Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung

Aktenzeichen  4 M 20.1393

Datum:
24.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23127
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 8
VwGO § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Im Kostenerinnerungsverfahren kommt es auf Einwendungen, die sich auf den Ausgang des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens beziehen, nicht an. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, bleibt ohne Erfolg. In der Kostenrechnung vom 3. Juni 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof für die vom Antragsteller erhobene Beschwerde zu Recht die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Festgebühr von 60 Euro festgesetzt und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Eine – im Erinnerungsverfahren allein rügbare – Verletzung des Kostenrechts liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens einverstanden ist, ob er die ergangene Entscheidung also für richtig oder falsch hält, kommt es im Kostenerinnerungsverfahren nicht an.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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