Arbeitsrecht

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  M 17 K 17.182

Datum:
27.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 3, § 66 Abs. 3 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 5 u. Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2017 wird wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf 979,42 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner am 13. Januar 2017 eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2016, ohne diesen der Klage beizufügen. Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2017 darauf hin, dass der Streitwert nur grob habe geschätzt werden können, da die Klage keinerlei Angaben zur Höhe der streitigen Aufwendungen enthalte.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2017 nahm der Kläger seine Klage zurück, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2017 eingestellt wurde. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 2.000,- € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 stellte der Kläger klar, dass lediglich 950,- € zur Diskussion gestanden hätten und bat um entsprechende Korrektur.
Der Beklagte bestätigte, dass es sich um zwei Rechnungen über 280,- € bzw. 944,28 € gehandelt habe. Bei einem Bemessungssatz von 80% belaufe sich die begehrte Beihilfe auf 979,42 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet; ihr war deshalb abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Betrifft der Antrag des Klägers – wie hier – eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Wie dem Gericht von den Beteiligten mittlerweile mitgeteilt wurde, waren Streitgegenstand zwei Rechnungen mit dem Gesamtbetrag von 1.224,28 €. Unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes, der beim Kläger 80% beträgt, war somit ein Betrag in Höhe von 979,42 € streitig, so dass der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen war.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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