Arbeitsrecht

Einstufung des Schulfaches Musik als “wissenschaftlich” zur Verringerung der Unterrichtspflichtzeit

Aktenzeichen  M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749, M 5 K 15.4821

Datum:
5.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122132
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AzV § 2 Abs. 3
BayBG Art. 87 Abs. 1
GG Art. 3
VwGO § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Musikunterricht am nicht-musischen Gymnasium ist hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung nicht einem wissenschaftlichen Fach gleich zu behandeln.
2. Bei der Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit kommt dem Dienstherrn weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der weite Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn führt zu einer nur in engen Grenzen bestehenden gerichtlichen Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749 und M 5 K 15.4821 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Kläger haben jeweils die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Verfahren M 5 K 15.4747, M 5 K 15.4748, M 5 K 15.4749 und M 5 K 15.4821 konnten gemäß § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da sie den gleichen Gegenstand betreffen.
II.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 25. September 2015 sowie auf die Feststellung, dass sie – soweit sie das Fach Musik im Klassenunterricht an einem nicht-musischen Gymnasium unterrichten – zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen sind als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern im Sinne der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, unterrichten.
1. Die Feststellungsklagen sind zulässig, da die Zahl der von den Klägern zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 43 Abs. 1 VwGO ist. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang sie zur Erteilung von Unterrichtsstunden verpflichtet sind, da sie durch die Regelung der Unterrichtsstundenzahl wegen der Auswirkung auf die Gesamtarbeitszeit in ihrer individuellen Rechtssphäre berührt sind. Dem steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 – 2 C 88.81 – NVwZ 1984, 107 – juris; BayVGH; B.v. 18.3.1987 – 3 B 86.912; VG München, U.v. 16.3.2010 – M 5 K 09.2997, jeweils m.w.N.).
2. Die Feststellungsklagen sind jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie, soweit sie das Fach Musik im Klassenunterricht an einem nicht-musischen Gymnasium unterrichten, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen sind als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten.
a) Die Unterrichtspflichtzeit von Lehrern wird unter pauschalierender Betrachtung festgesetzt und trägt damit den besonderen Umständen Rechnung, die sich bei Lehrern ergeben. Denn anders als bei den meisten Beamten ist die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden exakt messbar. Ihre Arbeitszeit im Übrigen, die für Unterrichtsvor- und Nachbereitung, für Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen aufgewandt wird, kann nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur geschätzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2013 – 3 B 12.1569 – juris Rn. 34; BVerwG U.v. 28.10.1982 – 2 C-88/81 – juris Rn. 15; BVerwG B.v. 21.1.2004 – 2 BN 1/03 – juris Rn. 2; BayVGH B.v. 21.2.2005 – 3 BV 03.1799 – juris Rn. 32). Bei der Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit kommt dem Dienstherrn weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Indem er diese Gestaltungsfreiheit ausübt und die Unterrichtspflichtzeit festsetzt, bestimmt er zugleich – in Form der Differenz zur Regelarbeitszeit –, welchen Zeitaufwand er hinsichtlich der außerunterrichtlichen Tätigkeit eines Lehrers vorsieht. Der weite Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn führt zu einer nur in engen Grenzen bestehenden gerichtlichen Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982, a.a.O., juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 3 ZB 15.959 – juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt vor, wenn sich für die ungleiche Behandlung kein vernünftiger, einleuchtender Grund finden lässt und die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte offensichtlich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BayVGH v. 18.3.1987, a.a.O., S. 5 m.w.N.; U.v. 24.6.2013, a.a.O., Rn. 34). Eine Festlegung unterschiedlich hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, kann daher nur an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung aufweisen, insbesondere zu deren zeitlichem Maß (BVerwG U.v. 28.10.1982, a.a.O., Rn. 16).
Die wöchentliche Unterrichtspflichtzeit wird bestimmt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert am 17. Februar 2012, welche auf Grundlage von Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) erlassen worden ist. Hiernach beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei Lehrern, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilen, 23 Wochenstunden (Punkt A. 2.1). Demgegenüber ist für Lehrer, die in der Unter- und Mittelstufe ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, eine Zahl von 27 Wochenstunden festgesetzt (A. 2.2). Bei Lehrern, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, ist eine Abstufung vorgesehen (A. 2.3).
b) Diese Festlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Musikunterricht an nicht-musischen Gymnasien in der Unter- und Mittelstufe nicht als wissenschaftliches Fach eingestuft wird und mit einer höheren Zahl an wöchentlichen Unterrichtsstunden belegt ist.
Insbesondere ist hierin keine willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen. Das höhere Stundendeputat bei Lehrern in Musik im Vergleich zu Lehrern in wissenschaftlichen Fächern rechtfertigt sich mit dem höheren Vor- und Nachbereitungsaufwand, der bei letztgenannten besteht. Das begründet sich damit, dass der Unterricht in den nicht-wissenschaftlichen Fächern Musik, Kunsterziehung und Sport deutlich praktischer orientiert ist als in wissenschaftlichen Fächern. Das ergibt sich aufgrund des Lehrplans: Während in anderen Fächern, beispielsweise in Biologie, eine Auflistung des zu erwerbenden theoretischen Stoffes enthalten ist, findet sich im Bereich Musik eine Dreiteilung in die Punkte „1. Musikpraxis“, „2. Musik im Kontext“ und „3. Musik und ihre Grundlagen (nur in Verbindung mit 1. und 2.)“. Während der erste Punkt offensichtlich praktisch ausgerichtet ist, findet sich beim zweiten Punkt eine Mischung aus Theorie und Praxis. So wird hier beispielsweise im Lehrplan der 6. Klassenstufe eine (theoretische) Beschäftigung mit Musikerpersönlichkeiten vorgegeben, zugleich unterfällt diesem Punkt auch das Singen von Liedern zu ausgewählten Bereichen sowie die Entwicklung altersgemäßer Gestaltungsversuche. Der dritte, theoretische Punkt wiederum enthält ausdrücklich die Einschränkung, dass er nur in Verbindung mit den Punkten 1 und 2 gesehen werden soll.
Daran wird erkennbar, dass die unterrichteten theoretischen Inhalte eng mit praktischen Inhalten verknüpft sind. Theorie soll nicht losgelöst von der Praxis gelehrt werden.
Auch aus den Präambeln des Lehrplans lässt sich diese fachpraktische Ausrichtung entnehmen. So wird für die 5. Klassenstufe vorgegeben, dass die Kinder „in der Grundschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten […] spielerisch und kreativ sicher[n] und […] weiter fördern [sollen]“. Das zu erwerbende Grundwissen bezieht sich überwiegend auf praktische Tätigkeiten, wie „Freude am Singen, Musizieren und Bewegen“ oder „erlebnisorientiertes Hören“. Im theoretischen Bereich sollen nur Ein- und Überblicke gegeben und elementare Musiktheorie vermittelt werden. In der 6. Jahrgangsstufe soll laut der Präambel der musikalische Horizont auch durch selbständiges Arbeiten erweitert werden. Zwar werden auch musiktheoretische Kenntnisse vertieft. Anhand der Formulierung „im intensiven praktischen Tun erfahren sie die vielschichtigen Dimensionen der Musik“ wird allerdings der praktische Schwerpunkt deutlich.
Insgesamt erweckt der Lehrplan den Eindruck, dass die Schüler im Fach Musik die theoretischen Grundlagen erlernen sollen, um einen verbesserten – praktischen – Zugang zur Musik zu erhalten, um sie zu verstehen und schließlich selbst ausüben zu können, sei es mit Gesang, mit Instrumenten oder durch aktives Zuhören. Das unterscheidet den praktischen Teil in Musik von dem in naturwissenschaftlichen Fächern wie Biologie, Physik oder Chemie. In diesen Fächern dient die Durchführung von Experimenten der Veranschaulichung des theoretischen Stoffes, soll dessen Verstehen fördern und ihn vertiefen. In Musik vermittelt die Theorie vielmehr ein Grundgerüst, welches die praktische Betätigung ermöglichen und vertiefen soll. Erst mit Erreichen der Oberstufe, in der schließlich auch Musik als wissenschaftliches Fach gewertet wird, entfällt diese Dreiteilung.
Mit dem praktischen Schwerpunkt rechtfertigt sich auch die erhöhte Unterrichtspflichtzeit. Denn die Vorbereitung einer (Theorie-)Stunde, in der ein Lehrer unterrichtet und einen Großteil der Schulstunde ausschließlich Erklärungen vorträgt, nimmt mehr Zeit in Anspruch als die Vorbereitung einer größtenteils praktischen Schulstunde, in der die Lehrkraft einen Anstoß gibt, die Schüler dann allerdings für einen längeren Zeitraum ohne sein weiteres Zutun mit Singen, Musizieren, sich Bewegen oder Zuhören beschäftigt sind. Die Klägerseite hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Fach Musik nicht um eine reine „Singstunde“ ohne theoretische Grundlagen handelt; gleichwohl liegt eine deutliche Betonung des praktischen Teils vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Neben dem Singen müssen die Schüler auch selbständig musizieren, was dem Musiklehrer zwar ebenfalls eine gewisse Vorbereitung abfordert, nicht jedoch in demselben Umfang wie in wissenschaftlichen Fächern. Das gleiche gilt, soweit das Anhören von Musikbeispielen im Mittelpunkt steht. Selbstverständlich muss sich die Lehrkraft auch hier Gedanken zur Ausgestaltung und Umsetzung machen sowie Liedtexte und Musikbeispiele heraussuchen. Gleichwohl fällt der Vorbereitungsaufwand nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen geringer aus als bei Vorbereitung eines theoretischen Unterrichts in wissenschaftlichen Fächern.
Insofern besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum – als wissenschaftlich einzustufenden – Musikunterricht an musischen Gymnasien (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 24.6.2013 – 3 B 12.1569 – juris; VG München, U.v. 28.9.2010 – M 5 K 09.1815 u.a., nicht veröffentlicht). Denn anders als am nicht-musischen Gymnasium ist das Fach Musik dort profilprägend, mit deutlich fachtheoretischem Schwerpunkt und mit der Abhaltung großer Leistungsnachweise verbunden.
c) Auch im Hinblick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof benannten Kriterien (U.v. 18.3.1987 – 3 B 86.912 – juris; U.v. 24.6.2013, a.a.O.), dass in nicht-wissenschaftlichen Fächern regelmäßig keine Klassenleitungen übernommen werden und nach § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) keine großen Leistungsnachweise anfallen, ergibt sich nichts anderes. Denn diese bestätigen, dass bei Lehrern in wissenschaftlichen Fächern ein erhöhter Arbeitsaufwand besteht. So fallen durch die Übernahme einer Klassenleitung zusätzliche Aufgaben an. Ebenso ergibt sich ein höherer Aufwand, wenn eine Lehrkraft neben kleinen Leistungsnachweisen – welche in allen Fächern anfallen – zusätzlich große Leistungsnachweise erstellen und korrigieren muss.
Es kann zwar wie im Fall der Klägerin zu 1) vorkommen, dass auch Musiklehrer eine (stellvertretende) Klassenleitung zugeteilt bekommen. Der Beklagte darf jedoch bei der Bestimmung der Unterrichtspflichtzeit pauschalierend vorgehen und muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben. Der Vortrag des Beklagten, dass Musiklehrer aufgrund der Gegebenheiten in der Regel nicht als Klassenleiter eingesetzt werden, ist plausibel und nachvollziehbar. Denn Musiklehrer, die im Normalfall ausschließlich das Fach Musik unterrichten, können keinen so engen Kontakt zu einer Klasse aufbauen wie Lehrer wissenschaftlicher Fächer, die die zugewiesene Klasse häufiger unterrichten. Nicht immer erlaubt es die schulinterne Planung jedoch, Musiklehrer bei der Verteilung der Klassenleiterfunktionen unberücksichtigt zu lassen. Gleichwohl wird es, auch ohne gesetzliche Regelung, offenbar in der Regel so gehandhabt, dass nur Lehrer wissenschaftlicher Fächer Klassenleitungen übernehmen, insbesondere als erster Klassenleiter.
Soweit die Klägerin zu 1) vorträgt, sie besitze nicht nur eine Fakultas, sondern neben Musik auch die Fakultas für das Fach Latein, so wird dem über Punkt A. 2.3 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien (a.a.O.) ausreichend Rechnung getragen. Denn bei Unterricht sowohl in wissenschaftlichen als auch in nicht-wissenschaftlichen Fächern erfolgt eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit.
d) Die genannten Umstände führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass eine Einordnung von Musik in der Unter- und Mittelstufe an nicht-musischen Gymnasien als nicht-wissenschaftliches Fach frei von Rechtsfehlern ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Nicht-Kernfächer gemäß § 16 Abs. 2 GSO wie Religion, Biologie oder Geografie. Zwar werden auch hier, wie in Musik, keine großen Leistungsnachweise gestellt. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob sich der Arbeitsaufwand in diesen Fächern von jenem in Kernfächern unterscheidet, oder ob – jedenfalls teilweise – eine Vergleichbarkeit mit Musik besteht. Denn die genannten Fächer weisen jedenfalls keinen derart praktischen Schwerpunkt auf wie das Fach Musik, was sich im Vor- und Nachbereitungsaufwand niederschlägt. Kumulativ tritt schließlich die regelmäßig fehlende Übernahme von Klassenleitungen hinzu.
3. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
4. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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