Aktenzeichen 23 B 19.31477
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 3 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 3 K 17.32586 2017-11-23 VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwalt … – Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 176,00 EUR bewilligt.
Gründe
1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als – sich für eine Ratenzahlung qualifizierend – bedürftig anzusehen. Für die Festsetzung der Monatsraten gilt die Berechnungsmethode des § 115 ZPO. Es wird gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO davon abgesehen, die danach durchgeführte Berechnung darzustellen.
2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.