Arbeitsrecht

Erfolglose Kostenerinnerung

Aktenzeichen  W 7 M 19.30480

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30301
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1, § 123
VwGO § 166

 

Leitsatz

Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Anspruch des Klägerbevollmächtigten auf Vergütung gegen die Staatskasse bewirkt, der unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist, verbleibt es bei dem Anspruch der Beklagten auf Auslagenersatz (nur) gegen den Kläger  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Gericht teilt die im Schreiben des Kostenbeamten vom 8. März 2019 vertretene Rechtsauffassung. Hierauf wird Bezug genommen.
Ergänzend gilt, dass § 166 VwGO die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess für entsprechend anwendbar erklärt. Gemäß § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a., dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, sowie die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, sowie die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Ferner sieht § 123 ZPO vor, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten – um solche geht es hier -, keinen Einfluss hat. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Anspruch des Klägerbevollmächtigten auf Vergütung gegen die Staatskasse bewirkt, der unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist, verbleibt es somit bei dem Anspruch der Beklagten auf Auslagenersatz (nur) gegen den Kläger (vgl. bereits VG Würzburg, B.v. 27.8.2012 – W 7 M 11.30162).

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