Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit

Aktenzeichen  M 13 DK 15.4064

Datum:
24.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113647
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2, Art. 72 Abs. 4 S. 2
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht wieder zum Beamten bei einem bayerischen Dienstherrn ernannt werden darf.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1. Der Beklagte ist 1957 geboren.
Nach dem Abschluss der Schulausbildung absolvierte er ab 1974 die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes im Dienst des Klägers. Mit einer kurzen Unterbrechung war er seit 1978 während und nach dem Abschluss der Ausbildung am Landratsamt … tätig. Mit Wirkung zum 6. April 1984 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. August 1992 zum Regierungsamtmann ernannt, seit 1993 war er bis zu seiner Suspendierung durchgehend Leiter des dortigen Sachgebietes „Personenstands-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht, Ausländeramt“.
2. Im Februar 2010 leitete der Landrat gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das die Disziplinarbehörde mit Verfügung vom 18. März 2010 übernommen hat. Nach der Aussetzung des Disziplinarverfahrens wegen des sachgleichen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2015 fortgesetzt und der Beklagte abschließend angehört. Sein Bevollmächtigter nahm mit Schriftsatz vom 24. August 2015 zum Ergebnis der Ermittlungen und zur beabsichtigen Disziplinarklage Stellung.
Während des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 16. April 2010 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben, die Dienstbezüge wurden teilweise einbehalten. Rechtsmittel wurden dagegen nicht eingelegt.
3. Gegen den disziplinar- und strafrechtlich ansonsten nicht in Erscheinung getretenen Beklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 13. Oktober 2010 in der Fassung, die das Urteil durch die Berufungsentscheidung des LG … vom 15. Oktober 2014 erhalten hat, wegen Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit Vorteilsnahme in 12 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 55,00 EUR verhängt.
Zwischen 2005 und 2009 wurden an den Beklagten und die Mitarbeiter des von ihm geleiteten Sachgebietes zu Ostern und Weihnachten an deren Adresse an der Dienststelle Geschenkpakete (Süßwaren) im Gesamtwert von etwa 3.200,– EUR geliefert. Diese stammten von dem im Strafverfahren Mitangeklagten C., der die Geschenkpakte an den Beklagten und seine Mitarbeiter als Gegenleistung für deren Sachbehandlung im Rahmen ausländerrechtlicher Sachverhalte in Auftrag gegeben hatte. Der Beklagte erhielt daneben in mehreren Fällen von C. auch Verzehrgutscheine für das Oktoberfest.
4. Mit der Disziplinarklage vom 14. September 2015 verfolgt der Kläger das Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Die vom Beklagten verwirklichten Strafdelikte würden so schwer wiegen, dass die Höchstmaßnahme zu verhängen sei. Dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt komme herausragende Bedeutung zu, ebenso gebiete die Verurteilung wegen Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst. Erschwerend sei die herausgehobene Position des Beklagten als Sachgebietsleiter zu werten. Auch wenn die Taten längere Zeit zurücklägen, sei von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus der Sicht des Dienstherrn auszugehen. Milderungsgründe, die aufgrund ihres Gewichts ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten äußerte sich mit Schriftsätzen vom 1. Dezember und vom 29. Dezember 2015 zur Disziplinarklage. Er legte insbesondere ein Schreiben des Landrates des Landkreises … als dem langjährigen Dienstvorgesetzen des Beklagten vor, das dieser im November 2015 an die Disziplinarbehörde gerichtet hatte. Darin vertritt der Landrat die Auffassung, dass im Hinblick auf das ansonsten untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt sei. Trotz der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen sei gegen den Beklagten nur eine Geldstrafe verhängt worden. Das zerstörte Vertrauensverhältnis könne wiederhergestellt werden.
Am 29. Februar 2016 wurde die Disziplinarklage vor dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer erörtert. Der Beklagte teilte dabei mit, dass ihm die Personalverwaltung des Landkreises … eine Einstellung als Tarifbeschäftigter des Landkreises in Aussicht gestellt habe.
Der Beklagte hat im Juli 2016 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis des Klägers beantragt. Mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 18. Juli 2016 wurde er auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Kläger entlassen.
Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 1. August 2016 beantragt diese (nunmehr),
das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG festzustellen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schreiben vom 4. August 2016 mitgeteilt, dass der Beklagte den Dienst als Tarifbeschäftigter des Landkreises … mit Wirkung zum 1. August 2016 aufgenommen hat. Das Disziplinarverfahren sei nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einzustellen. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 23. August 2016 vorgetragen, dass eine Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig gewesen wäre. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Verhältnis zu den Dienstvorgesetzten am Landratsamt habe nicht vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger vorgelegten Disziplinarakte (mit Beiakten und Personalakten) Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die strafrechtlichen Ermittlungsakten (mit den dort beigezogenen Strafakten), die der Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht … vom 13. Oktober 2010 zugrunde gelegen haben.
II.
Das Disziplinarverfahren war nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis einzustellen, über die Kostentragung für das Verfahren war im Einstellungsbeschluss zu entscheiden (dazu nachfolgend zu 1. und 2.). Weiter war eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG hinsichtlich einer erneuten Ernennung zum Beamten eines bayerischen Dienstherrn zu treffen (dazu nachfolgend zu 3.).
1. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis beim Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2016 ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) ausgeschlossen, da der Beklagte nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 BayDG unterfällt. Das gerichtliche Disziplinarverfahren konnte deshalb in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayDG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 BayDG durch Beschluss eingestellt werden.
Der Einstellungsbeschluss ist vom Kammervorsitzenden ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu erlassen (Art. 43 Abs. 4 Nr. 3 BayDG; vgl. Findeisen, Kommentar zum BayDG, Stand September 2014, Art. 43 Anm. 2.3.1).
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens nach Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG zu tragen. Nach der in dieser Vorschrift angeordneten entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
a) Vorliegend hätte das Disziplinarverfahren ohne den vorherigen Antrag des Beklagten auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen der ihm in der Disziplinarklage vom 14. September 2015 im Einzelnen vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße nach Art. 11 BayDG zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt. Der Beklagte hätte damit auch in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt, so dass es sachgerecht ist, ihm auch nach der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
b) Soweit der Bevollmächtige des Beklagten im Verfahren mehrfach ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht sachgerecht sei, so folgt das Gericht dem im Rahmen der vorliegend zu treffenden Kostenentscheidung nicht.
Die Klägerseite hat in der Disziplinarklage vom 14. September 2015 ausgehend von den Bemessungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt, dass die vom Beklagten begangenen Straftaten im Ausgangspunkt die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt hätten (Disziplinarklage vom 14.9.2015, dort zu V., S. 18 ff.). Dabei ist insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Verwirklichung der Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Statusamt des Beklagten (vgl. dazu jetzt BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff.) zu einer durchgreifenden Vertrauensbeeinträchtigung führen, die die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt (vgl. zum Verbot der Vorteilsnahme: BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3/12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 28 ff.; ebenso BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 62/11 – NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 41 f.).
Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme zwingend erforderlich gemacht hätten, sind bei der – im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung gebotenen aber auch ausreichenden – summarischen Prüfung für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere ist im Hinblick auf das vom Beklagten innegehabte (ehemalige) Statusamt eines (Staats-)Beamten des Freistaates Bayern die Äußerung des Landrates des Landkreises nicht alleine maßgeblich für die Bewertung des Vertrauensverlustes.
3. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG war hinsichtlich einer erneuten Ernennung des Beklagten zum Beamten eines bayerischen Dienstherrn zu treffen. Dagegen ist die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten als Tarifbeschäftigter des Landkreises … mit Wirkung zum 1. August 2016 im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden.
a) Nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 BayDG) kann im gerichtlichen Verfahren die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG getroffen werden. Dies ergibt sich aus der in Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BayDG angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG. Die Klägerseite hat diese Feststellung – ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Antrags bedarf (vgl. Findeisen, BayDG, Art. 58 Anm. 3.2 a.E.) – mit dem Schriftsatz vom 1. August 2016 geltend gemacht.
Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG erklärt die Regelung des Art. 11 Abs. 6 Satz 1 BayDG in den Fällen für (analog) anwendbar, in denen der Beamte nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis (auf eigenen Antrag) entlassen wird. Aufgrund dieser Regelung darf der Beamte nach der Entlassung „bei einem bayerischen Dienstherrn (…) nicht wieder zum Beamten (…) ernannt werden“ (Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayDG). Damit wird nach der Entlassung die Berufung in ein neues Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn ausgeschlossen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Disziplinarklage nur deshalb nicht erfolgt ist, weil das Beamtenverhältnis vor der gerichtlichen Entscheidung im Disziplinarverfahren durch den Entlassungsantrag beendet worden ist und das Disziplinarverfahren ohne diese Entlassung durch eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 1 BayDG beendet worden wäre (vgl. Findeisen, BayDG, Art. 11 Anm. 2.2.2 letzter Absatz).
Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben zu 2.) hätte zur Überzeugung des Gerichts die Disziplinarklage vom 14. September 2015 zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geführt. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 1 BayDG erfüllt, so dass der Ausschluss der Ernennung des Beklagten als Beamter bei einem bayerischen Dienstherrn festzustellen war.
b) Die Feststellung nach Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG betrifft nicht die Aufnahme einer Tätigkeit des Beklagten als Tarifbeschäftigten des Landkreises … Nach Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 BayDG soll mit Beamten auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis mit einem bayerischen Dienstherrn begründet werden, wenn der Beamte durch eine Entscheidung im Disziplinarverfahren bzw. – wie vorliegend – wegen der vorherigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Nach der gesetzlichen Konzeption kann von dieser Soll-Vorschrift in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, so dass in einem derartigen begründetem Ausnahmefall die Anstellung in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn vertretbar ist (Findeisen, BayDG, Art. 11 Anm. 2.2.2).
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Der Beklagte war als Beamter des Freistaates Bayern für mehr als 30 Jahre an der gleichen Dienststelle eingesetzt. Die Dienstvorgesetzten haben seine dienstlichen Tätigkeiten in diesem Zeitraum jederzeit als äußerst positiv gewürdigt. Auch wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn, Freistaat Bayern, aufgrund der vom Beklagten begangenen Straftaten endgültig zerstört war, ist von Seiten der Dienstvorgesetzten am Landratsamt durchgehend eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten als möglich angesehen worden. Da der Landrat des Landkreises und seine Personalverwaltung insoweit als Kreisbehörde unabhängig von der staatlichen Aufgabenwahrnehmung eine eigene Bewertung vornehmen kann und in diesem Verhältnis eine endgültige Vertrauensbeeinträchtigung nicht erkennbar ist, ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, die Feststellung nach Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 1 BayDG auf den Ausschluss der Begründung eines Beamtenverhältnis zu begrenzen.

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