Aktenzeichen M 10 M 19.2531
GKG § 3 Abs. 1
Leitsatz
Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2019.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 wies das Gericht durch die Einzelrichterin die Klage im Verfahren M 10 K 18.2618 ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 349,86 EUR fest. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 349,86 EUR beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 die Festsetzung der Kosten durch das Gericht in Höhe von 83,54 EUR.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 setzte der Urkundsbeamte die Kosten antragsgemäß in dieser Höhe fest.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 hat der Antragsteller Rechtsmittel beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt; mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden.
Der Antragsteller hat am 23. Mai 2019 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München beantragt
die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 20. Mai 2019 (M 10 K 18.2618).
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe dem Gericht sein Armenstandszeugnis bereits vorgelegt. Er sei finanziell nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Schreiben vom 23. Mai 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch die Kostenbeiakte im Verfahren M 10 K 18.2618, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Einzelrichterin, da diese die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E -, BeckRS 2015, 65291). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
Im vorliegenden Fall begegnet der Kostenansatz keinen rechtlichen Bedenken; eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich. Der Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 ist als Grundlage der Kostenfestsetzung vom 20. Mai 2019 rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar, da er eine im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidung enthält und mangels Antrags auf mündliche Verhandlung nicht nach § 84 Abs. 3 VwGO unwirksam geworden ist.
Der Urkundsbeamte hat seiner Berechnung zutreffend einen Streitwert von 349,86 EUR zugrunde gelegt und hieraus die Verfahrensgebühr korrekt errechnet. Auch die angenommene Pauschale für Post und Telekommunikation ist nicht zu beanstanden.
Die Einwände des Antragstellers, er sei arm und finanziell nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, betrifft nicht den Kostenansatz oder eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Antragsteller wird insoweit im Erinnerungsverfahren nicht gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.