Aktenzeichen AN 13b D 17.1237
BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
StGB § 20, § 21, § 263 Abs. 3 Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2
BayBG Art. 62 Abs. 1 S. 2, Art. 64 Abs. 1 S. 1-3, Art. 84 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Durch die Vereinnahmung und zumindest vorübergehende private Nutzung der für schulische Zwecke bestimmten Geldbeträge ist ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten, der durch die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig auf die schulischen Konten zu überweisen, nicht beseitigt wird. (Rn. 112 – 113) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist dem Beklagten dienstlich die Verfügungsbefugnis und damit auch die Vermögensbetreuungspflicht für die auf den ihm anvertrauten Schulkonten verwahrten Gelder übertragen worden, ist sein Handeln in sein Amt als Mitarbeiter der Schulleitung und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten, da auch dort die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen gewährleistet. (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz)
4 Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit ein Milderungsgrund anzunehmen sein. (Rn. 136) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung der Art. 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 BayDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, da der Beklagte durch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG.
II.
Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 – …, mit welchem der Beklagte wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 46 a Nr. 1, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 10. Oktober 2016 rechtskräftig.
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (Art. 55 BayDG). Derartige Unrichtigkeiten sind auch nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat demnach zwischen dem 25. Mai 2010 und dem 8. März 2013 in elf Fällen von Konten des …-Gymnasiums … bzw. aus den schulischen „Comenius-Geldern“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 68.000.- EUR zur zumindest kurzzeitig eigenen Verwendung entnommen, um private Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Wie durch das Amtsgericht … im Urteil vom 10. Oktober 2016 zutreffend festgestellt worden ist, hat sich der Beklagte durch das ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Verhalten als Amtsträger gemäß § 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen Untreue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.
Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
Gemessen daran erfüllen die dem Beklagten zu Last gelegten Geldentnahmen und die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1
Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10, juris).
Dem Beklagten war durch die Schulleitung die Befugnis eingeräumt worden, Verfügungen über das BNG Ganztagskonto, das BNG Schulfahrtenkonto und über Comeniusgelder zu treffen. Damit oblag dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Gelder (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 12. A. 2012, Rn. 129 zu § 266 m.w.N.; BGH, U.v. 6.5.1986 – 4 StR 124/86, juris; VGH BW, U.v. 3.5.2007 – DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).
Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er in elf Fällen von Konten des …-Gymnasiums … bzw. aus den der Schule zustehenden „Comenius-Geldern“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 68.000.- EUR zur zumindest kurzzeitig eigenen Verwendung entnommen hat, um eigene Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Durch die Vereinnahmung und zumindest vorübergehende private Nutzung der für schulische Zwecke bestimmten Geldbeträge ist ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten. Dieser liegt – wie bereits ausgeführt – in der unberechtigten privaten Nutzung von Geldern, die dem Beklagten dienstlich anvertraut worden waren. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse der auf den jeweiligen Schulkonten vorhandenen Gelder bzw. der „Comenius-Gelder“ kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 – DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).
Die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig auf die schulischen Konten zu überweisen, beseitigt den eingetretenen Vermögensnachteil nicht (BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris Rn. 74).
Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Dies ergibt sich aus den auch insoweit die Disziplinarkammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 10. Oktober 2016 (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1/15, juris Rn. 9).
Das Handeln des Beklagten war in sein Amt als Mitarbeiter der Schulleitung (seit dem 1.8.2004) bzw. als ständiger Vertreter der Schulleitung (seit 1.2.2012) des …-Gymnasiums und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er dienstlich die Verfügungsbefugnis und damit auch die Vermögensbetreuungspflicht für die auf den ihm anvertrauten Schulkonten verwahrten Gelder sowie Commeniusgelder übertragen erhalten hatte.
Der Beklagte hat mit seinem strafrechtlich geahndeten Handeln gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und deshalb auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist.
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14, juris Rn. 12).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, und 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht (mehr) an. Die bisherige Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U.v. 3.5.2007 – 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3; U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10, NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und U.v. 25.7.2013 – 2 C 63. 11, BVerwGE 147, 229) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14, juris, aufgegeben (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris Rn. 83).
Es verbietet sich deshalb jede schematische Betrachtung, insbesondere an Hand von Schwellenwerten (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777, juris Rn. 31).
Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72). Vorliegend reicht der Strafrahmen bei einer Straftat der Untreue im besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB).
Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend geboten, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG).
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14, juris Rn. 11).
Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in elf Fällen Gelder, die ihm zur ausschließlichen dienstlichen Verwendung anvertraut waren, in einer Gesamthöhe von 68.000.- veruntreut, um private Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Die Häufigkeit der Taten und die Höhe des Schadens stellen sich als besonders erschwerend dar. Erschwerend wirkt auch, dass der Beklagte sich der anlässlich seiner zum 1. Februar 2012 erfolgten Bestellung zum ständigen Vertreter der Schulleitung geplanten Übertragung der Zuständigkeit für die Schulkonten an Herrn … widersetzt hat und so erreichen konnte, dass er weiterhin bis zum Jahr 2014 Zugriff auf die Schulkonten hatte. Der Beklagte verwies hierbei auf seine besondere Eignung aufgrund seines Fachbereichs Wirtschaft/Recht und seine langjährige Erfahrung. Diesen erneut von der Schulleitung gewährten Vertrauensvorschuss nutzte der Beklagte, um erneut zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 8. März 2013 in sechs Fällen einen Gesamtbetrag in Höhe von 35.000.- EUR von dem im April 2012 auf Veranlassung der damaligen Schulleiterin Frau … neu eingerichteten Girokonto für Schulfahrten (Konto Nr. … bei der Sparkasse …, …*) für private Zwecke zu veruntreuen.
Klassische oder sonstige Milderungsgründe, die im Rahmen der Bemessungsentscheidung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG zu Folge hätten, dass von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten war die Schuldfähigkeit des Beklagten wegen der bei ihm damals bestehenden pathologischen Spielsucht (ICD-10 F 63.0) nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
Ist – wie hier – die Frage der Schuldunfähigkeit durch ein Strafurteil mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts gemäß Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG nicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07, juris Rn. 29; B.v. 23.5.2017 – 2 B 51/16, juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.7.2012 – 16a DS 10.2569, juris Rn. 58; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. A. 2017, Rn. 44 ff. zu § 13).
Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B.v. 11.1.2012 – 2 B 78/11, juris Rn. 5).
Vorliegend wurde durch das Amtsgericht … im rechtskräftigen Strafurteil vom 10. Oktober 2016 festgestellt, dass die bei dem Beklagten bestehende Spielsucht (ICD-10 F 63.0) zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht hat, was jedoch Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 StGB ist.
Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Strafgerichts zum Nichtvorliegen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ebenfalls der Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 26.4.2016 – 3d A 1785/14.0, juris Rn. 109).
Denn auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgelegten weiteren ärztlichen Atteste vom 7. Juli 2017 und 10. Juli 2017 und vom 12. November 2018 ergibt sich keine andere Bewertung, als sie vom Amtsgericht … vorgenommen worden ist.
Spielsucht kann allenfalls dann zu den anderen schweren seelischen Abartigkeiten im Sinne des § 20 StGB gerechnet werden, wenn bei Tatbegehung starke Entzugserscheinungen oder schwerste Persönlichkeitsveränderungen vorlagen und das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufwies, die in ihrem Schweregrad der krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH, B.v. 9.10.2012 – 2 StR 297/12, juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 4.7.1990 – 1 D 28/89, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. A. 2017, Rn. 997). Bei Zugriffsdelikten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur in Ausnahmefällen erreicht werden kann (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328, juris Rn. 43 m.w.N.).
Den vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass es bei dem Beklagten zu derartigen schwersten Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist. Gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spricht zudem die planvolle Tatausführung durch den Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. BGH, U.v. 7.11.2013 – 5 StR 377/13, juris; U.v. 30.9.2014 – 3 StR 351/14, juris).
Die anerkannten Milderungsgründe „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ liegen ebenfalls nicht vor.
Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 – 1 D 5.02, juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in elf Fällen Gelder von schulischen Konten veruntreut. Aus den gleichen Gründen liegen die Voraussetzungen einer „schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ nicht vor.
Der Milderungsgrund der tätigen Reue greift ebenfalls nicht, da der Beklagte vor der Entdeckung der Untreuehandlungen den Schaden nicht vollständig wieder gut gemacht hat, sondern erst in den Jahren 2014, 2015 und zuletzt am 25. Mai 2016 weiteren 40.659.- EUR an die Schule gezahlt hat (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758, juris Rn. 52).
Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1979 – 1 D 39.78, BVerwGE 63, 219, vom 23.8.1988 – 1 D 136.87, NJW 1989, 851, v. 27.1.2011 – 2 A 5.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17, v. 28.2. 2013 – 2 C 3.12 – NVwZ 2013, 1087 und v. 10.12.2015 – 2 C 6.14, NVwZ 2016, 722).
Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. So liegt der Fall hier:
Der Beklagte war im Tatzeitraum in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten als Lehrer nachzukommen. Die Schulleiterin konnte insoweit keine (psychischen) Auffälligkeiten beim Beklagten feststellen. Das Handeln des Beklagten erfolgte, um finanzielle Engpässe zu überbrücken, die Folge seiner Börsenspekulationen und seines Glücksspiels waren, nicht aber Folge außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beklagten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ hätten.
Allerdings ist bei Fehlen sog. anerkannter Milderungsgründe stets auch zu prüfen, ob sonstige Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar und deshalb geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38/10, juris; U.v. 20.12.2013 – 2 B 35/13, juris).
So kann es sich bei der Gewichtung des Dienstvergehens für den Beamten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ mildernd auswirken, wenn im Tatzeitraum und danach erhebliche Defizite bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten ihm gegenüber bestanden. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 2 B 103/08, juris; B.v. 26.1.2006 – 2 WD 2/05, juris; Hermann/Sand-kuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. A. 2014, Erl. 326).
Die genannten Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Die frühere Schulleiterin Frau … übernahm die Schulleitung am …-Gymnasium … am 1. August 2011. Sie war zuvor nicht an der Schule tätig, kannte den Beklagten also nicht persönlich. Zur Einschätzung der Leistungen und der Persönlichkeit des Beklagten stand ihr zum damaligen Zeitpunkt nur die von ihrem Vorgänger erstellte dienstliche Beurteilung für den Beklagten vom Juli 2010 zur Verfügung.
In dieser erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“ zugesprochen. In der Begründung des Gesamtergebnisses wird ausgeführt, der Beklagte sei eine Lehrkraft, die einen sehr beachtlichen Unterricht mit sehr großem Erfolg erteile. Als Mitglied des Arbeitskreises ISE und als Mitorganisator von pädagogischen Tagen zeige er vortreffliches und nachhaltiges Engagement.
Als Mitglied im Schulleitungsteam sei er im Kollegium hoch geschätzt. Seine Aufgabenfelder im Schulleitungsteam bearbeite er eigenständig, souverän, zielorientiert und mit hoher Akzeptanz im Kollegium. Er verfüge über sehr gute pädagogische, organisatorische und praktische Fähigkeiten, die ihn als Lehrer wie auch Direktoratsmitglied auszeichneten.
Für die damalige Schulleiterin Frau … bestand deshalb kein Anlass, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten, insbesondere in seiner Funktion als Direktorratsmitglied, zu hegen.
Die im Jahr 2011 erfolgte schulinterne Prüfung der Schulkonten, zu der nach Angaben von Frau … keine Unterlagen mehr vorhanden sind, führten nicht zur Entdeckung der am 25. Mai 2010 und 26. Oktober 2010 vorgenommenen Überweisungen durch den Beklagten auf seine privaten Konten.
Für die Schulleiterin bestand somit zumindest bis zum Jahr 2012, als sie im Rahmen der Bestellung des Beklagten zum ständigen Vertreter der Schulleitung beabsichtigt hatte, die Kontoführung einer anderen Lehrkraft zu übertragen, keine Veranlassung zu besonderen Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beklagten.
In diesem Zusammenhang verweist die Landesanwaltschaft Bayern auch zu Recht darauf, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Dienstherr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten verlassen können muss, dem dienstlich Gelder anvertraut sind. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten ist gerade nicht möglich, weshalb der Dienstherr in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten angewiesen ist (BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2759, juris Rn. 43).
Für den Zeitraum ab 2012 bis zur nächsten Kassenprüfung, die erst am 22. Januar 2014 ohne Beanstandung abgeschlossen wurde, ist zwar festzustellen, dass durch die damalige Schulleiterin die Vorgabe des § 24 Satz 4 GSO vom 23. Januar 2007 nicht umgesetzt worden ist. Danach hätte in jedem Schuljahr mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss stattfinden müssen, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden. Diese Kassenprüfungen haben in den Jahren 2012 und 2013 nicht stattgefunden. Die Kassenprüfung des Jahres 2014 erstreckte sich nur auf das Schulkonto, da der Beklagte die Unterlagen für das Fahrtenkonto nicht zur Prüfung vorgelegt hatte.
Wäre es in den Schuljahren 2012 und 2013 zu der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Fahrtenkontos gekommen, wären möglicherweise bereits die Überweisungen vom 20. Dezember 2012 und 27. Dezember 2012 entdeckt und damit die weiteren Zugriffe des Beklagten auf schulische Konten unterbunden worden.
Dies entlastet den Beklagten jedoch nicht.
Denn er hat durch sein Verhalten maßgeblich mit dazu beigetragen, dass es zu den Verzögerungen bei der Kassenprüfung gekommen ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung dann auch selbst eingeräumt, kein Interesse an der Durchführung der Kassenprüfung gehabt zu haben. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da der Beklagte mit der Entdeckung der von ihm vorgenommenen unberechtigten Abhebungen vom Fahrtenkonto der Schule hätte rechnen müssen.
Selbst wenn man gleichwohl zugunsten des Beklagten insoweit von einem Versäumnis der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten des Beklagten und von einer insoweit nicht ausreichenden Dienstaufsicht ausgehen wollte, würde dies an der Schwere des begangenen Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nichts ändern.
Denn in diesem Fall hätten allenfalls die vier zuletzt begangenen Untreuehandlungen vom 2. Januar 2013, 8. Januar 2013, 1. März 2013 und 8. März 2013 mit einem Gesamtbetrag von 23.000.- EUR verhindert werden können, womit sich die Schadenshöhe von 68.000.- EUR auf 45.000.- EUR reduziert hätte.
Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, und auch die Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes … vom 20. Juni 2016 positiv ausgefallen ist. Auch haben sich frühere Kollegen und Dritte für den Beklagten eingesetzt.
Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass auch langjähriges beanstandungsfreies dienstliches Verhalten jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht fällt. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2018 – 16a D 15.2087, juris Rn. 61).
Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sowie der Persönlichkeit des Beklagten ist deshalb nach Überzeugung der Kammer die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn.
Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 – 1 D 2.03, juris; BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2759, juris Rn. 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.