Aktenzeichen M 22 M 17.38526
RVG § 2 Abs. 2, § 13, § 25 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 151, § 165, § 172
Leitsatz
Der Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, ist zu schätzen und entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.250 Euro wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung vom 13. April 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2017 betreffend die dem Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO entstandenen Kosten ist zulässig, jedoch unbegründet. Darüber hinaus war auch der gesondert gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Vollstreckungsverfahren auf 1.250 Euro abzulehnen.
Bei einem Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erhält der beauftragte Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3309 der Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis) eine 3/10-Vollstreckungsverfahrensgebühr (sowie ggf. eine 3/10-Vollstreckungsterminsgebühr nach Nr. 3310 des Vergütungsverzeichnisses). Der Gebührensatz bezieht sich dabei auf den Gegenstandswert (vgl. § 13 RVG), der sich bei einer Vollstreckung nach § 172 VwGO nach dem Wert bestimmt, den die zu erwirkende Handlung (Erlass des Anerkennungsbescheides) für den Gläubiger (Kläger des Ausgangsverfahrens) hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dieser Wert ist zu schätzen und entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache, hier also nach Maßgabe der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG einem Betrag von 5000 Euro. Der Gegenauffassung, wonach für die Vollstreckung regelmäßig eine Herabsetzung des Wertes gerechtfertigt sei (vgl. etwa VG Stuttgart, B.v. 18.7.2018 – A 11 K 9544/16 – juris) bzw. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs an die Zwangsgeldhöhe angeknüpft werden könne, folgt das Gericht nicht, da diese Ansätze nicht hinreichend auf das Erfüllungsinteresse hinsichtlich der Hauptsache als dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Kriterium abstellen und im Übrigen bezüglich der Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren der typischerweise geringeren Bedeutung gegenüber dem Betreiben des Erkenntnisverfahrens ohnehin durch die im Vergleich deutlich niedrigeren Gebührensätze Rechnung getragen ist (vgl. zum Ganzen Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 172 Rn. 60 mit Fn. 191; VGH BW, B.v. 12.7.2000 – 13 S 352/00 – juris Rn. 3 und HessVGH, B.v. 26.3.1999 – 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/ 98 – juris Rn. 32).
Irgendwelche Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist damit zu Recht für die Ermittlung der Gebührenhöhe auf einen Gegenstandwert von 5000 Euro abgestellt worden. Dementsprechend war auch der Antrag auf Festsetzung eines niedrigeren Wertes abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).