Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach Klagerücknahme

Aktenzeichen  M 22 M 16.1915

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134015
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 1, § 66 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Kostenrechnung vom 5. April 2016, Kassenzeichen 0318.0308.7854) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin erhob am 4. April 2016 Klage (Az. M 22 K 16.1102) gegen einen ablehnenden Wohngeldbescheid des Landkreises Bad …
Mit Schreiben vom 25. März 2016, bei Gericht eingegangen am 30. März 2016, nahm die Antragstellerin die Klage zurück, da ihr Antrag auf Grundsicherung genehmigt worden sei. Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellte daraufhin mit Beschluss vom 30. März 2016 das Verfahren ein und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Der Streitwert wurde auf 1.800,- Euro festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 5. April 2016 (Kassenzeichen 0318.0308.7854) setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts die zu entrichtenden Kosten mit 89,00 Euro an.
Gegen diesen Kostenansatz legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. April 2016 Erinnerung ein. Sie sei der Auffassung, dass der Beklagte die Kosten zu tragen habe.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in den Verfahren M 22 M 16.1915 und M 22 K 16.1102 verwiesen.
II.
Die Erinnerung, über die gem. § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die von der Kostenbeamtin angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 89,00 Euro angefallen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, § 3 Abs. 1 GKG. Dieser wurde vom Gericht mit Beschluss vom 30. März 2016 auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG fällt bei Rücknahme der Klage bei diesem Streitwert (abweichend von der für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen anfallenden 3-fachen Gebühr) eine 1-fache Gerichtsgebühr in Höhe von 89,00 Euro an.
Gegen die Höhe dieser Gebühr wendet sich die Antragstellerin auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Kostenentscheidung. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss bindet im Kostenfestsetzungsverfahren den Urkundsbeamten wie auch das Gericht. (vgl. BGH, B.v. 20. September 2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43, Rn. 3; B.v. 6. Juni 2013 – I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Unabhängig hiervon ist die im Einstellungsbeschluss getroffene Kostengrundentscheidung in der Sache aber auch nicht zu beanstanden. Im Falle einer Klagerücknahme hat der Kläger aufgrund der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) zwingend die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sollte die Antragstellerin finanziell nicht in der Lage sein, diese Kosten zu zahlen, kann sie bei der Gerichtsverwaltung Stundung der Kosten oder Ratenzahlung beantragen.
Die Kostenerinnerung der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen