Aktenzeichen M 22 M 19.322
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses zum GKG – im vorliegenden Fall durch übereinstimmende Erledigungserklärung – ist nicht angezeigt, wenn eine Entscheidung über die Kosten bereits ergangen ist und diese Kostenentscheidung nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2018 lehnte das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Verlängerung ihrer Unterbringung im … … … bzw. der Zurverfügungstellung einer anderen adäquaten Wohnung vom 19. März 2018 ab (Az.: M 22 E 18.1402). Das Klageverfahren, mit dem die Aufhebung des Räumungsbescheides der Antragsgegnerin vom 7. März 2018 beantragt wurde, wurde auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten hin mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 eingestellt (Az.: M 22 K 18.1401).
Mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2018 wurde die Antragstellerin aufgefordert, Gebühren in Höhe von insgesamt 600,00 Euro zu entrichten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr für das Klageverfahren (3-facher Satz) in Höhe von 438,00 Euro sowie einer Verfahrensgebühr für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1,5-facher Satz) in Höhe 162,00 Euro.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2019 legte die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und legte zugleich ein Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie der Verfahrens M 22 K 18.1401 sowie M 22 E 18.1402 verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die ihr erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
I.
Die mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2018 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 600,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz.
Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für ein Klageverfahren erster Instanz die 3-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 zum GKG bei dem hier auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert 438,00 Euro. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses zum GKG – im hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigung käme der Ermäßigungstatbestand in Nr. 4 in Betracht – ist vorliegend nicht angezeigt, da eine Entscheidung über die Kosten ergangen ist und diese Kostenentscheidung nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG die 1,5-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben. Bei einem festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro beträgt die Gebühr demnach 162,00 Euro (vgl. Anlage 2 zum GKG).
Die mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2018 festgesetzten Gerichtsgebühren sind dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor. Der Antrag der Antragstellerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Entscheidung hierüber der Gerichtsverwaltung obliegt (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2015 – 5 KSt 7.15 (5 C 4.15), BeckRS 2015, 43227 Rn. 9).
II.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzinteresse hierfür, da das Verfahren wie dargestellt gerichtsgebührenfrei ist. Darüber hinaus hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Erinnerungsverfahrens – wie unter I. dargestellt – keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO).