Aktenzeichen 8 C 16.2606
Leitsatz
1 Auf die Gesichtspunkte einer rechtlichen Komplexität des Verfahrens und eines damit einhergehenden anwaltlichen Bearbeitungsaufwand kommt es für die Streitwertbemessung nicht an. Entscheidend ist die nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Bedeutung der Sache. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Mindeststreitwert von 500 Euro, der in Ziff. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für straßen- und wegerechtliche Streitigkeiten um Sondernutzungen vorgesehen ist, kann jedenfalls zur Orientierung herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 2 K 16.1008 2016-09-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Bevollmächtigte des Beklagten vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 500 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2016 aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht erläutert in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16. Dezember 2016 ausführlich die Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 500 Euro nach gerichtlichem Ermessen gem. § 52 Abs. 1 GKG geführt haben. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei. Auf die vom Bevollmächtigten des Beklagten angeführten Gesichtspunkte zur etwaigen rechtlichen Komplexität des Verfahrens und dem damit einhergehenden anwaltlichen Bearbeitungsaufwand kommt es demgegenüber für die Streitwertbemessung nicht an.
Darüber hinaus steht die Streitwertfestsetzung auch in Einklang mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013, 57), der in Ziff. 43.1 für straßen- und wegerechtliche Streitigkeiten um Sondernutzungen einen Mindeststreitwert von 500 Euro vorsieht. Dieser Katalogwert kann für den vorliegenden – wirtschaftlich eher unbedeutenden – Streitfall jedenfalls zur Orientierung herangezogen werden. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs (Widmung, Einziehung) ist demgegenüber tatbestandlich nicht einschlägig. Eine Einziehung steht nicht inmitten.
Gerichtskosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).