Aktenzeichen W 6 M 17.1407
Leitsatz
Zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der beklagten Behörde, sofern diese sich hat anwaltlich vertreten lassen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit seiner am 2. Februar 2017 erhobenen Klage (W 6 K 17.118) begehrte der Kläger die Aufhebung des (sofort vollziehbaren) Bescheids der Beklagten vom 30. Januar 2017, mittels dem die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) an die Anwaltskanzlei F. in Würzburg mitgeteilt wurde. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte waren (unter jeweiliger Vollmachtvorlage) anwaltlich vertreten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Gerichts vom 29. September 2017 abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Klage zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2017 eingestellt, dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Am 30. Oktober 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten Kostenfestsetzung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR wurden 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG, eine Post und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VVRVG sowie 19,00% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG (insgesamt 492,54 EUR) geltend gemacht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten antragsgemäß auf 492,54 EUR fest (Nr. I), die nach dem Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2017 der Kläger zu tragen hat (Nr. II), einschließlich einer Verzinsung gemäß § 104 ZPO ab 2. November 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (Nr. III). Der Beschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten am 1. Dezember 2017 zugestellt.
2. Am 5. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts (“Einspruch“) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2017.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er dieselbe Summe bereits seinem Bevollmächtigten habe zahlen müssen. Die Prozesskostenhilfe sei ihm zu Unrecht nicht genehmigt worden. Er könne nicht akzeptieren, dass auch der gegnerische Anwalt von ihm Gebühren verlange, zumal er nichts erreicht habe. Er sei durch die Behördenentscheidung benachteiligt gewesen.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung (Stellungnahme vom 8.12.2017).
Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 11. Dezember 2017 unter Übersendung der Stellungnahme der Urkundsbeamtin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,
die Erinnerung abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte W 6 K 17. 118 verwiesen.
II.
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 27. November 2017 in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (Nr. II des Einstellungsbeschlusses vom 25.10.2017) getroffen wurde, nämlich als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BayVBl 2004, 505).
2. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet.
Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage wurden die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu Recht in Höhe von 492,54 EUR festgesetzt, die der Kläger zu tragen hat.
Nach dem Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2017 (Nr. II) hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den Kosten des Verfahrens die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten eines Vorverfahrens. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Nach § 67 Abs. 2 VwGO können sich die Beteiligten eines Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Beteiligte am Verfahren sind gemäß § 63 VwGO u. a. der Kläger und der Beklagte.
Zutreffend weist deshalb die Kostenbeamtin darauf hin, dass auch die Beklagte sich hier durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen konnte. Eine Fallkonstellation, in der die Zuziehung eines Bevollmächtigten gegen Treu und Glauben verstoßen hätte und damit rechtsmissbräuchlich gewesen wäre (z. B. bei offensichtlicher Nutzlosigkeit), liegt nicht vor (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 VwGO Rn. 10).
Soweit der Kläger meint, sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann er hiermit im zugrunde liegenden Verfahren nicht gehört werden, sondern hätte dies im Rechtsmittelverfahren (Beschwerde) geltend machen müssen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Urkundsbeamtin verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar fallen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren an, es sind jedoch die Auslagen des Gerichts (Teil 9 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG) und eventuell die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Eine Kostenentscheidung ist deshalb veranlasst (BayVGH, B.v. 3.12.2003, a.a.O.). Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen und auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht von Amts wegen zu erfolgen hat (Vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012,603).