Arbeitsrecht

Erbscheinsverfahren – Erbquote bei Erbschaftskauf

Aktenzeichen  1 VI 236/18

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14022
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Dillingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 2371
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Weiterveräußerungen eines Erbteils nach § 2371 BGB wird im Erbschein nicht erfasst, da der Erbschein allein den Anfall der Erbschaft dokumentiert. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die zur Begründung des Antrags vom 10.12.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Der beantragte Erbschein ist zu erteilen.
3. Die Kosten trägt der Beteiligte K. allein.

Gründe

Mit Antrag vom 10.12.2018, eingegangen bei Gericht am 11.12.2018, beantragte die Beteiligte
V.
die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von
1 vi 236/18 1. V.
zu 1/3 – einem Drittel 2. S. jun.
zu 1/3 – einem Drittel 3. K.
zu 1/3 – einem Drittel Mit Erklärung vom 11.02.2019, eingegangen bei Gericht am 11.02.2019, widersprach der Beteiligte K. seiner Aufnahme in den Erbschein als Miterbe. Er steht rechtlich auf dem – falschen – Standpunkt, wegen seines Erbteilverkaufs an die Antragstellerin V. nicht als Miterbe in den Erbschein aufgenommen werden zu müssen. Dies ist inhaltlich offenkundig unzutreffend. Der Erbschein enthält die Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Etwaige nachträgliche Weiterveräußerungen eines Erbteils werden im Erbschein nicht erfasst, selbst wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Erteilung beabsichtigt sind. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Gesetzes, das in § 2371 BGB die Möglichkeit des Erbschaftskaufes vorsieht. Verkauft werden kann „die [ihm] angefallene Erbschaft“. Hierfür bedarf es notwendigerweise zunächst eines Anfalls eben dieser Erbschaft. Dies – und nur dies -dokumentiert der Erbschein.
Über die gewillkürte Erbfolge als solche besteht kein Streit. Die Wirksamkeit des Testamentes wird von keinem Beteiligten bezweifelt. Auch das Gericht hat keinerlei Grund, Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes zu hegen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und berücksichtigt, dass eine Erteilung des beantragten Erbscheins im streitigen Verfahren vollkommen unnötig war, da die Einwendung gegen die Erteilung von vornherein völlig aussichtslos war, was sich auch allen Beteiligten aufdrängen musste.

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