Aktenzeichen Au 3 M 17.468
Leitsatz
An die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil bzw. einem rechtskräftigen Beschluss ist das über die Kostenerinnerung entscheidende Gericht ebenso gebunden wie der die Kostenfestsetzung vornehmende Urkundsbeamte. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 30164). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (so genannte Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. März 2017 ist zulässig (vgl. §§ 165, 151 VwGO), aber unbegründet. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin ist rechtmäßig.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016, mit dem die Klage des Antragstellers gegen die straßenverkehrsrechtliche Beseitigungsanordnung vom 5. August 2015 abgewiesen wurde, ist mit dem den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2017 rechtskräftig geworden. Der genannte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2017 ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Dem Antragsteller ist es deshalb verwehrt, sich auf die angebliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 18. Oktober 2016 und/oder des Beschlusses vom 15. Februar 2017 zu berufen. Vielmehr ist er nach Ziffer II. des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, und nach Ziffer II. des unanfechtbaren Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig sind. An die genannten Kostenentscheidungen ist das über die Kostenerinnerung entscheidende Gericht ebenso wie der Urkundsbeamte bzw. die Urkundsbeamtin gebunden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 8; BGH, U.v. 18.9.1961 – III ZR 107/60 – NJW 1962, 36). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2007 – 4 KSt 1007.07 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für das Erinnerungsverfahren fallen zwar mangels Gebührentatbestands keine Gerichtsgebühren an; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen der Antragsgegnerin zu erstatten.