Aktenzeichen 8 M 17.2329
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
Leitsatz
1 Bei der Kostenerinnerung bedarf es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, weil § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 GKG hier § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO vorgeht (Anschluss an BayVGH BeckRS 2015, 43032). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach erfolgtem Kostenansatz dürfen weitere Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 20 GKG nachgefordert werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 2 K 16.1793 2017-02-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28. September 2017 (8 ZB 17.701) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt und der Klägerin die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 14. November 2017 wurde der Klägerin ein Gesamtbetrag von 229,00 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (1-facher Satz) in Höhe von 203,00 Euro, einem Betrag über 12,00 Euro für Aktenversendung sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 14,00 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2017 erging eine weitere Kostenrechnung, mit der eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro erhoben wurde.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit Schreiben vom 20. und 27. November 2017 erhobenen Erinnerung. Sie macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzel-richter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung der Klägerin gegen die ihr erteilten Kostenrechnungen ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Die mit Kostenrechnung vom 14. November 2017 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 203,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für ein Berufungszulassungsverfahren die 1,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 zum GKG bei dem hier auf 7.500,00 Euro festgesetzten Streitwert 203,00 Euro. Nachdem dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Juli 2017 die für die Unterrichtung der anderen Parteien notwendige Anzahl an Abschriften nicht beigefügt war, mussten insgesamt 28 Kopien gefertigt werden, für die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses pro Seite jeweils 0,50 Euro zu erheben sind. Daher ist auch die hierfür festgesetzte Auslagenpauschale in Höhe von 14,00 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro beruht auf § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses, da die Akten auf Antrag der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. deren Schriftsatz vom 21.4.2017) zur Einsichtnahme an das Amtsgericht Mühldorf übersandt worden waren. Der mit Kostenrechnung vom 14. November 2017 erhobene Gesamtbetrag von 229,00 Euro wurde rechnerisch zutreffend ermittelt.
Auch gegen die mit Kostenrechnung von 23. November 2017 erhobene weitere Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar durfte die Klägerin den Kostenansatz vom 14. November 2017 als endgültig für den Rechtszug ansehen (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 20 Rn. 10 m.w.N.), so dass Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 20 GKG nachgefordert werden durften. Danach erweist sich die Nachforderung einer weiteren Auslagenpauschale für die Versendung der Akten in Höhe von 12,00 Euro jedoch als rechtmäßig. Denn in der Kostenrechnung vom 14. November 2017 war übersehen worden, dass im Zulassungsverfahren auf Antrag der späteren Bevollmächtigten der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 16.6.2017) eine weitere Aktenübermittlung an das Amtsgericht Hamburg erfolgt war, die einen weiteren Auslagentatbestand nach § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses erfüllt. Der berichtigte Ansatz wurde der Klägerin mit der Kostenrechnung vom 23. November 2017 und damit innerhalb der Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG mitgeteilt.
Die Klägerin hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Ihr Vorbringen richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Insoweit kann ihr Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2..2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).