Arbeitsrecht

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen

Aktenzeichen  5 TaBV 53/18

Datum:
19.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27843
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6, § 87 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8
ZPO § 313 a Abs. 1
GKG § 2 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

32 BV 261/18 2018-07-12 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligen zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München von 12.07.2018 (fälschlicherweise datiert auf den 13.07.2018) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gemäß § 2 Ziffer 1 des Gruppenvertrages mit der … Lebensversicherung abgelehnt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen einer etwa zu treffenden Entscheidung des Arbeitgebers über die Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung hier in Gestalt einer Direktversicherung besteht nicht. Aus diesem Grunde ist auch der in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen.
1. Richtigerweise scheidet ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG von vornherein aus, da eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungszusagen abschließt keine Sozialeinrichtung in diesem Sinne ist (BAG 12.06.1975, 3 ABR 137/73, zitiert nach juris).
2. Auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG scheidet offensichtlich aus.
2.1 Durch diese Norm wird dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsentgeltes eingeräumt. Die Mitbestimmung dient insoweit nicht der Lohnpolitik, sondern der Lohnfindung unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit. Zweck der Mitbestimmung ist eine Beteiligung an den Entscheidungen, von denen bei der Erbringung der Entgeltleistung die Verteilungsgerechtigkeit abhängt. Dabei bezieht sich der Lohnbegriff auf das Arbeitsentgelt. Erfasst werden deshalb nur vermögenswerte Arbeitgeberleistungen mit Entgeltcharakter (Richardi-Richardi § 87 BetrVG Rn. 750 a ff., m.w.N.).
2.2 Diese Grundsätze gelten auch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die regelmäßig Entgeltcharakter haben. Der Mitbestimmung unterliegen in diesem Rahmen alle Entscheidungen über die Verteilung von Versorgungsleistungen einschließlich der Gestaltung des „Leistungsplanes“ (BAG 12.06.1975, 3 ABR 137/73, zitiert nach juris). Eine Rückdeckungsversicherung ist aber kein Teil der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und auch kein mittelbarer Durchführungsweg. Vielmehr handelt es sich bei einer Rückdeckungsversicherung lediglich um ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers (BAG 19.05.2016, 3 AZR 766/14). Entgegen der vom Arbeitgeber gewählten Bezeichnung handelt es sich daher bei dem von ihm durchgeführten Abschluss einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung zur zusätzlichen Sicherung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um eine an die Arbeitnehmer gewährte Leistung, sondern nur um einen Weg der Finanzierung.
2.3 Eine Rückdeckungsversicherung führt auch nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers, der über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag frei verfügen und diese insbesondere auch beleihen kann. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erwähnt deshalb folgerichtig die Rückdeckungsversicherungen gar nicht als Form der betrieblichen Altersversorgung. Wie der Arbeitgeber seine betrieblichen Versorgungsleistungen finanzieren will, gehört in den Bereich seiner unternehmerischen Entscheidungen und berührt die Interessen der durch eine Rückgeldzusage begünstigten Arbeitnehmer nicht unmittelbar (BAG 12.06.1975, a.a.O., Rn 13).
2.4 Rückdeckungskonzeptionen sind daher generell nicht mitbestimmungspflichtig, da sie ausschließlich die finanztechnische Seite, also die Frage der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen und der Bereitstellung hinreichender Vermögensmittel betrifft (Röszler, Doetsch, Jäger, Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen einer Bilanzierung gemäß SFAS bzw. IAS, Betriebsberater 1999, 2498). Bei Rückdeckungsversicherungen sichert der Arbeitgeber seine Risiken aus dem Leistungsversprechen ab. Diese Mittelanlagen bestimmen aber nicht das Ausmaß des Leistungsversprechens. Folglich kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, wieviel und wie er Mittel zur Absicherung der Altersversorgung auslagert. (Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Schwarze § 87 BetrVG Rn. 144 Ziffer 8.1.2).
Da es an einem Entgeltcharakter der Rückdeckungsversicherung fehlt, scheidet schon von daher nicht nur nach einhelliger Meinung in der Literatur, sondern auch der Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich aus.
Auch eine Entscheidung des Arbeitgebers über eine eventuelle Nachversicherung im Sinne einer Erhöhung der Rückdeckungsversicherung ist folglich mitbestimmungsfrei. Da ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, kommt es auch auf die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber möglicherweise aufgrund vertraglicher Bindungen, die er im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern eingegangen ist, in seiner Ermessensentscheidung beschränkt ist, nicht an.
III.
Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

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