Arbeitsrecht

Erfolglose Klage gegen rückwirkende Anrechnung einer Altersrente und Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  B 5 K 16.92

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Abs. 2
BGB BGB §§ 818 ff.

 

Leitsatz

1 Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt- (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge nach Art. 83 ff. BayBeamtVG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Unabhängig davon, ob für die Frage der Verwirkung vorliegend überhaupt das erforderliche Zeitmoment gegeben ist, fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment, d.h. an einem Verhalten des Beklagten, das beim Kläger ein schützenwertes Vertrauen dahingehend hätte hervorrufen können, die überzahlten Versorgungsbezüge behalten zu dürfen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4 Billigkeitsgründe, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte, sind nicht gegeben, wenn die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers liegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung der aufgrund der nachträglichen Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG überzahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Der Kläger erhielt seit seiner Ruhestandsversetzung Versorgungsbezüge als Ruhegehalt nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Diese Versorgungsbezüge wurden teilweise überbezahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ im Sinne dieser Vorschrift, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 23, zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Die dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2013 seit 1. Februar 2013 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall die maßgebliche Höchstgrenze. Da zwischen dem 23. Februar 2013 und dem 30. April 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 23. Februar 2013 bis 30. April 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung in Höhe von zuletzt 6.855,86 € (7.005,86 € abzüglich der bereits zuvor einbehaltenen 150,00 €). Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Der Kläger ist somit nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrags von 6.855,86 € verpflichtet.
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge. Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach § 818 Abs. 4, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften – d.h. ohne dass eine Entreicherung zu berücksichtigen wäre – wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund tatsächlich wegfällt. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften aber ein gesetzlicher Vorbehalt – mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung – immanent. Aus diesem Vorbehalt ergibt sich, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes als möglich i.S.d. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen wurde. Ohne Belang ist dabei, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen gehören – ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfte – auch solche Zahlungen, für die aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommen kann. Die Zahlung der Versorgungsbezüge steht stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß Art. 83 ff. BayBeamtVG (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 – 2 C 21.97 – ZBR 1999, 173; BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 -3 B 96.3205 – juris Rn. 16).
c) Unabhängig von diesem immanenten Vorbehalt war die hier vorliegende Überzahlung auch so offensichtlich, dass der Kläger sie hätte erkennen können. Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB, so dass sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Darüber, dass aufgrund unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige überzahlte Versorgungsbezüge zurückzuerstatten sind und jede Änderung, die sich gegenüber den dargelegten Verhältnissen ergibt, dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Ansbach – unverzüglich und schriftlich mitzuteilen sind, wurde der Kläger bereits mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 23. November 2012 informiert, die Kenntnis dieses Hinweises hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. Bl. 24 der Behördenakte). Im Bescheid vom 21. Dezember 2012 wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gegebener Zeit unter Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mit allen Anlagen unverzüglich anzuzeigen ist. Selbst wenn der Kläger, wie von ihm vorgetragen, das Landesamt für Finanzen noch Ende des Jahres 2012 telefonisch über den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung informiert haben sollte – was sich aus der vorgelegten Behördenakte allerdings nicht ergibt -, so wäre damit jedenfalls entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayBeamtVG keine Anzeige über eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel, die das Landesamt für Finanzen in den genannten Hinweisen angefordert hat, erfolgt. Im Gegenteil spricht der vom Kläger behauptete Anruf und die Nachfrage, wie sich der Rentenbezug auf seine Pensionsansprüche auswirke, vielmehr dafür, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt darüber bewusst war, dass es ohne Berücksichtigung der Rentenzahlungen zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge kommen könnte.
d) Der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde, Art. 8 Satz 1 BayBeamtVG. Nach Art. 8 Satz 2 BayBeamtVG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Unabhängig davon, ob dem Kläger hier ein leichtfertiges Unterlassen der erforderlichen Angaben gegenüber dem Landesamt für Finanzen vorzuhalten ist, war bereits die kürzere Regelverjährungsfrist von drei Jahren im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass bei Überzahlungen wegen des Zusammentreffens mit anderen Einkünften, Versorgungsleistungen oder Renten nach Art. 83 ff. BayBeamtVG der Rückforderungsanspruch in Höhe des ruhenden Anspruchs bereits unmittelbar mit der Zahlung der Versorgungsbezüge entsteht, hier also Beginn der Gewährung von Versorgungsbezügen im Jahr 2013 (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.4.2015 – 1 A 307/14 – juris Rn. 9 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.2.2015 – OVG 7 B 16.14 – juris Rn. 28: Entstehung erst mit Bekanntgabe des Ruhensbescheides).
e) Der vom Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar kann ein Rückforderungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB auch schon vor Eintritt der Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein. Dies würde aber voraussetzen, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs längere Zeit verflossen ist und – zusätzlich – besondere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei wäre erforderlich ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und ein Zeitablauf, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet gewesen ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 12 BBesG, Rn. 188 m.w.N. zur wortlautgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Unabhängig davon, ob hier überhaupt das erforderliche Zeitmoment gegeben ist, fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment, d.h. an einem Verhalten des Beklagten, das beim Kläger ein schützenswertes Vertrauen dahingehend hätte hervorrufen können, die überzahlten Versorgungsbezüge behalten zu dürfen. Die bloße Untätigkeit des Beklagten im Zeitraum vom Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 23. Februar 2013 bis zum Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 26. März 2015, mit dem um die Vorlage des Rentenbescheides gebeten wurde, genügt insoweit jedenfalls nicht, da dadurch keinerlei Vertrauenstatbestand begründet werden konnte. Ebenso ließen weder das genannte Schreiben vom 26. März 2015 noch der Bescheid vom 13. April 2015, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab Mai 2015 neu festgesetzt wurden, den Rückschluss darauf zu, dass eine Rückforderung von bereits bezahlten Versorgungsbezügen unterbleiben würde. Das Schreiben vom 26. März 2015 enthielt dazu keinerlei Aussage. Im Bescheid vom 13. April 2015 wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen; dieser Hinweis konnte auch nicht so verstanden werden, dass eine Rückforderung ausscheide. Vielmehr war ihm gerade zu entnehmen, dass insoweit noch eine Entscheidung zu treffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dabei ein Verzicht auf die Rückforderung auch nur wahrscheinlich sei, konnten dem Bescheid aber nicht entnommen werden.
f) Auch hinsichtlich der Ermessensausübung des Beklagten bei der Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG sind keine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler festzustellen. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – NVwZ-RR 2012, 930, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 31; B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 20.10.2016 – M 12 K 16.2386 – juris Rn. 44). Hier liegen allerdings keine Billigkeitsgründe vor, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel zumindest teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – NVwZ-RR 2012, 930, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde berufen. Es lag vielmehr an dem Kläger, seine eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen. Dabei wäre ein bloßer Telefonanruf, wie er vom Kläger behauptet wird, nach den obigen Ausführungen unter c) nicht ausreichend gewesen. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist angesichts der Höhe der dem Kläger verbleibenden Versorgungsbezüge nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde ihm seitens des Landesamtes für Finanzen Ratenzahlung gewährt.
g) Nach den obigen Ausführungen ist auch die der Rückforderung zugrunde liegende Feststellung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, dass das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend ab dem 23. Februar 2013 wegen des Bezuges einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG unterliegt, nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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