Bausteine für die Musterformblätter, mittels derer dann den Arbeitnehmern entsprechende Stellenbeschreibungen und Anforderungen mitgeteilt werden.
Dabei liegt hier nicht nur eine Maßnahme vor, die im Rahmen einer personenbezogenen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG dem Mitbeteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen würde. Denn von diesem Vorgang der Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu einer bestimmten Gruppe eine Vergütungsordnung ist zu unterscheiden die personenunabhängige Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist. Diese Bewertungen können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig ist oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Insoweit handelt es sich nicht um eine den Arbeitnehmer betreffende Beurteilung, sondern den Arbeitsplatz betreffende Beurteilung (vgl. BAG Beschluss v. 19.04.2012 – 7 ABR 52/10 Rn. 29). Insoweit sollen abstrakte Kriterien aufgestellt werden, die es ermöglichen, die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tarifvertrages näher zu konkretisieren und eine jeweilige Zuordnung des einzelnen Arbeitsplatzes zu diesen Kriterien zu ermöglichen.
Die Beteiligte zu 2) selbst hat dargelegt, dass Verfahren und Methoden zur Stellenbewertung, wie sie Gegenstand der Einigungsstelle sein sollen, im Tarifvertrag gerade nicht beinhaltet sind. So ist die Festlegung von Verfahren und Methoden zur Stellenbewertung der Eingruppierung vorgelagert. Wenn also der Tarifvertrag diesbezüglich keine Regelungen beinhaltet, und sich auch aus dem Tarifvertrag selbst nicht ergibt, dass eine solche vorgelagerte Stellenbewertung bzw. Festlegung der Methoden ausgeschlossen sein soll, enthält der Tarifvertrag jedenfalls nicht offensichtlich eine abschließende Regelung, welche die Einigungsstelle ausschließen würde. Auch zeigt § 2 Abs. 5 des RENTV und die Protokollnotiz, dass jedenfalls betriebsspezifische Ausführungen des Musterformblattes sowie auch arbeitgeberseits aufgestellte Anforderungen betrieblich geschaffen werden können. Soweit die Beteiligte zu 2) dahingehend argumentiert hat, dass sich diese Regelung lediglich an den Arbeitgeber richtet, hindert dies jedenfalls nicht die Annahme eines etwaigen Mitbestimmungsrechts. Selbst wenn Adressat dieser Regelung nur der Arbeitgeber wäre, so könnte sich jedenfalls aus dieser Öffnung, d.h. der nicht abschließenden Regelung des Tarifvertrages im Rahmen der allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsrechtes ein Mitbestimmungsrecht durchaus ergeben. Auch das Bundesarbeitsgericht hat bei der Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten zwar keine Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG angenommen, jedoch eine Mitbestimmungsmöglichkeit des Betriebsrats durchaus für möglich erachtet, soweit zwischen dem bewerteten Arbeitsplatz oder der bewerteten Tätigkeit und der Entlohnung eine Verbindung hergestellt wird (vgl. BAG Beschluss v. 17.11.2010 – 7 ABR 123/09). Lediglich, wenn gem. § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG eine tarifliche Sperre vorliegen würde, würde ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausscheiden. Dies ist aber gerade aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 RENTV und der Protokollnotiz nicht der Fall, zumindest nicht offensichtlich auf den ersten Blick. Auch der Tarifvertrag sieht vor, dass die Eingruppierung stellenbezogen zu erfolgen hat, wobei gerade die stellenbezogenen Anforderungen von Seiten des Arbeitgebers festgelegt werden können. Die Frage, wie diese stellenbezogenen Anforderungen, die sich letzten Endes über die Regelung des § 2 Abs. 8 auf die Eingruppierung und damit die Vergütung auswirken, zu ermitteln sind, kann, da es sich hierbei um Fragen der Lohngestaltung handelt, zumindest denkbar möglich, Gegenstand einer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sein. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt insofern jedenfalls nicht vor, so dass die Beschwerde auch keinen Erfolg haben kann. Dies gilt auch für die Erstellung der Musterschreiben, da jedenfalls die tarifliche Regelung mit der Begrifflichkeit „Ausführung“ nicht zwingend auch inhaltliche Regelungen des Musterschreibens, die sich letzten Endes gegenüber dem Arbeitnehmer als Kriterium für dessen Eingruppierung darstellen können, ausschließt. Es ist zumindest nicht offensichtlich erkennbar, dass die Begrifflichkeit „Ausführung“ sich lediglich auf die Form des Musterschreibens bezieht.
Schließlich war auch die Bestimmung des Vorsitzenden nicht zu korrigieren, da maßgebliche Einwendungen gegen Herrn E. nicht vorgebracht wurden. Sollte der Vorsitzende als Richter mit Beschwerden betreffend andere Einigungsstellen mit gleichem Thema befasst werden, so könnte sich allenfalls in diesen Gerichtsverfahren ein Hindernis ergeben, nicht aber für die vorliegende Einigungsstelle.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

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