Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung

Aktenzeichen  M 4 M 18.268

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31580
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 66 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Klage vom 29. November 2017 (M 4 K 17.5624) begehrte der Antragsteller eine Prüfung zu wiederholen.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 wurde das Verfahren eingestellt und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Mit Kostenrechnung vom 6. Dezember 2017 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von 609,- EUR angefordert, von denen wegen der Kostenaufhebung 390,- EUR zurückgezahlt wurden.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 hat der Antragsteller Erinnerung erhoben. Er führt aus, es sei nur eine Verfahrensgebühr festzusetzen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 hat die zuständige Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung der Kammer vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger daher zu Recht in Rechnung gestellt.
KV 5111 (1-facher Gebührensatz) trifft nur zu, wenn nach Nr. 4 keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder sich die Beteiligten über die Kostentragung (wie auch immer) einigen.
Ansonsten bleibt es bei KV 5110 (3-facher Gebührensatz).
Die Gerichtsgebühren sind daher in der neuen Kostenrechnung vom 4. Januar 2018 der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden.
Nach alledem war die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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