Arbeitsrecht

Erfolgloser PKH-Antrag – Kein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld

Aktenzeichen  M 21a K 18.3288

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17015
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 40 Abs. 5, § 50 Abs. 1 S. 3
BBesG § 40 Abs. 5
BayBesG Art. 3 Abs. 3, Art. 36 Abs. 6
EStG § 64 Abs. 2, § 65
BKGG § 3 Abs. 2
ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG gilt auch für Waisen. Danach erhält das kindergeldberechtigte Kind den Unterschiedsbetrag nicht selbst, wenn eine andere Person iSd § 40 Abs. 5 BBesG – hier: seine Mutter – für ihn Kindergeld sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält. Diese „andere Person“ kann dabei insbesondere auch die nicht zum Bezug von Witwengeld respektive Unterhaltsbeitrag berechtigte Mutter des Kindes sein, die seinen Anspruch verdrängt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gem. Art. 3 Abs. 3 Hs. 1 BayBesG kann ein Beamter des Freistaates Bayern auf einen ihm gesetzlich zustehenden Teil der Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG zählt auch der Familienzuschlag nach Art. 35 ff. BayBesG zu den nicht verzichtbaren Besoldungsbestandteilen. Ein Verzicht kann auch nicht deshalb erklärt werden, um dadurch etwa an anderer Stelle höhere Besoldungsbestandteile zu erzielen, welche nach der Grundkonzeption des gesetzlichen Zusammenspiels von Beamtenversorgungs- und Besoldungsrecht so nicht vorgesehen sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG ist mit nationalem Verfassungsrecht sowie mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt (anteilige) Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aus dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages neben dem Waisengeld.
Die am … 1999 geborene Klägerin hat seit 1. Mai 2015 Anspruch auf Versorgungsbezüge in Form von Waisengeld aus dem Recht ihres verstorbenen Vaters, der als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) bei der Bundespolizei im Dienst der Beklagten stand.
Die Mutter der Klägerin, die als Lehrerin beim Freistaat Bayern beschäftigt ist, war mit dem Vater der Klägerin nicht verheiratet. Die Klägerin lebte mit ihrem Vater, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes anderweitig verheiratet. Seine Ehefrau und jetzige Witwe bezieht Witwengeld. Zudem stammen aus dieser Ehe zwei weitere Kinder, wovon eine Tochter ebenfalls Waisengeld bezieht.
Die Festsetzung des Waisengeldes der Klägerin erfolgte mit Bescheid vom 12. Juni 2015. Da ihre Mutter während der Elternzeit keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages für die Klägerin hatte, wurde auf Antrag vom 12. Mai 2015 hin der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2015 auch der auf sie entfallende kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG rückwirkend ab dem Monat Mai 2015 neben dem Waisengeld bewilligt, wobei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages zwischen der Witwe des Versorgungsurhebers für die Tochter sowie der Klägerin und ihrem Bruder aufgeteilt wurde. Dieser Bescheid vom 24. Juni 2015 wurde bestandskräftig.
Unter dem 18. August 2016 teilte der Dienstherr der Mutter gegenüber der Beklagten mit, dass diese ab dem 1. August 2016 wieder den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages erhalte, da sie ihre Tätigkeit als Lehrerin beim Freistaat Bayern wiederaufgenommen habe.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2017 die (anteilige) Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages an die Klägerin rückwirkend zum 1. August 2016 eingestellt. Zudem wurde das Waisengeld gem. § 25 Abs. 1 BeamtVG gekürzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27. Juli 2017 Widerspruch erhoben. Sie begründete diesen mit Schreiben vom 7. September 2017 damit, dass durch die nunmehrige Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages an die Mutter und die daraus resultierende Einstellung der Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages an die Klägerin und ihren Bruder neben dem Waisengeld der Familie insgesamt monatlich 180,78 EUR weniger für die Lebenshaltung zur Verfügung stünden. Weiter erklärte sie, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages auch weiterhin vorrangig ihr und ihrem Bruder neben dem Waisengeld gewährt werden solle, weil eine solche Berechtigtenbestimmung auch im Rahmen des Kindergeldbezuges möglich sei. Ausdrücklich nicht vom Widerspruch erfasst war die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 25 Abs. 1 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2018, zugestellt am 5. Juni 2018, wurde der Widerspruch vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass der Widerspruch zwar zulässig jedoch unbegründet sei. Nachdem die Bezügestelle des Dienstherrn der Mutter mitgeteilt habe, dass dieser wieder der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages für die Klägerin gezahlt werde, komme die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG zum Tragen. Diese sei auch auf die Fälle des § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG anzuwenden. Danach hätten Waisen keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages für sich selbst, wenn eine andere Person im Sinne des § 40 Abs. 5 BeamtVG für sie Kindergeld sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages erhalte. Diese andere Person könne auch die nicht zum Bezug von Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigte Mutter des Kindes sein. Da die Mutter als Beamtin beim Freistaat Bayern auch im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 5 und 6 BBesG beschäftigt sei, stehe der kinderbezogene Teil im Familienzuschlag, den diese als Landesbeamtin erhalte, dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages im Bund gleich. Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin nun einen geringeren kinderbezogenen Familienzuschlag von ihrer Bezügestelle erhalte als die Klägerin und ihr Bruder zuvor gemeinsam, mache den Bescheid nicht fehlerhaft. Dies sei vielmehr allein Folge der Akzessorietät zum Kindergeldrecht.
Am 4. Juli 2018 erhob die Klägerin hiergegen Klage mit dem Begehren, ihr den auf sie entfallenden Teil des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG zu gewähren.
Am 13. August 2018 beantragt die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug nimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§§ 117 Abs. 3 Satz 2, 122 Abs. 1 VwGO).
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Nach § 166 VwGO, § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des auf sie entfallenden Anteils des Unterschiedsbetrages gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gehört zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Familienzuschlag der Stufe 1, der dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zustehen würde. Auf den Familienzuschlag finden nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird neben dem Ruhegehalt zudem der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 BBesG gezahlt (kinderbezogener Teil des Familienzuschlages). Nach diesen Vorschriften gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder aber ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zustehen würde. Die Stufe richtet sich dabei nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, § 40 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
Der Unterschiedsbetrag wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder auch neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlag zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamten noch lebte, § 50 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Für die Frage, ob der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages zusätzlich zur Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz gewährt wird, ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings das Besoldungsrecht maßgeblich.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird einem Beamten der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages für ein Kind gewährt, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Demnach ist dieser Teil der Besoldung an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Er hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs (BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 16/92 – juris; U.v. 13.2.2007 – 2 B 65/06 – juris Rn. 6 ff.; U.v. 18.6.2013 – 2 B 12/13 – juris). Nach den vorstehend genannten Vorschriften verhält sich demnach auch der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG – vermittelt über die Regelungen des Besoldungsrechts – akzessorisch zum Anspruch auf Kindergeld (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 144. Lfg. Juni 2020, § 50 BeamtVG Rn. 34 f.).
Damit kommt es für die Auflösung etwaiger Konkurrenzen ebenfalls auf die einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen an, namentlich auf die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Stünde danach neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre. Eine gleichlautende Regelung findet sich in Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin zwar neben der Witwe Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages haben kann, weil die Witwe nicht zum Bezug des Kindergeldes für die Klägerin berechtigt war bzw. ist (Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2020, § 50 BeamtVG Rn. 57). Allerdings steht die Klägerin in einem Konkurrenzverhältnis zu ihrer Mutter, weil diese nicht nur Anspruch auf Kindergeld für die Klägerin, sondern auch selbst Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages als Bestandteil ihrer eigenen Besoldung gegenüber dem Freistaat Bayern hat. Damit ist der Anwendungsbereich der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BeamtVG bzw. des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG eröffnet und die Anspruchskonkurrenz zugunsten der Mutter aufzulösen (vgl. dazu Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2020, § 50 BeamtVG Rn. 58). Denn die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG gilt auch für Waisen (Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2020, § 50 BeamtVG Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, U.v. 7.7.1982 – 2 A 135/81 – n.v., zu § 40 Abs. 6 BBesG a.F., welcher dem heutigen § 40 Abs. 5 BBesG entspricht, vgl. BGBl 1975 I, S. 3092). Danach erhält die Klägerin den Unterschiedsbetrag nicht selbst, wenn eine andere Person im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG – vorliegend ist dies die Mutter der Klägerin – für sie Kindergeld sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält. Die „andere Person“ kann dabei insbesondere auch die nicht zum Bezug von Witwengeld respektive Unterhaltsbeitrag berechtigte Mutter des Kindes sein (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2020, § 50 BeamtVG Rn. 70), die den Anspruch der Klägerin verdrängt.
An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Eltern für die Zeit vor dem Tod des Versorgungsurhebers eine Berechtigtenbestimmung bzgl. des Bezugs von Kindergeld (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG) hätten abgeben können, wonach der Vater der Klägerin im Verhältnis zu ihrer Mutter das Kindergeld für die Klägerin beziehen solle. Denn zum einen ist diese Möglichkeit der Abgabe einer Berechtigtenbestimmung mit dem Tod erloschen, zum anderen wird eine vormalig erklärte Berechtigtenbestimmung mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 64 Rn. 2), sodass auch eine ggf. in der Vergangenheit erklärte Berechtigtenbestimmung gegenstandslos geworden wäre. Eine isolierte Berechtigtenbestimmung nur in Bezug auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages sieht das Gesetz hingegen nicht vor, weil die Beamtenversorgung in diesem Punkt akzessorisch zum Kindergeld gewährt wird. Für eine eigenständige Berechtigtenbestimmung bzgl. des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages ist demnach kein Raum.
Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht deswegen etwa wiederaufleben, weil ihre Mutter auf den Unterschiedsbetrag als kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages verzichtet. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 Halbs. 1 BayBesG kann die Mutter der Klägerin als Beamtin des Freistaates Bayern auf einen ihr gesetzlich zustehenden Teil der Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG zählt auch der Familienzuschlag nach Art. 35 ff. BayBesG zu den nicht verzichtbaren Besoldungsbestandteilen. Zwar ist das Verzichtsverbot vor allem auf den Gedanken einer amtsangemessenen Alimentation zurückzuführen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band III, Stand September 2019, § 2 BBesG Rn. 27 m.w.N.), ein Verzicht kann allerdings auch nicht allein deshalb erklärt werden, um dadurch etwa an anderer Stelle höhere Besoldungsbestandteile zu erzielen, welche nach der Grundkonzeption des gesetzlichen Zusammenspiels von Beamtenversorgungs- und Besoldungsrecht so nicht vorgesehen sind (vgl. nur die Konkurrenzregelungen in § 40 Abs. 5 BBesG bzw. Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG). Ein Verzicht würde damit zu einer faktischen Umgehung dieser gesetzlichen Grundkonzeption führen.
In dieser gesetzlichen Grundkonzeption liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG mit nationalem Verfassungsrecht sowie mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, B.v. 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01 -BVerfGK 2, 131 ff.; vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band III, Stand September 2019, § 40 BBesG Rn. 264 m.w.N.), was damit gleichzeitig auch für die inhaltsgleiche Regelung des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG zutrifft. Dabei begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn für die Bestimmung des kinder-bezogenen Teils des Familienzuschlages auf die Regelung des Einkommenssteuer- und Kindergeldrechts Bezug genommen wird. Dieses gilt auch für die dynamische Verweisung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die jeweils geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts (zur landesrechtlichen Parallelnorm des Art. 69 BayBeamtVG vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 – Vf. 6-VII-13 – VerfGHE 68, 80 – juris).
Die Klage wird nach alledem voraussichtlich erfolglos bleiben.
Da mithin schon wegen fehlender Erfolgsaussichten die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, bedarf die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin keiner weiteren Erörterung.

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